Urteile chronologisch
- Verfassungsgerichtshof Bayern, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: Vf. 9-VII-05
- Leitsatz:
1. Die Regelungen der gewerblichen Spielvermittlung (§ 14 LotterieStV) verletzten nicht die Bayerische Verfassung.
2. Die Länder sind für diesen Regelungsgehalt sachlich zuständig, da der Bund von seiner Annex-Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.
3. Die unterschiedliche Behandlung von Glücksspielanbietern einerseits und den gewerblichen Spielvermittlern andererseits, insbesondere hinsichtlich der Werbeauflagen, ist sachlich gerechtfertigt, da dem Gesetzgeber diesbzüglich ein weiter Ermessensspielraum zusteht.
4. Die 2/3-Abgabepflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LotterieStV ist ebenfalls verfassungsgemäß, da hierdruch verhindert wird, dass gewerblicher Spielvermittler eine im Verhältnis zu den Einnahmen aufwendige und kostenintensive Vertriebs- und Werbetätigkeit aufnimmt. Insbesondere sollen Spielinteressenten nicht durch eine umfangreiche und massive Vertriebs- und Werbetätigkeit der gewerblichen Spielvermittler verstärkt zur Spielteilnahme verleitet werden.
- Saechsisches_Oberverwaltungsgericht-2 , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 311/06
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Saechsisches_Oberverwaltungsgericht , Beschluss v. 12.12.2007 - Az.: 3 BS 286/06
- Leitsatz:
1. Die zu DDR-erteilte Sportwetten-Genehmigung ist bis heute wirksam.
2. Die räumliche Geltung dieser Genehmigung ist auf das Gebiet der ehemaligen DDR begrenzt.
3. Der Veranstalter hat somit dafür Sorge zu tragen, er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Veranstalter und Vermittler von Wetten nicht gegen die Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB verstößt, indem er es Personen, die sich nicht auf dem Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, ermöglicht, an diesen Wetten teilzunehmen.
- Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 5 E 1417/05
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 10.12.2007 - Az.: 3-11 O 149/07
- Leitsatz:
1. Der Begriff "Casino" bzw. "Kasino" kann im Bereich des Glücksspiels nicht allgemein mit einer staatlich konzessionierten Spielbank gleichgesetzt werden. Vielmehr versteht die Verkehrsauffassung auch bloße Spielhallen bzw. Spielstätten, in denen nicht das klassische Glücksspiel einer Spielbank angeboten wird, hinterunter.
2. Die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff "Casino" bzw. "Kasino" ist daher nicht irreführend iSv. § 5 UWG, wenn die Bewerbung in räumlicher Nähe zur Spielhalle bzw. Spielstätte geschieht.
3. Erfolgt die Bewerbung einer Spielhalle bzw. Spielstätte mit dem Begriff "Casino" bzw. "Kasino" hingegen in einer Print-Anzeige (u.a. mit einem abgebildeteten Roulettekessel), so ist die erforderliche räumliche Nähe nicht mehr gegeben. In einem solchen Fall liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
- Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 12 B 2908/07
- Leitsatz:
1. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2. Dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Gastwirt verbotenem Glücksspiel (hier: Sportwetten) Vorschub leistet. Dabei reicht bloßes Dulden des verbotenen Glücksspiels aus, da dies bei Kenntnis ein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes darstellt. - Landgericht Muenchen_II, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07
- Leitsatz:
1. Auch für Tatzeiten, die wie nach dem Urteil des BVverfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) liegen, ist eine Strafbarkeit wegen Vermittlung von privaten Sportwetten zu verneinen, weil es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.
2. Zudem liegt ein unvermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB vor.
- Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 4 E 3977/07
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
- Landgericht Muenchen_II, Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07
- Leitsatz:
Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.
- Landgericht Wiesbaden, Urteil v. 29.11.2007 - Az.: 13 O 119/06

