Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Koeln, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 1 L 1849/07
Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 18.02.2008 - Az.: RN 4 K 07.393
Leitsatz:

Das Verfahren wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des VG Gießen (Beschl. v. 07.05.2007 - 10 E 13/07).

Bundesgerichtshof , Urteil v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05
Leitsatz:

1. Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
2. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).

Verwaltungsgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 7 G 4212/07 (V)
Leitsatz:


1. Poker ist zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Es liegt ein verbotener entgeltlicher Einsatz vor, wenn eine Teilnahmegebühr von 15,- EUR verlangt wird, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Poker-Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben.
3. Das Verbot gilt auch nach dem 01.01.2008, da der Glücksspiel-Staatsvertrag insofern die alte Rechtslage übernommen hat.

Verwaltungsgerichtshof_Baden-Wuerttemberg , Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 6 S 1805/07
Leitsatz:

Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache (Vermittlung von Sportwetten) insbesondere aufgrund des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrages besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft.

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 7 A 165/08
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss v. 07.02.2008 - Az.: 1 Ws 229/07
Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 06.02.2008 - Az.: AN 4 S 08.00094
Saarlaendisches_Oberlandesgericht , Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 1 U 534/07 -169-
Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 30.01.2008 - Az.: 3 K 1572/06
Leitsatz:

1. Dem Europarecht sind Übergangsfristen wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtswidrig ist.
2. Das staatliche Glücksspiel-Monopol verstößt daher gegen EU-Recht und ist unwirksam.