Urteile chronologisch
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 16.10.2008 - Az.: 6 S 1288/08
- Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 15.10.2008 - Az.: 10 BV 08.351
- Leitsatz:
Einsatzrabatte dergestalt, dass für jedes Spiel an einem Spielautomaten ein geringer Anteil des Einsatzes auf einer Chipkarte gutgeschrieben und später auf Getränke angerechnet oder ausgezahlt wird, verstoßen nicht gegen die Vergünstigungsverbote der "Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit", wenn sie nicht von einer weiteren Spielteilnahme abhängig gemacht werden.
- Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 14.10.2008 - Az.: 1 BvR 928/08
- Leitsatz:
Die Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages zum gewerblichen Spielvermittler sind verfassungsgemäß.
- Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 13.10.2008 - Az.: 10 CS 08.1869
- Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.
- Landgericht Oldenburg, Urteil v. 01.10.2008 - Az.: 12 O 2350/08
- Leitsatz:
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet stellt eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient. - Landgericht Oldenburg_1, Urteil v. 01.10.2008 - Az.: 5 O 1681/08
- Leitsatz:
1. Ein Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet sowie gegen das Verbot der Anreizwerbung für Glücksspiele stellt jeweils eine Wettbewerbsrechtsverletzung dar, gegen die ein Konkurrent vorgehen kann.
2. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn sich der Konkurrent selbst gesetzeswidrig verhält, da das Werbeverbot dem Interesse der Allgemeinheit dient. - Amtsgericht Rottenburg, Urteil v. 30.09.2008 - Az.: 3 Cs 19 Js 8133/08
- Leitsatz:
1. Bis zum 31.12.2007 war eine Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis nicht strafbar, da die zugrunde liegenden Vorschriften des Staatslotteriegesetzes gegen Verfassungs- und Europarecht verstießen.
2. Hinsichtlich der neuen Regelungen, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag zum 1.1.2008 in Kraft getreten sind, besteht rechtliche Unklarheit über deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Europarecht. Eine eindeutige Rechtsprechung ist nicht erkennbar. Diese rechtliche Unsicherheit darf nicht zu Lasten der Normadressaten gehen, so dass eine Strafbarkeit der Vermittlung privater Sportwetten auch auf die neuen Regelungen nicht gestützt werden kann. Jedenfalls kann beim Vermittler von Sportwetten ein unvermeidbarer Verbotsirrtum angenommen werden. - Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 29.09.2008 - Az.: 11 LC 281/06
- Leitsatz:
1. Für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der aktuellen Regelungen zu Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz mit Europarecht stellt sich die Frage, ob nur auf den Bereich der Sportwetten oder auf einen erweiterten Glücksspielbereich (etwa die Automatenspiele einschließend) abzustellen ist.
2. Da bereits zwei deutsche Gerichte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatten, war das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH auszusetzen. - Landgericht Stuttgart, Urteil v. 26.09.2008 - Az.: 34 O 138/07 KfH
- Leitsatz:
Stellt ein Spielhallenbetreiber Automaten auf, die den Gewinn von mehr als sechs Freispielen ermöglichen, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß.
- Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss v. 26.09.2008 - Az.: 4 Bs 99/08
- Leitsatz:
1. Die Regelungen über die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Ausführungsgesetz sind mit dem Grundgesetz und Europarecht zu vereinbaren.
2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber einem Vermittler privater Sportwetten überwiegt das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers.

