LG Bochum: Hörtest als Gewinnspiel-Preis für Hörakustik-Unternehmen wettbewerbswidrig

Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Hörakustik-Unternehmen ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem als Hauptpreis ein Hörtest gewonnen werden kann. Denn dadurch wird gegen das Zuwendungsverbot des § 7 HWG verstoßen (LG Bochum, Urt. v. 26.07.2022 - Az.: I-12 O 17/22).

Nach § 7 HWG ist es verboten, ist es - bis auf wenige Ausnahmen - grundsätzlich unzulässig, im Heilmittelbereich kostenlose Zugaben an Verbraucher zu vergeben.

Die Beklagte, eine bekannte Firma aus  dem Bereich der Hörakustik, veranstaltete ein Gewinnspiel, bei dem die Teilnehmer einen Hörtest gewinnen konnten.

Das LG Bochum bewertete dies als Verletzung des § 7 HWG und somit als Wettbewerbsverstoß´.

"Der Begriff der „Werbegabe“ im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist allerdings (...) teleologisch einzuschränken (...). Eine Werbegabe liegt danach nur vor, wenn sie zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten begründet.

Die Kammer stand daher vor der Frage, ob auch durch ein Gewinnspiel, mit dem für einen kostenlosen Hörtest geworben wird, zumindest die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung verbunden ist."

Und weiter:

"Der Kammer ist insoweit die Entscheidung nicht leichtgefallen. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Heilmittelwerbegesetzes dürfen an das Vorliegen einer mindestens abstrakten Gefahr aber keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. auch OLG München vom 09.11.2017 – 29 U 4850/16). 

Daher muss es ausreichen, dass zumindest in einigen Konstellationen die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung besteht. Eine solche Gefahr ist anzunehmen, wenn die Aussicht auf den ausgelobten Gewinn einen Kunden verleitet, statt sofort oder überhaupt zum Ohrenarzt zu gehen, zunächst ein Geschäft der Beklagten aufzusuchen. Denkbar ist dies zum Beispiel im Falle einer sofort behandlungsbedürftigen Erkrankung des Ohres, wie bei einem Hörsturz oder einem privat Versicherten, der um seinen Beitragsrabatt fürchtet und deshalb ohne ärztliche Verschreibung das Hörgerät selbst zahlt oder unter Umständen auch bei einem Austausch eines bereits vorhandenen Hörgerätes.

Die angegriffene Werbung mit einer Gewinnspielteilnahme ist damit, da sie sich nach Auffassung der Kammer, wie bereits ausgeführt, unmittelbar auch auf die Produkte der Beklagten bezieht, gemäß § 7 HWG unzulässig. Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung dar, sodass das beanstandete Verhalten gemäß §§ 3, 3a UWG auch wettbewerbsrechtlich verboten ist.."