Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Minden_1, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1570/06
- Leitsatz:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 22.11.2207 - 1 BvR 2218/06) sind alle sportwettenrechtlichen Untersagungsverfügungen, die vor dem 28.03.2006 erlassen worden sind, wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG rechtswidrig.
- Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 12 A 102/06
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 Abs. 1 a EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf. - hier: Beschränkung der Glücksspiellizenz Gibraltars auf "offshore bookmaking"?
b) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen?
Für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage b):
c) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?
d) Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, wenn insbesondere gleichzeitig - wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr - die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang ausschließlich im Internet tätig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu ermöglichen? - Deutsches_Patent-_und_Markenamt , Beschluss v. 24.01.2008 - Az.: 305 39 481.9 / 41 - S 103/06 Lösch
- Leitsatz:
Die Wortbildmarke 305 39 481 [Abbildung eines Kleeblattes mit Text-Bestandteil "Lotto"] ist für den Bereich
"Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitschriften, Zeitungen, Poster, Fotografien (im Zusammenhang mit Lotterien und deren Durchführung); Lotteriespiele (soweit in Klasse 28 enthalten); Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, nämlich Glücksspieltrommeln und -ziehgeräte; elektrische oder elektronische Spiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für den Femseher; Spielzeug, insbesondere Stofftiere, Spielkarten; Beratung in betriebswirtschaftlicher und/oder organisatorischer Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Beratung in finanzieller Hinsicht von Lotterie- und anderen Geld- oder Glücksspielern; Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- oder Glücksspielen; Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen; Veranstaltung und Durchführung von Glücksspielen im Wege der Telekommunikation, insbesondere übers Internet; Organisation und Durchführung von Rundfunk-, Fernseh- und sonstigen Unterhaltungsveranstaltungen; Veranstaltung von sportlichen Wettbewerben und sonstigen kulturellen Aktivitäten; Beratung in technischer Hinsicht von Lotterie-, Geld- und Glücksspielern" als Marke mangels Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig.
- Amtsgericht Baden-Baden, Urteil v. 21.01.2008 - Az.: 5 Cs 304 Js 3021/07 AK 310/07
- Leitsatz:
Zur Frage, ob bei einem Poker-Turnier ein strafbares Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB vorliegt, wenn
a) das Eintrittsgeld 15,- EUR beträgt und
b) nach Ende einer Runde sich über ein sogenanntes "Rebuy" nach Ausscheiden die weitere Teilnahme am Turnier durch ein erneutes Entrichten der Teilnahmegebühr in Höhe von 15,- EUR ermöglichen lässt. - Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 21.01.2008 - Az.: 1 BvR 2320/00
- Leitsatz:
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
- Landgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 16.01.2008 - Az.: 2-06 O 605/06
- Leitsatz:
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. Verstöße gegen dieses gesetzliche Verbot sind zugleich Wettbewerbsverletzungen.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 10.01.2008 - Az.: 13 U 118/07
- Leitsatz:
Eine unzulässige Gewinnspiel-Kopplung iSd. § 4 Nr.6 UWG liegt auch dann vor, wenn die Spiel-Teilnahme von der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Dritten abhängig gemacht wird.
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 10.01.2008 - Az.: 7 ME 179/06
- Leitsatz:
Unterhaltungsspielgeräte, bei denen der Spieler mittels Spielpunkten eine Berechtigung zum Weiterspielen erlangen kann, verstoßen gegen § 6a SpielVO.
- Oberverwaltungsgericht Lueneburg-1, Beschluss v. 10.01.2008 - Az.: 11 ME 479/07
- Leitsatz:
Wer als Pächter Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, in denen Dritte Internetterminals aufstellen, über die rechtswidrige Sportwetten angeboten werden, "veranstaltet" ein Glücksspiel iSd. § 284 Abs.1 StGB und ist damit Täter.
- Bundesgerichtshof , Urteil v. 10.01.2008 - Az.: I ZR 196/05
- Leitsatz:
a) § 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung für ein Gewinnspiel.
b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht.
c) Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen.

