Online-Pokerversion "Texas Hold'em" als Glücksspiel einzustufen
Leitsatz
1. Die Pokervariante "Texas Hold'em" ist zufallsabhängig und daher als Glücksspiel einzustufen.
2. Wird für die Veranstaltung ein Kostenbeitrag bis maximal 30,- EUR erhoben und dient der Gewinn sämtlicher Blinds dazu, Mehrfachberechtigungen für weitere Turniere zu erlangen, ist darin ein Entgelt zusehen, das auf eine wertmäßig hohe Gewinnchance abzielt.
Sachverhalt
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid der beklagten Behörde. Diese hatte dem Kläger die Durchführung von Pokerturnieren verboten, da sie der Auffassung war, dass es sich um verbotenes Glücksspiel handle.
Der Kläger beabsichtigte, im Internet Pokerturniere zu veranstalten, bei denen eine Teilnahmegebühr von maximal 30,- EUR verlangt werden sollte. Es konnten Sachpreise aber auch Mehrfach-Spielberechtigungen für Folgeturniere gewonnen werden. Der Hauptpreis war eine Reise inklusive Flug nach Las Vegas mit der Teilnahme an der World Series of Poker. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da die Teilnahmegebühr keinen glücksspielrelevanten Einsatz darstelle. Das Entgelt diene gerade nicht dem Erwerb einer Gewinnchance.
Entscheidungsgründe
Die Richter wiesen die Klage ab.
Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei dem geplanten Turnier in der Pokerversion "Texas Hold'em" um ein Glücksspiel handle, da es zufallsabhängig sei. Die Vermittlung und Bewerbung öffentlicher Glücksspiele im Internet sei nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften nicht erlaubt.
Pokerveranstaltungen seien aber ohne Erlaubnis zulässig, wenn für den Erwerb einer Gewinnchance kein Entgelt erhoben werde. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die 30,- EUR Teilnahme aber als Entgelt einzustufen. Zwar sei so eine "Gebühr" oder "Eintrittsgeld" dann nicht als Entgelt zu bezeichnen, wenn es sich nur um einen Kostenbeitrag handle, um die Spieler an der Organisation der Veranstaltung zu beteiligen.
Im vorliegenden Fall werde durch den Gewinn weiterer Spielberechtigungen ein Anreiz geschaffen, immer weiter zu spielen. Dies beinhalte die Chance auf hohe Gewinne, so dass nach Ansicht des Gerichts, die Teilnahmegebühr als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance anzusehen sei. Schließlich komme hinzu, dass durch die Möglichkeit von Mehrfachberechtigungen die Spielleidenschaft weiter gefördert und die Spielsucht ausgenutzt werde, was den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zuwider laufe.