VG Düsseldorf: Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen rechtmäßig

Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass das sogenannte Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen rechtlich nicht zu beanstanden ist (VG Düsseldorf, Urt. v. 01.09.2023 - Az.: 3 K 6352/21).

Die amtlichen Leitsätze lauten:

"1. Das im Land Nordrhein-Westfalen geltende sog. Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AG GlüStV NRW, wonach die Wettvermittlung im Nebengeschäft unzulässig ist und die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden darf, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

2. Eine der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beigefügte Nebenbestimmung, durch die dem Wettveranstalter aufgegeben wird, der Erlaubnisbehörde bauliche bzw. räumliche Veränderungen der Wettvermittlungsstelle spätestens zwei Wochen vor Beginn des Umbaus oder der räumlichen Veränderung unter Vorlage entsprechender Nachweise schriftlich anzuzeigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken."