Gewerblicher Spielvermittler darf Lottospiel nicht mehr über das Internet vermitteln

Landgericht Stuttgart

Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 41 O 2/09

Leitsatz

Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Baden-Württemberg auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose.

Sachverhalt

Die Klägerin war gewerbliche Spielvermittlerin und begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Beklagte zu verpflichten, die bislang zur Verfügung gestandene elektronische Schnittstelle zu reaktivieren, mit der die Weiterleitung von im Internet gewonnen Lottospielern möglich war.

Die Beklagte war die Landeslotteriegesellschaft des Bundeslandes Baden-Württemberg, die verschiedene Glücksspiele mit behördlicher Erlaubnis durchführte. Sie weigerte sich die Internet-Schnittstelle wieder freizugeben, da sie damit zu einem rechtswidrigen Verhalten gezwungen wäre. Denn § 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verbiete seit dem 01.01.2009 die Annahme von Lottoscheinen, die im Internet vermittelt wurden.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter lehnten die einstweilige Verfügung der Klägerin ab, die bisherige Internet-Schnittstelle der Landeslotteriegesellschaft freizugeben.

Eine Verpflichtung der Beklagten scheitere daran, dass nach § 4 GlüStV die Vermittlung von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 nicht mehr möglich sei.

Mit Hilfe des von den Ländern gewählten Prinzips der Erlaubnispflicht werde das Angebot von Glücksspielen beschränkt und die Transparenz des Spielbetriebs gefördert. Dies sei weder unter dem Gesichtspunkt der Berufsfreiheit noch unter dem Aspekt der europarechtlich normierten Dienstleistungsfreiheit zu beanstanden.

Die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag dienten vorrangig dazu, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen und von der mit Glücksspielen verbundenen Begleitkriminalität fernzuhalten. Insofern lägen dem Verbot der Internet-Werbung sachgerechte und angemessene Erwägungen zugrunde.