Urteile chronologisch

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: RO 4 S 08.252
Landgericht Kassel, Urteil v. 30.04.2008 - Az.: 11 O 4057/08
Leitsatz:

1. Die anpreisende Werbung eines gewerblichen Spielvermittlers ("Was würden Sie mit 1 Mio. € LOTTO-Gewinn machen?") und die Gewährung eines 5-EUR-Bonus für das erstmalige Mitmachen ("Wir schenken jedem neuen Kunden 5-EUR-Bonus für das erste Lottospiel") ist wettbewerbswidrig, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Personen unter 18 Jahren von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind, und jede Erläuterung über Suchtgefahren und Hilfsmöglichkeiten fehlt.
2. Ein etwaiger Unterlassungsanspruch erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht nur auf das Bundesland, in dem der klagende Mitbewerber tätig ist.

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss v. 28.04.2008 - Az.: 1 L 240/08.TR
Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 3 L 343/07
Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 29 W 1211/08
Leitsatz:

Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 16.04.2008 - Az.: 1 K 2052/06
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 15.04.2008 - Az.: 4 E 971/08
Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
Leitsatz:

Eine Untersagungsverfügung gegen die Durchführung von Sportwetten, die nicht betriebsbezogen ist, ist bestimmt genug und damit gültig, wenn unmissverständlich hervorgeht, dass die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten untersagt wird.

Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 11.04.2008 - Az.: M 22 S 08.1463
Leitsatz:

1. Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.
2. Weigert sich ein Spielvermittler hartnäckig, der Untersagungsverfügung nachzukommen, kann die Verfügung auch ohne vorherige Festsetzung von Zwangsgeld durch zwangsweise Schließung und Versiegelung des Wettbüros vollzogen werden.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss v. 10.04.2008 - Az.: 5 B 4/08