Urteile chronologisch

Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss v. 30.04.2009 - Az.: AN 4 S 09.00550
Leitsatz:

Eine Klage gegen das Verbot, Glücksspiele über das Internet in einem bestimmten Bundesland zu betreiben, hat aufschiebende Wirkung, wenn nicht feststeht, dass dem Betreiber tatsächlich technische Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Teilnehmer aus diesem Bundesland auszuschließen.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08
Leitsatz:

Ist eine Werbung für staatliche Spielbanken gezielt darauf ausgerichtet, zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, wird damit die Spielleidenschaft ausgenutzt und die Reklame ist rechtswidrig.

Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 6 U 48/08
Leitsatz:

Eine Fluglinie handelt wettbewerbswidrig, wenn sie einen Buchungswettbewerb zwischen Reisebüros veranstaltet und einen Gewinn in Höhe von 5.000,- EUR auslobt. Die Reisebüros werden dadurch versuchen, verstärkt Reisen dieses Anbieters zu verkaufen. Der Kunde wird durch das Verhalten der Mitarbeiter des Reisebüros in unsachlicher Weise beeinflusst und zum Kauf von Produkten animiert, für die er sich unter anderen Unständen nicht entschieden hätte.

Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 20.04.2009 - Az.: 1 S 203.08
Leitsatz:

1. Das Veranstalten öffentlich erlaubter Pokerturniere unterliegt ganz bestimmten, engen Voraussetzungen. Das Teilnahmeentgelt darf maximal 30,- EUR betragen, es dürfen nur Sachpreise im Wert von insgesamt 300,- EUR ausgeschüttet werden und es darf nur eine einmalige Startberechtigung vermittelt werden.
2. Wird lediglich aufgrund einer Vermutung eine Untersagungsverfügung gegen den Veranstalter ausgesprochen, ist dies ernstlich anzuzweifeln und rechtfertigt die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung. Dies kann unter der Maßgabe bestimmter Kriterien ausgesprochen werden, die sicherstellen, dass es nicht zu unerlaubtem Glücksspiel kommt.

Amtsgericht Muenchen, Urteil v. 16.04.2009 - Az.: 222 C 2911/08
Leitsatz:

Ein im Internet veranstaltetes Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel und kein Glücksspiel. Die richtige Antwort hängt nämlich nicht vom Zufall, sondern vom Wissen ab. Der versprochene Preis stellt eine verbindliche Auslobung dar und muss dem Gewinner ausgezahlt werden.

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 169/07
Leitsatz:

Wird einem Verband aufgrund angeblicher Verstöße des Glücksspielrechts eine Abmahnung ausgesprochen, so ist die Fristsetzung von zwei Tagen zur Prüfung der Handlungspflichten nicht ausreichend. In einem derartigen Fall muss dem Abgemahnten zur Klärung dieser umfangreichen Materie mehr Zeit gegeben werden.

Landgericht Koeln, Urteil v. 07.04.2009 - Az.: 33 O 45/09
Leitsatz:

Es liegt ein Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor, wenn im Internet ohne behördliche Genehmigung eine Tombola angeboten wird und der Einsatz 50 Cent beträgt, da der Spieler jederzeit ohne einen neuen Entschluß zu fassen, weitere Lose für 50 Cent kaufen kann.

Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 03.04.2009 - Az.: 11 ME 399/08
Leitsatz:

1. Der Online-Sportwettenanbieter bwin darf weiter Glücksspiel anbieten, welches für die Verbraucher in Niedersachsen abrufbar ist.
2. Zurzeit bestehen Bedenken, ob die technischen Möglichkeiten ausreichen, dass nur für die in Niedersachsen abrufbaren Internetangebote der Zugang zu den Webseiten von bwin gesperrt wird. Ist diese Sperrung nur über eine deutschlandweite Internetsperre zu erreichen, muss die zuständige Landesbehörde die Ermächtigung eines jeden betroffenen Bundeslandes vorlegen.

Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.04.2009 - Az.: 23 U 3232/08
Leitsatz:

Ein Teilnehmer eines Schenkkreises hat keinen Anspruch auf Ersatz seines erlittenen Verlustes wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gegen einen im Schenkkreis aktiven "Chartführer", wenn nicht besonders verwerfliche Umstände, z.B. das Ausnutzen eines Informationsmangels beim Teilnehmer, vorliegen.

Verwaltungsgericht Osnabrueck, Beschluss v. 02.04.2009 - Az.: 6 B 15/09
Leitsatz:

Ist die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz offen, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des Spielvermittlers.