Domain-Dekonnektierung durch Bezirksregierung räumlich auf jeweiliges Bundesland beschränkt
Leitsatz
Wird die Dekonnektierung einer Internetadresse aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch die zuständige Behörde angeordnet, ist diese Anordnung räumlich auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Da sich eine Dekonnektierung aber weltweit auswirkt, überschreitet die Landesbehörde ihre Ermächtigung.
Sachverhalt
Die Bezirksregierung des Landes Nordrhein-Westfalen ordnete die Dekonnektierung der Internetadresse des Klägers an. Die Domain war damit weltweit nicht mehr abrufbar.
Der Kläger war daher der Auffassung, dass die Landesbehörde ihre Kompetenzen überschritten hatte, da die Reichweite ihrer Ermächtigung nur für das Land Nordrhein-Westfalen gelte. Daher wandte er sich gegen das Vorgehen der Bezirksregierung.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie führten zur Begründung aus, dass die Landesbehörde mit dieser Anordnung ihre Kompetenzen überschreite. Denn grundsätzlich sei ihr ein Tätigwerden nur in den Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen gestattet. Die Reichweite der Ermächtigung erstrecke sich nicht auf weitere Bundesländer.
Da aber ein Dekonnektierungs-Verfahren auch Auswirkungen auf das gesamte Bundesgebiet bzw. weltweit habe, sei die Reichweite ihrer Ermächtigung überschritten. Aufgrund dessen sei das Verhalten der Bezirksregierung gegenüber dem Kläger rechtswidrig.