AG Paderborn: Unerlaubte Veranstaltung von Glücksspiel strafbar = Bewährungsstrafe von 1 Jahr

Die Veranstaltung von Glücksspiel ohne eine staatliche Genehmigung ist in Deutschland strafbar. Im konkreten Fall sprach das AG Paderborn eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung aus (AG Paderborn, Urt. v. 24.05.2022 - Az.: 65 Ls 16/22).

Der Angeklagte veranstaltete in seinen Räumlichkeiten ein nicht genehmigtes Spiel-Casino. Er stellte 6 Glücksspielautomaten auf, zudem fanden Würfelspiele mit erheblichen Bargeldeinsätzen statt.

Der Angeklagte ist bereits wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vorbestraft.

Das AG Paderborn verhängt bei seinem Urteil eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung. Zudem zog es die Tatbeiträge iHv. rund 96.000,- EUR ein:

"Das Geständnis des Angeklagten hat sich in der Hauptverhandlung bestätigt durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder, auf deren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird.

Durch die Tat hat sich der Angeklagte eines Vergehens der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels nach §§ 284 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

Zu Gunsten des Angeklagten konnte sein Geständnis berücksichtigt werden. Im Tatzeitraum war der Angeklagte noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem musste hinsichtlich der nicht mehr möglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl vom 25.02.2021 ein Härtefallausgleich vorgenommen werden.

Demgegenüber musste zu Lasten des Angeklagten gehen, dass dieser sein Spielcasino über einen langen Tatzeitraum hinweg betrieben hat. Auch hat er dabei hohe Gewinne eingestrichen.

Unter Berücksichtigung dieser sowie sämtliche im Übrigen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf die insgesamt zur Erfüllung aller Strafzwecke ausreichende Freistrafe von einem Jahr erkannt. Diese Strafe ist geeignet, um dem Angeklagten das Unrecht der von ihm verübten Tat nachhaltig zu verdeutlichen, ihn eindringlich zu warnen und künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten."