Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 25.09.2008 - Az.: 6 B 50/08
Leitsatz:

Die Vorschrift im niedersächsischen Glücksspielgesetz, die Anzahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen für Sportwetten regelt, stellt einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit dar.

Landgericht Hannover, Beschluss v. 23.09.2008 - Az.: 26 O 94/07
Leitsatz:

1. Vor Abgabe eines Spieltipps muss dem Teilnehmer die Identität der Landeslotteriegesellschaft bekannt gegeben werden, an die der Tipp weitervermittelt wird, wenn auf die AGB der Lottogesellschaft verwiesen wird.
2. Ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung kann die Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 50.000,- EUR begründen.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 22.09.2008 - Az.: 35 A 15.08
Leitsatz:

Einschränkende Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie dem entsprechenden Landesgesetz Berlins, die u.a. einen Erlaubnisvorbehalt für die gewerbliche Spielvermittlung von Glücksspielen, ein Verbot der Internet-Vermittlung und Internet-Werbung sowie eine Einschränkung auf das Bundesland Berlin hinsichtlich Spielern und Vermittlern vorsehen, sind auf Vermittler von Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche und Klassenlotterien nicht anwendbar.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil v. 18.09.2008 - Az.: 1 W 66/08
Leitsatz:

1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet stellt eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 17.09.2008 - Az.: 7 K 3335/08
Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil v. 15.09.2008 - Az.: 2 K 174/08
Leitsatz:

1. Der rechtliche Rahmen für Sportwetten in Baden-Württemberg ist mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar.
2. Die derzeitige Ausgestaltung des Vertriebs der Sportwetten über Annahmestellen führt dazu, dass das Glücksspiel als Gut des täglichen Lebens erscheint. Dies trägt dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht nicht ausreichend Rechnung, so dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorliegt.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07
Leitsatz:

1. Die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals in Sparkassen stellt einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien dar. Eine Ausweitung der Vertriebswege widerspricht dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots.
2. Im Übrigen ist die Annahme über Service-Terminals mit der anonymen Spielteilnahme über das Internet vergleichbar und auch deshalb unzulässig.

Landgericht Neuruppin, Urteil v. 12.09.2008 - Az.: 3 O 79/08
Leitsatz:

Es handelt sich um irreführende Werbung mit Gewinnmitteilungen, wenn ein Rätsel-Gewinner laut Reklame für eine Reise "nichts" zahlen braucht, tatsächlich aber 30,- EUR Bearbeitungsgebühr verlangt wird.

Landgericht Koeln, Urteil v. 27.08.2008 - Az.: 2 O 120/08
Leitsatz:

Einer Gewinnbenachrichtigung, die mittels eines Pop-Up-Fensters auf einer Webseite eingeblendet wird, fehlt die dauerhafte Verkörperung. Zudem ist sie an die Allgemeinheit und nicht an einen bestimmten Personenkreises gerichtet, so dass ein Anspruch aus Gewinnzusage nach § 661 a BGB ausscheidet.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 14.08.2008 - Az.: KVR 64/07