Urteile chronologisch

Landgericht Bremen, Urteil v. 31.07.2008 - Az.: 12 O 333/07
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 30.07.2008 - Az.: 4 W 25/08
Leitsatz:

Verstößt ein Unternehmen gegen ein gerichtlich verhängtes Verbot, die Auszahlung von angeblichen Gewinnsprechen nicht mehr über 0900-Rufnummern vorzunehmen, so wird ein Ordnungeld (hier: 17.000,- EUR) fällig.

Oberverwaltungsgericht Minden, Beschluss v. 30.07.2008 - Az.: 4 B 2056/07
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil v. 29.07.2008 - Az.: 2 Ss 35/2008
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 17.07.2008 - Az.: 6 L 573/08.MZ
Bundesgerichtshof , Urteil v. 17.07.2008 - Az.: I ZR 160/05
Leitsatz:

Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.
Hinweis: Der BGH bestätigt damit in der Revision die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.08.2005 - Az.: 6 U 224/04)

Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 11.07.2008 - Az.: 385 C 855/08 (70)
Leitsatz:

Einer Gewinnzusage, die in Form eines Werbe-Banner angezeigt wird, fehlt es an der notwendigen dauerhaften Verkörperung. Die Nachrichtet richtet sich nicht gezielt an eine einzelne Person persönlich, sondern an einen unbestimmten Personenkreis.

Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse, Beschluss v. 09.07.2008 - Az.: 5 L 592/08.NW
Leitsatz:

1. Poker ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
2. Der ordnungsrechtliche Begriff des Einsatzes nach dem GlüStV ist identisch auszulegen wie der strafrechtliche Begriff des Einsatzes nach § 284 StGB.
Werden die Eintrittsgelder iHv. 15,- EUR bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet, fehlt es daher am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatz, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 09.07.2008 - Az.: 1 K 2153/06
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 07.07.2008 - Az.: VG 35 A 149.07
Leitsatz:

1. Die in Malta bestehende Erlaubnis, dass ein privater Veranstalter Sportwetten veranstalten dürfe, führt nicht zur erlaubten Vermittlung dieser Sportwetten durch einen Spielvermittler in Deutschland.
2. Jedoch kann eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten in Berlin, die in Malta in rechtmäßiger Weise veranstaltet werden, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.
3. Die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Berlin ist sowohl verfassungs- als auch europarechtswidrig, weil sie keine kohärente und systematische Regelung zur Bekämpfung der Wettsucht darstellt.