Urteile chronologisch

Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 13 B 307/09
Leitsatz:

Die Aussetzung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen einen Glücksspiel-Vermittler (hier: Lotto "6 aus 49") ist nicht mit unerträglichen Konsequenzen verbunden, wenn dieser Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorhält und die dem Zwangsgeld zugrunde liegende Untersagungsverfügung möglicherweise rechtswidrig ist.

Oberlandesgericht Bremen, Beschluss v. 05.03.2009 - Az.: 2 U 4/08
Leitsatz:

Bei Gesamtbetrachtung des gesamten Glücksspielmarktes erscheint es zweifelhaft, ob ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet mit der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist.

Verwaltungsgericht Muenchen, Urteil v. 05.03.2009 - Az.: M 17 K 07.5805
Leitsatz:

Der Fernsehsender DSF verstößt nicht gegen das Schleichwerbungsverbot bei der Übertragung des Pokerturniers "PartyPoker-Football & Poker Legends Cup". Auch wenn der Schriftzug "PartyPoker.com, Football & Poker, Legends Cup" insgesamt 16 von 44 Minuten Übertragungszeit sichtbar ist, liegt eine verbotene Schleichwerbung erst vor, wenn der Werbeeffekt im Vordergrund steht.

Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08
Leitsatz:

1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.
2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.
3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 4 U 186/08
Leitsatz:

Befindet sich hinter zwei formal getrennten Spielhallen die Möglichkeit, von einer Halle in die andere zu gelangen, ohne eine öffentliche Fläche zu betreten, entsteht beim Publikum der Eindruck einer einheitlichen Spielhalle. Danach müssen auch die Vorschriften der zahlenmäßigen Beschränkung bei der Aufstellung der Geräte eingehalten werden. Insgesamt dürfen maximal 12 Spielgeräte pro einheitlicher Halle platziert werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 02.03.2009 - Az.: 10 B 740/09
Leitsatz:

Hat ein Spielvermittler mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen das Verbot, über das Internet in einem Bundesland für Glücksspiele zu werben und diese zu vermitteln, keinen Erfolg, kann anschließend wegen der Nichtbefolgung des Verbots gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden. Eine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Zwangsgeldbescheid kommt nicht in Betracht, da es für die Verhängung eines Zwangsgeldes nur auf die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids und nicht auf dessen - noch nicht rechtskräftig entschiedene - Rechtmäßigkeit ankommt.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.02.2009 - Az.: 1 S 93.08
Leitsatz:

Ist eine Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren wahrscheinlich rechtmäßig, so ist auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung begründet.

Bundesgerichtshof , Urteil v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 222/06
Leitsatz:

1. Ein Unternehmen, welches sein Konzept zur Qualitätssicherung von "MacDent"-Zahnarztpraxen mit einem Gewinnspiel bewirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.
2. Die Werbemaßnahme verstößt nicht bereits deshalb gegen Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung, weil die Werbung das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umreißt. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet nicht, dass auf einer Werbepostkarte das gesamte Konzept in seinen Einzelheiten vorgestellt wird.

Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.02.2009 - Az.: 408 O 4/09
Leitsatz:

Die Tipp24 AG hat in Hamburg einen Anspruch auf Reaktivierung der elektronischen Schnittstelle zur Einspielung von Lottoaufträgen.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 16.02.2009 - Az.: 11 ME 367/08
Leitsatz:

1. Die Regelungen über Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz sind nach vorläufiger Prüfung verfassungsgemäß. Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit Europarecht ist zu prüfen, ob die abweichenden Regelungen für Automatenspiele zu einer Rechtslage führen, die nicht kohärent und systematisch die Spielsucht bekämpft.
2. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Untersagungsverfügung das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers, um dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht Rechnung zu tragen. Ein Spielvermittler, der seine Tätigkeit trotz unklarer Rechtslage aufgenommen hat, kann sich demgegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen.