Kopplungsverbot nicht mit EU-Recht vereinbar

Europaeischer_Gerichtshof

Urteil v. 14.01.2010 - Az.: C-304/08

Leitsatz

Das deutsche Kopplungsverbot, welches im Wettbewerbsrecht verankert ist, ist nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Sachverhalt

Die Wettbewerbszentrale führte in der Vergangenheit ein Verfahren gegen den Lebensmitteldiscounter Plus, weil die Zentrale die Werbemaßnahme mit dem Titel "Ihre Millionenchance" für wettbewerbswidrig erachtete. Die Aktion, die mit dem Slogan "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" beworben wurde, bat den Kunden die Möglichkeit, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks kostenlos teilzunehmen.

Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Kopplungsverbot. Der BGH legte schließlich dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor, da es Zweifel hatte, ob das Kopplungsverbot mit den EU-Richtlinien vereinbar sei.

Entscheidungsgründe

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das seit Jahrzehnten geltende Kopplungsverbot, welches im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verankert sei, nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das grundsätzliche Kopplungsverbot des § 4 Nr. 6 UWG in seiner Auslegung durch die deutschen Gerichte als stets erhebliche Wettbewerbsverletzung einer richtlinienkonformen Auslegung nicht entspreche. Dies führe zwangsläufig dazu, dass die im Anhang der europäischen Richtlinie abschließende Liste verbotener Geschäftspraktiken erweitert werde, was den jeweiligen Mitgliedstaaten jedoch aufgrund der vollständigen Harmonisierung verwehrt sei.

Das Gericht machte deutlich, dass die europäische Richtlinie Kopplungsangebote nur noch verbiete, wenn sie unlautere Geschäftspraktiken darstellten, beispielsweise irreführend oder aggressiv im Sinne dieser Richtlinie seien. Im Rahmen der Generalklausel der Richtlinie sei es jedoch notwendig, vom nationalen Gericht eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.