Urteile chronologisch
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg, Beschluss v. 11.02.2009 - Az.: 6 S 3328/08
- Leitsatz:
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.
- Verwaltungsgericht Muenchen, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: M 22 S 09.300
- Leitsatz:
1. Eine Internet-Hausverlosung (hier: winyourhome.de) mit einer Teilnahmegebühr von 15,- EUR und einem gemischten Spiel aus Zufall und Geschicklichkeit ist ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel.
2. Ein Spielablauf, bei dem die Teilnehmer zunächst Wissensfragen beantwortet müssen und später dann die Sieger im Loswege die einzelnen Preise zugeteilt bekommen, ist überwiegend zufallsbezogen und somit ein Glücksspiel.
3. Die Androhung eines verwaltungsrechtliches Zwangsgeldes iHv. 50.000,- EUR ist bei einer erwarteten Einnahme von 400.000,- EUR Teilnahmegebühren angemessen und verhältnismäßig.
Hinweis:
Siehe generell zur Frage, ob Hausverlosungen in Deutschland erlaubt sind, den Grundlagen-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Hausverlosung in Deutschland: Mit beiden Beinen im Gefängnis?". Es gibt inzwischen auch ein SWR-Radio-Interview mit RA Dr. Bahr zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Hausverlosungen. - Landgericht Muenchen, Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 5 Qs 3/09
- Leitsatz:
Erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung eines Wettbüros unrechtmäßig, weil über die Zulässigkeit des Betriebs des Wettbüros rechtliche Unklarheit herrscht, steht den Beschuldigten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.
- Verwaltungsgericht Trier, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 1 K 592/08
- Leitsatz:
1. Pokerturniere sind keine Glücksspiele i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages, wenn Sachpreise in nur geringem Wert gewonnen werden können und die Teilnehmer anstelle eines Einsatzes lediglich einen Kostenbeitrag i.H.v. 15,- EUR zahlen.
2. Werden die Eintrittsgelder lediglich zur Deckung der anfallenden Kosten verwendet, fehlt es am glücksspielrechtlichen Merkmal des Einsatzes, so dass kein strafbares Glücksspiel vorliegt. - Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 02.02.2009 - Az.: 9 B 1788/08
- Leitsatz:
1. Die für eine Untersagungsverfügung anfallende Verwaltungsgebühr darf sich nur an dem Verwaltungsaufwand bemessen.
2. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit des Kostenschuldners kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsentscheidung ihm einen Vorteil gewährt. - Landgericht Hamburg, Beschluss v. 30.01.2009 - Az.: 312 O 48/09
- Leitsatz:
Seit dem 01.01.2009 ist das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten.
- Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 30.01.2009 - Az.: 6 U 181/08
- Leitsatz:
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung mit der Begründung, das Bundesverfassungsgericht habe nach Erlass der für die Kläger nachteiligen Entscheidung in einem anderen Verfahren eine für die Kläger günstige Rechtsauffassung geäußert, ist unzulässig.
2. Die verfassungsrechtlichen Aspekte können im anhängigen Revisionsverfahren geklärt werden, Vollstreckungsschutz auf anderem Wege erlangt werden, so dass es einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage nicht bedarf. - Oberlandesgericht Koeln_1, Urteil v. 30.01.2009 - Az.: 6 W 40/08
- Leitsatz:
Verstößt eine Schuldnerin eines Unterlassungstitels gegen das titulierte Verbot, so kann sie im Verfahren über die Verhängung von Ordnungsgeld nicht geltend machen, dass ein Unterlassungsanspruch gar nicht bestehe. Hierzu ist das Rechtsmittelverfahren zu beschreiten.
- Landgericht Stuttgart, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09
- Leitsatz:
Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Baden-Württemberg auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose.
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 154/08
- Leitsatz:
Die Bedingungen einer Gutschein-Werbung, die einen Rabatt von 900,- EUR verspricht, muss für den Kunden transparent gestaltet sein. Wird dabei mit einem Listenpreis geworben, muss dieser zugänglich sein, damit sich der Verbraucher anhand von Vergleichpreisen über einen möglichen Preisvorteil informieren kann.

