Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten bei Abwehr einer unberechtigten Abmahnung nach § 13 Abs.5 UWG, die vor dem 02.12.2020 zugegangen ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.07.2021 - Az.: 3-10 O 44/21).
Der Kläger verlangte den Ersatz seiner Anwaltskosten, die ihm wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Beklagten der Beklagten entstanden waren. Er hielt das Aufforderungsschreiben der Gegenseite für unberechtigt und machte daher einen Erstattungsanspruch nach § 13 Abs.5 UWG geltend.
Die Abmahnung stammte vom 21.10.2020. Außergerichtlich erfolgte eine weitere Korrespondenz der Parteien bis in den Dezember 2020. Im Januar 2021 wies der Beklagte erneut auf die Ansprüche aus seinem Schreiben von Oktober 2020 hin.
Das LG Frankfurt a.M. lehnte den geltend gemachten Erstattungsanspruch bereits deshalb ab, weil die Abmahnung vor Inkrafttreten der UWG-Neuregelungen erfolgt sei.
Nach § 15a Abs.2 UWG seien die Bestimmungen nicht auf Abmahnungen anzuwenden, die vor dem 02.12.2020 zugegangen seien.
Daran ändere auch der Umstands nichts, dass die Beklagte ihre Ansprüche im Januar 2021 erneuert habe. Denn es handle sich um keine neuen Ansprüche, sondern vielmehr um das ursprüngliche Verlangen aus Oktober 2020:
"Bei dem Schreiben des Klägers vom 25.01.2021 handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine neue Abmahnung des Beklagten, auf die § 13 Abs. 5 UWG n.F. anwendbar sein könnte.
Vielmehr gibt es in dem streitgegenständlichen Sachverhalt (...) nur eine einzige Abmahnung, nämlich die vom 21.10.2020 (...). Die weiteren Schreiben des Beklagten (...) stellen dagegen lediglich weitere ergänzende Ausführungen zur Abmahnung vom 21.10.2020 und die Stellungnahme des Klägers vom 11.11.2020 dar.
Dies ergibt sich zwanglos aus dem Inhalt des Schreibens vom 25.01.2021, welches klar und eindeutig Bezug nimmt auf die vorangegangene Korrespondenz. Insbesondere verwendet der Beklagte auch die Aktenzeichen der Parteien aus der Vorkorrespondenz weiter."
Und weiter:
"Das Schreiben richtet sich auch an die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers im Abmahnverfahren und nicht an den Kläger selbst, wie es bei einer neuen Abmahnung zu erwarten gewesen wäre, ebenfalls wie die Vergabe eines neuen Aktenzeichens durch den Beklagten.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird in dem Schreiben vom 25.01.2021 auch kein neuer Sachverhalt dargelegt und abgemahnt. Es handelt sich lediglich um eine vertiefende Stellungnahme zur ausgesprochenen Abmahnung (...).
Die gegenteilige Argumentation des Klägers vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Für einen objektiven Empfänger des Schreibens vom 25.01.2021 kann aus den dargelegten Gründen nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei dem Schreiben vom 25.01.2021 nicht um eine neue Abmahnung handelt. Dass der Kläger bzw. seine Verfahrensbevollmächtigte dies aus ihrer subjektiven Sicht (für die Kammer jedoch nicht nachvollziehbar) anders gesehen haben wollen, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen."