Landgericht Hamburg

Beschluss v. 08.01.2002 - Az.: 406 O 7/02

Leitsatz

Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind ein Fall der wettbewerbswidrigen Kopplung, es sei denn es besteht eine alternative Teilnahme-Möglichkeit.

 

Tenor

( vgl. Entscheidungsgründe )

Sachverhalt

( vgl. Entscheidungsgründe )

Entscheidungsgründe

In Sachen (...) beschließt das Landgericht Hamburg, Kammer 06 für Handelssachen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht (...) als VorsitzendenI. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshat bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Enzelfall hchstens 250.000,- Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

v e r b o t e nim geschäftlichen Verkehr (...) Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Verwendung einer kostenpflichtigen 0190-Telefonnummer abhängt und keine realistische Teilnahmemöglichkeit mittels Postkarte besteht, und/oder derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.


II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von Euro 50.000,- zur Last.