Urteile chronologisch

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 18.12.2008 - Az.: 10 BV 07.558
Leitsatz:

Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Bayerns verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 17.12.2008 - Az.: 1 BvR 3409/08
Leitsatz:

Die Regelung im Glücksspiel-Staatsvertrag zum Verbot der Vermittlung von Lotterien im Internet ist mit der Berufsfreiheit zu vereinbaren und damit verfassungsgemäß.

Bundesgerichtshof , Beschluss v. 10.12.2008 - Az.: KVR 54/07
Leitsatz:

Klassenlotterien sind von den Gerichtskosten nur befreit, wenn der Haushaltsplan des Bundes oder des Landes sämtliche Einnahmen und Ausgaben ausweist.

Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss v. 28.11.2008 - Az.: OVG 1 S 3.08
Leitsatz:

1. Eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler privater Sportwetten ist nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren rechtmäßig.
2. Wegen der geltenden Übergangsregelungen für andere Glücksspielanbieter ist sie jedoch erst nach dem 31.12.2008 vollziehbar.

Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Beschluss v. 20.11.2008 - Az.: 10 CS 08.2399
Leitsatz:

1. Die Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele darf beschränkt auf Bayern verboten werden. Warnhinweise auf die Gefahren des Glücksspiels haben nicht denselben Effekt wie der komplette Werbeverzicht.
2. Eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung kann mittels Geolokalisationsprogrammen durchgeführt werden.

Landgericht Saarbruecken, Urteil v. 19.11.2008 - Az.: 7 KfH O 302/08
Leitsatz:

Das Verhalten eines in den Niederlanden ansässigen Winfonds-Lotterieunternehmens ist rechtsmissbräuchlich, wenn es die Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes wegen geringer Verstöße abmahnt, den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages aber selbst massiv zuwider handelt.

Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 10.11.2008 - Az.: 1 BvR 2783/06
Leitsatz:

1. Der Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegenüber einem privaten Vermittler von Sportwetten ist rechtswidrig, so lange das Land selbst sich nicht um die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil bemüht.
2. Dies erfordert z.B. dass auch das staatliche bzw. staatlich konzessionierte Glücksspiel-Angebot nicht über eine sachliche Information hinaus beworben wird. Eine entsprechende Verfügung an das staatlich konzessionierte Unternehmen, die ihrerseits erst des Vollzugs bedarf, ist hierzu nicht ausreichend.

Landgericht Hannover, Urteil v. 27.10.2008 - Az.: 21 O 76/07
Leitsatz:

1. Ein gewerblicher Spielvermittler hatte bis zum 31.12.2008 keinen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages mit der Landeslotteriegesellschaft Niedersachsen, wenn er nicht über die erforderliche behördliche Erlaubnis verfügte.
2. Seit dem 01.01.2009 steht einem gewerblichen Spielvermittler darüber hinaus insbesondere auch deswegen kein Anspruch zu, weil seit diesem Zeitpunkt das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten ist.

Oberverwaltungsgericht Rheinland_Pfalz, Beschluss v. 21.10.2008 - Az.: 6 B 10778/08
Leitsatz:

1. Pokerturniere sind keine unerlaubten Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn ein nur geringer Kostenbeitrag von 15,- EUR gezahlt wird und die Teilnehmer lediglich geringwertige Sachpreise gewinnen können.
2. Werden die Eintrittsgelder zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 16.10.2008 - Az.: 4 W 529/08
Leitsatz:

1. Eine Internet-Werbung für Lotterieveranstaltungen verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, wenn die Höhe des Jackpotts blickfangmäßig hervorgehoben dargestellt wird. Die Werbung darf nicht so gestaltet sein, dass der rein informative Teil in den Hintergrund tritt.
2. Ein Wettbewerber ist hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, auch wenn seine Tätigkeit in Deutschland gesetzeswidrig ist.