Wer online damit wirbt, Dienstleistungen im Bereich "Due Diligence" und "Pre Merger" zu erbringen und keine inhaltliche Einschränkung vornimmt, wirbt für eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung iSd. § 2 RDG und begeht einen Wettbewerbsverstoß (LG Hamburg, Beschl. v. 25.10.2021 - Az.: 312 O 272/20).
Die Beklagte warb online mit ihren Tätigkeiten "Due Diligence" und "Pre Merger", besaß jedoch keine Zulassung nach dem RDG.
Dies stufte das LG als wettbewerbswidrig ein.
"Der von der Beklagten angepriesene „Pre Merger“ sowie die „Due Diligence“ (lit a) setzt aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises auch eine eigene rechtliche Prüfung voraus.
Solche Leistungen umfassen neben einer betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Prüfung gerade eine rechtliche Prüfung der Verhältnisse beim Zielunternehmen (...). Gleiches gilt für die Angebote bezüglich der Betreuung von Vergabeverfahren und „Mietvertragsverhandlung“ (lit b), die „professionelle Bearbeitung all ihrer Immobilienthemen“ (lit c), „Spezialisten“ „für alle Funktionen“ (lit. d), „die gesamte Bandbreite an Maßnahmen rund um das Management von Retail Immobilien Assets“ (lit e), “vollumfänglicher Problemlöser …, mit Spezialisten für alle relevanten Immobilienfunktionen, wie … …Legal“ (lit. f), „schnelle und unkomplizierte Krisenhilfe bei Mietverhandlungen“ (lit. g) „schnell und unkompliziert, kündigungssichere Maßnahmen sofort umzusetzen. Mit einem Team von Spezialisten“ (lit. h) sowie „Verhandlung und den Abschluss von Mietverträgen“ (lit. i).
Hier geht der angesprochene Verkehr, wenn wie vorliegend keine Einschränkung erfolgt, gerade auch davon aus, dass eine umfängliche Betreuung des Kunden erfolgt, bei der gerade auch eine rechtliche Prüfung und Begleitung für den Kunden angeboten wird.
Dies ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher gerade auch deshalb, weil er die verschiedenen einzelnen werbenden Angaben der Beklagten in ihrer Gesamtheit wahrnimmt und dabei den Eindruck gewinnen muss, dass die Beklagte als vollumfänglicher Problemlöser einen „full service“ anbietet, der eine für Immobilientransaktionen und -bewirtschaftung besonders wichtige rechtliche Beratung und Prüfung beinhaltet."
Es liege auch keine Ausnahme der Erlaubnispflicht nach § 5 RDG vor:
"Der Erlaubnistatbestand des § 5 RDG liegt nicht vor.
Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Nach dem Vorstehenden werden die rechtlichen Leistungen, mit denen die Beklagte wirbt, nicht einer anderen Haupttätigkeit untergeordnet, sondern stehen jedenfalls auf gleicher Stufe mit weiteren etwa betriebswirtschaftlichen Leistungen, die die Beklagte für den Immobiliensektor anbietet."