Urteile chronologisch

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 02.06.2008 - Az.: 10 CS 08.1102
Bundesgerichtshof, Urteil v. 30.05.2008 - Az.: 1 StR 166/07
Leitsatz:

1. Zum Zusammenhang zwischen Werbeaussage und beworbener Ware oder Leistung als Voraussetzung strafbarer Werbung
2. Werden Kunden mittels strafbarer Werbung zu Warenbestellungen veranlasst, sind die Kaufpreiszahlungen, welche die Kunden dafür an den Täter oder Drittbegünstigten leisten, von diesem aus den Taten erlangt und unterliegen - unbeschadet vorrangiger Ansprüche von Verletzten - in vollem Umfang dem Verfall.
3. Infolge der strafbaren Werbung können den Bestellern Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jeweils in Höhe des gezahlten Kaufpreises zustehen, die den Verfallsbetrag vermindern.

Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 30.05.2008 - Az.: 2-06 O 299/08
Oberverwaltungsgericht Lunebuerg, Beschluss v. 19.05.2008 - Az.: 7 ME 66/08
Leitsatz:

Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken, ob das deutsche Glücksspiel-Monopol mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 19.05.2008 - Az.: M 16 S 08.1895
Landgericht Muenchen, Urteil v. 14.05.2008 - Az.: 33 O 3531/08
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 08.05.2008 - Az.: 4 W 57/08
Leitsatz:

Es ist wettbewerbswidrig, die Teilnahme eines Gewinnspiels von dem Erwerb einer Kreditkarte und von dem entgeltlichen Einkauf mit dieser Karte abhängig zu machen.

Verwaltungsgericht Stade, Beschluss v. 06.05.2008 - Az.: 6 B 364/08
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 05.05.2008 - Az.: VG 35 A 108.08
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 30.04.2008 - Az.: 6 E 4198/07
Leitsatz:

1. Unabhängig davon, ob Pokern als Glück- oder Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist, bedarf es einer staatlichen Erlaubnis, die Privaten nicht erteilt wird bzw. werden kann.
2. Wird Poker als Glücksspiel eingestuft, gelten die Regelungen des zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrages (GlüStV). Danach dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder eine private Gesellschaft, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, Glücksspiele veranstalten. Rein private Unternehme ohne öffentliche-rechtliche Beteiligung dürfen keine Glücksspiele veranstalten.
3. Wird Poker dagegegen als bloßes Geschicklichkeitsspiel eingestuft, ist in jedem Fall eine Erlaubnis nach § 33 d S.1 GewO und möglicherweise auch eine nach § 33 i Abs. 1 S.1 GewO erforderlich. Eine solche Erlaubniserteilung scheitert jedoch an dem Umstand, dass Poker durch Veränderung der Spielbedingungen mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und somit die nach § 33 d Abs.2 GewO erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt werden kann (§ 33 e Abs.1 S.2 GewO). Eine Freistellung nach § 5 a SpielVO kommt nicht in Betracht.
4. Der zum 01.01.2008 in Kraft getretenenen Glücksspiel-Staatsvertrag ist verfassungsgemäß und entspricht dem EU-Recht.