Im Ordnungsgeldverfahren ist Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Titels nicht zu prüfen
Leitsatz
Verstößt eine Schuldnerin eines Unterlassungstitels gegen das titulierte Verbot, so kann sie im Verfahren über die Verhängung von Ordnungsgeld nicht geltend machen, dass ein Unterlassungsanspruch gar nicht bestehe. Hierzu ist das Rechtsmittelverfahren zu beschreiten.
Sachverhalt
Die Schuldner vermitteln Sportwetten. Ein gegen sie gerichtetes Unterlassungsgebot wurde in der Berufung durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt. Dennoch setzten die Schuldner ihre Tätigkeit fort.
Gegen den Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem ein Ordnungsgeld gegen die Schuldner verhängt wurde, bringen diese vor, dass ein Unterlassungsanspruch gar nicht bestehe, da ihnen die Vermittlung von Sportwetten aufgrund der verfassungswidrigen Rechtslage nicht verboten werden könne.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldner wies das Oberlandesgericht zurück.
Im Ordnungsgeldverfahren komme es allein darauf an, ob die Schuldner erneut gegen das Unterlassungsgebot verstoßen hätten. Dies sei der Fall, so dass das Ordnungsgeld zu Recht verhängt worden sei. Die Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Titels sei dagegen im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, so dass das Gericht in diesem Verfahren keine erneute Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Normen zu treffen habe.
Im Übrigen verwies das Gericht aber auch auf seine Berufungsentscheidung im Ursprungsverfahren (6 U 181/08), in der es den Unterlassungsanspruch bejahte. Das Bundesverfassungsgericht habe Verbote der Vermittlung von Sportwetten übergangsweise für zulässig erachtet. Die nach der Übergangszeit in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages seien für verfassungsgemäß erklärt worden.