LG Oldenburg: Verwalter darf Gemeinschaft über säumige Zahler namentlich informieren = kein DSGVO-Verstoß

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) darf säumige Schuldner gegenüber den Wohnungseigentümer namentlich benennen, da Art. 6 Abs.1 c) DSGVO eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellt (LG Oldenburg, Urt. v. 22.12.2020 - Az.: 5 S 50/20).

Der (WEG)-Verwalter lud die Wohnungseigentümer schriftlich zu einer Eigentümerversammlung an. In dem Schreiben benannte er auch die Eigentümer namentlich, die mit ihren Hausgeldern im Rückstand waren.

Einer der Betroffenen wehrte sich hiergegen und berief sich darauf, dass durch die Preisgabe seines Namens eine Datenschutzverletzung vorliege.

Das LG Oldenburg ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat das Handeln des Verwalters als DSGVO-konform eingestuft.

Eine ausreichende Rechtsgrundlage sieht das Gericht in Art. 6 Abs.1 c) DSGVO:

"Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO ist eine Verarbeitung zur erforderlichen Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, rechtmäßig, wenn eine Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Nach Maßgabe dieser Erlaubnistatbestände hat die Beklagte rechtmäßigerweise die Zuordnung eines Beitragsrückstandes zum Kläger auf der streitgegenständlichen Saldoauflistung (...) vorgenommen und durfte diese ihrem Schreiben (...) beifügen."

Denn ein Verwalter sei vertraglich verpflichtet, alle notwendigen Informationen bereitzustellen, damit die Eigentümerversammlung in ihrem Treffen eine entsprechende Entscheidung beschließen könne:

"Damit die Eigentümer sich auf die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vorbereiten können, sind ihnen die für ihre Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Eine Information über - wie im vorliegenden Fall - Rückstände einzelner Mitglieder in der Versammlung selbst ist nach Auffassung der Kammer nicht ausreichend, respektive rechtzeitig. Denn dann müsste quasi ad hoc von den anwesenden Eigentümern entschieden werden, wie damit umzugehen ist, ob beispielsweise aufgrund der Höhe der Gesamtrückstände eine Erhöhung der Rücklagen/des Hausgeldes beschlossen werden soll, was eine finanzielle Belastung jedes einzelnen Eigentümers zur Folge hätte, oder ob wegen der Rückstände gegen einzelne oder alle säumigen Zahler eine (gerichtliche) Inanspruchnahme erfolgen soll.

Die eine wie die andere Entscheidung muss in ihren Konsequenzen für den Einzelnen wie die Gesamtheit der Eigentümer hinsichtlich ihrer Vor- und Nachteile abgewogen, das (finanzielle und juristische) Risiko kalkuliert und in die Entscheidungsfindung mit einbezogen werden. Und jede einzelne Entscheidung muss innerhalb der Eigentümergemeinschaft diskutiert und sodann beschlossen werden. All dies erfordert eine sachliche Auseinandersetzung verschiedenster Eigentümer mit einer Fülle von Informationen und Überlegungen, die nicht geleistet werden kann, wenn der Verwalter die hierfür erforderlichen Tatsachen - vorliegend Höhe der Rückstände und Person des Schuldners - erst in der Versammlung und dann womöglich nur mündlich mitteilt."

Auch eine Schwärzung der Saldenliste komme nicht in Betracht, so das Gericht weiter:

"Soweit das Amtsgericht es für ausreichend erachtet, den Teilhabern Einsicht in Saldenlisten zu gewähren bzw. lediglich Saldenlisten mit geschwärzten Namen zu versenden/veröffentlichen und die Mitglieder der Bruchteilgemeinschaft auf die in der Versammlung mögliche Nachfrage nach der Person des jeweiligen säumigen Zahlers zu verweisen, genügt eine derartige Vorgehensweise nach Auffassung der Kammer aus den oben genannten nicht dem Erfordernis einer rechtzeitigen Information der zur Entscheidung durch Beschlussfassung berufenen Eigentümergemeinschaft über alle hierfür relevanten Tatsachen.

Zudem wäre beispielsweise eine Einsichtnahme im Vorfeld der Versammlung im Zweifel mit einem derart großen zeitlichen Aufwand für die Mitglieder der Bruchteilgemeinschaft aber auch die Verwaltung verbunden, dass hiervon womöglich kein Gebrauch gemacht würde - und es letztlich darauf hinausliefe, dass doch erst in der Versammlung selbst die entscheidenden Tatsachen bekannt gemacht würden."

Und schließlich hält das Gericht auch eine Übermittlung auf Basis der berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs.1 f) DSGVO für wirksam:

"Diese durch die Datenverarbeitung der Beklagten entstandene Betroffenheit ist im Verhältnis zu den berechtigten Interessen der Beklagten in Ausübung der ihr obliegenden Verpflichtungen einerseits und der Bruchteilgemeinschaft andererseits abzuwägen.

Selbst wenn man annehmen wollte, dass beide Interessen - die des Klägers und die der Beklagten bzw. der Bruchteilgemeinschaft - gleich schwer wiegen, ist aufgrund der Formulierung "… sofern nicht …" in Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO und einer entsprechend weiten Auslegung der Norm eine zulässige Datenverarbeitung anzunehmen (...). Dafür, dass die Interessen des Klägers vorliegend eindeutig überwiegen, sind keine Anhaltspunkte gegeben."