Urteile chronologisch
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.07.2008 - Az.: VG 35 A 108.07
- Leitsatz:
1. Die in Österreich bzw. Malta bestehende Erlaubnis, dass ein privater Veranstalter Sportwetten veranstalten dürfe, führt nicht zur erlaubten Vermittlung dieser Sportwetten durch einen Spielvermittler in Deutschland.
2. Jedoch kann eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in Berlin, die in Österreich bzw. Malta in rechtmäßiger Weise veranstaltet werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.
3. Die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Berlin ist sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig, weil sie keine kohärente und systematische Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht darstellt. - Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 03.07.2008 - Az.: 3 L 2207/07
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 26.06.2008 - Az.: 3 L 517/08
- Verwaltungsgericht Duesseldorf, Beschluss v. 25.06.2008 - Az.: 3 L 354/08
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 24.06.2008 - Az.: M 16 S 08.2871
- Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 18.06.2008 - Az.: 6 K 332/08.MZ
- Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 17.06.2008 - Az.: 5 St RR 028/08
- Leitsatz:
Auch für die Übergangszeit zwischen dem 28.03.2006 (Sportwetten-Entscheidung des BVerfG) und 31.12.2007 (01.01.2008: Inkrafttreten des GlüStV) ist die Vermittlung von privaten ausländischen Sportwetten in Deutschland nicht strafbar.
- Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 4 B 606/08
- Leitsatz:
1. Poker (hier: "Texas Hold’em-Regeln" ohne "Rebuy"-Möglichkeit im K.O.-System) ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es jedoch am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt. Gleiches gilt für solche Poker-Turniere, bei denen die Spieler als Einsatz eine freiwillige Spende zugunsten einer gemeinnützigen Organisation entrichten (sog. Charity-Turniere).
3. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Poker als anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit i.S.v. § 33 d Abs.1 S.1 GewO zu qualifizieren ist, so dass es nach § 15 Abs.2 S.1 GewO bzw. § 60 d GewO untersagt werden kann.
Hinweis: Das OVG Münster hebt damit die Entscheidung der Vorinstanz VG Münster (Beschl. v. 03.04.2008 - Az.: 9 L 13/08) auf. - Bundesgerichtshof , Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: KZR 61/07
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss v. 10.06.2008 - Az.: 5 B 93/08

