Urteile chronologisch
- Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.08.2016 - Az.: 408 HKO 54/16
- Leitsatz:
Kein Anspruch gegen Google Play-Store auf Freischaltung einer Glücksspiel-App
- Oberlandesgericht Köln, Urteil v. 21.08.2015 - Az.: 6 U 41/15
- Leitsatz:
Bereits eine Gegenabmahnung kann bei Vorliegen besonderer Umstände den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen.
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 02.07.2015 - Az.: 2 U 148/14
- Leitsatz:
Die Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt selbst dann, wenn die Namen der anderen Firmen genannt werden.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 09.06.2015 - Az.: 3 StR 45/15
- Leitsatz:
Kein Computerbetrug bei Vortäuschen eines kostenpflichtigen Gewinnspiel-Eintragungs-Service.
- Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.04.2015 - Az.: 1 StR 490/14
- Leitsatz:
Fälschung technischer Aufzeichnungen: Veränderung des Ausdrucks über Umsatzerlöse durch Zugriff auf den Aufzeichnungsvorgang in einem Geldspielautomaten; Hinterziehung von Vergnügungsteuer in Baden-Württemberg
- Landgericht Ravensburg, Urteil v. 12.03.2015 - Az.: 4 O 346/13
- Leitsatz:
Zur Auslobung eines Preisgeldes im Online-Bereich.
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 09.03.2015 - Az.: 7 BV 13.2153
- Leitsatz:
Es liegt ein Fall der unzulässigen Schleichwerbung im Fernsehen vor, wenn nahezu in jeder Kamera-Einstellung ein Logo von "Fulltiltpoker.net" gezeigt wird, das auf im Internet angebotene Dienstleistungen hinweist.
- Verwaltungsgerichtshof München, Urteil v. 09.03.2015 - Az.: 7 B 14.1605
- Leitsatz:
Es liegt ein Fall der unzulässigen Schleichwerbung im Fernsehen vor, wenn nahezu in jeder Kamera-Einstellung ein Logo von "Fulltiltpoker.net" gezeigt wird, das auf im Internet angebotene Dienstleistungen hinweist.
- Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 25.02.2015 - Az.: 8 B 36/14
- Leitsatz:
Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 12.02.2015 - Az.: 3 K 3872/13
- Leitsatz:
Bei den Varianten "Texas Hold'em" und "Omaha Holdem" handelt es sich um Glücksspiel i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Die Gewinnentscheidung hängt auch dann, wenn es nicht zu einem "Showdown" und damit nicht zu einer Gewinnentscheidung anhand der zufällig erhaltenen Karten kommt, von dem ungewissen Verhalten der Mitspieler und damit ebenfalls vom Zufall ab.

