Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1327/07.NW
- Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1431/07.NW
- Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 03.03.2008 - Az.: VI-Kart 19/07 (V)
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
- Leitsatz:
1. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.
2. Der Klage eines Vermittlers von privaten Sportwetten, der eine sofort vollziehbare behördliche Untersagungsverfügung erhalten hat, ist daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufschiebende Wirkung zu gewähren.
- Verwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 28.02.2008 - Az.: 3 L 14/08
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 28.02.2008 - Az.: 13 U 195/07
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 27.02.2008 - Az.: 4 K 213/08
- Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.02.2008 - Az.: 13 B 1215/07
- Leitsatz:
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV) sind mit dem nationalen Verfassungsrecht und dem EU-Recht vereinbar. - Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 21.02.2008 - Az.: 5 W 17/08
- Leitsatz:
Ein Verstoß gegen § 284 Abs.4 StGB (hier: Schaltung eines Werbebanners / eines Hyperlinks für ein internetbasiertes Glücksspielangebot) ist in Übereinstimmung mit BGH (Urt. v. 14.02.2008 - Az.: I ZR 207/05) ab dem Zeitpunkt des Urteils des BVerfG (Urt. v. 26.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01), also ab dem 26.03.2006, weiterhin eine rechtswidrige, abmahnfähige Wettbewerbshandlung.
- Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 21.02.2008 - Az.: 13 U 172/07 (Kart)
- Leitsatz:
1. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) über den Betrieb einer virtuellen Annahmestelle kann von der Landeslotteriegesellschaft bzw. dem DLTB gekündigt werden, wenn der Vertragspartner seine Aktivitäten auf terrestrisch generierte Umsätze ausweitet.
2. Eine solche Kündigung ist nicht kartellrechtswidrig und somit auch nicht unwirksam iSd. Art. 81 Abs. 2 EG-Vertrag, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB.
3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den betreffenden Entscheidungen des Bundeskartellamtes und den dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen, wonach ein Kartellrechtsverstoß vorliegt. Denn die in § 33 Abs. 4 GWB geregelte Bindungswirkung der Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes setzt eine bestandskräftige Entscheidung der Kartellbehörde oder eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung voraus. Dies ist hier nicht der Fall, da die Verfahren noch andauern und somit nicht rechtskräftig sind.

