VG Wiesbaden: Deutsche Sportlotterie: Keine vorläufige Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs + keine Einbettung in die Spielscheine von Hessen-Lotto

Mit Beschlüssen vom 20.11.2020 hat die 5. Kammer zwei Eilanträge der Antragstellerin, einer gemeinnützigen Gesellschaft mit Sitz in Wiesbaden, die die Deutsche Sportlotterie – DSL – betreibt, abgelehnt. Diese Eilanträge waren zum einen darauf gerichtet, der DSL vorläufig die Aufrechterhaltung ihres Betriebs längstens bis zum 30.06.2021 zu gestatten (5 L 1988/19.WI), zum anderen sollte der DSL die Einbindung ihres Angebots auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH vorläufig gestattet werden.

Der Antragstellerin war zunächst die Veranstaltung und der Eigenvertrieb der „Deutschen Sportlotterie“ - auch im Internet - mit Bescheid vom 31.07.2014, befristet bis zum 31.12.2016 erlaubt worden. Die Erlaubnis beinhaltete die Regelung, dass der Reinertrag der Lotterie mindestens 30 % der Summe der Entgelte (einschließlich der Bearbeitungsgebühr) betragen müsse. Der gesamte Reinertrag sei für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Nach mehreren genehmigten Verlängerungen beantragte die Antragstellerin zuletzt am 07.08.2019 die Verlängerung der Veranstaltererlaubnis bis zum 30.06.2021, die mit Bescheid des nach dem Glücksspielstaatsvertrag zuständigen rheinlandpfälzischen Innenministeriums vom 08.11.2019 abgelehnt wurde. Bereits mit Bescheid des rheinlandpfälzischen Innenministeriums vom 28.10.2019 waren die mit Schreiben der Antragstellerin vom 29.08.2018 gestellten Anträge auf Einbindung der Deutschen Sportlotterie gGmbH (DSL) auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH abgelehnt worden.

Gegen die ablehnenden Bescheide hat die Antragstellerin jeweils Klage (5 K 1987/19.WI und 5 K 1876/19.WI) erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Eine vorläufige Regelung wollte sie mit den gestellten Eilanträgen erreichen.

Die Kammer konnte bei der im Eilverfahren vorzunehmenden summarische Prüfung nicht erkennen, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung, den Betrieb der DSL bis zur Entscheidung in der Hauptsache – längstens bis zum 30.06.2021 – aufrecht zu erhalten, mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zusteht. Die Antragstellerin halte die Voraussetzungen zur nachhaltigen Erfüllung des Lotteriezwecks über die Generierung von mindestens 30% Reinerträgen für den beantragten Erlaubniszeitraum nicht ein und könne nicht wirtschaftlich veranstaltet werden.

§ 15 GlüStV fordere, dass kein Grund zu der Annahme bestehen dürfe, dass die geforderten Anteile nicht erreicht werden. Aus den vorgelegten Kalkulationen ergebe sich jedoch, dass – ohne eine Einbindung der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH – in den Jahren 2020 und 2021 keine Reinerträge in Höhe von mindestens 30% erwirtschaftet werden könnten. So habe die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass ca. 80% ihrer kalkulierten Umsätze über diesen Vertriebsweg erwirtschaftet werden.

Eine Berücksichtigung dieser Umsätze kommt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Betracht, da die Antragstellerin auch hierfür nach summarischer Prüfung einen Anspruch auf Einbettung ihres Angebotes auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH nicht mit der erforderlich hohen Wahrscheinlichkeit besitze.

Abgesehen davon, dass die Antragstellerin mit diesem Eilantrag mehr begehre, als sie im dazugehörigen Klageverfahren erreichen könnte, hält die Kammer diese „Einbettung“ als Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges der Antragstellerin für erlaubnispflichtig. Diese Einschätzung beruhe bereits auf der tatsächlichen Feststellung, dass, wie die Antragstellerin selbst angebe, mehr als 84 % ihrer Umsätze über diesen Weg generiert würden. Eine derartige Erlaubnis liege aber nicht vor.

Die der Antragstellerin bislang erteilte Erlaubnis habe sich auf die Veranstaltung und den Eigenvertrieb einer „Deutschen Sportlotterie“ und den Eigenvertrieb einer „Deutschen Sportlotterie“ im Internet bezogen. Diese Erlaubnis habe sich demnach auf den gemeinsamen Vertrieb in den Lottoannahmestellen und den Vertrieb über die Internetseite der Antragstellerin (www.deutsche-sportlotterie.de) und nicht, wie von der Antragstellerin angenommen, über die Internetseite der Lotto Hessen GmbH (www.lotto-hessen.de) erstreckt.

Die Einbettung des Glücksspielangebotes der Antragstellerin auf den beiden Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH bedürfe gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV der Erlaubnis, die gemäß § 17 S. 2 Nr. 5 GlüStV auch die Vertriebsform bzw. den Vertriebsweg beinhalte.

Die Einbettung des Glücksspielangebotes auf den Spielscheinen der Lotto Hessen GmbH stelle eine Erweiterung des erlaubten Vertriebsweges mittels des Eigenvertriebs im Internet und über die Annahmestellen der Lotto Hessen GmbH sowie der Lotto Toto GmbH Sachsen-Anhalt dar und unterliege somit der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht.

Nach Auffassung der Kammer ist die Einbettung des Angebots der Antragstellerin auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH jedoch nicht genehmigungsfähig.

Ein gemeinsames Angebot der dem staatlichen Veranstaltungsmonopol unterliegenden Lotterien mit den Soziallotterien widerspreche in der beantragten Form der Systematik des Glücksspielstaatsvertrages. Eine Zusammenführung des staatlichen und privaten Angebots auf den Lottoscheinen der Lotto Hessen GmbH sei weder mit dem Wesen des Lotterieveranstaltungsmonopols und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages noch mit den Informations- und Transparenzpflichten nach § 7 GlüStV vereinbar.

So stelle die beantragte Einbettung auf den Lottoscheinen des staatlichen Veranstalters einen Verstoß gegen das aus dem Lotterieveranstaltungsmonopol und den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages abzuleitende Trennungsgebot von Lotterien staatlicher oder staatlich beherrschter Veranstalter und privater Veranstalter dar. Aus § 10 Abs. 6 GlüStV folge, dass privaten Veranstaltern nur der Bereich der Soziallotterien offenstehe.

Wenn danach Privaten nur die Veranstaltung solcher Lotterien erlaubt werden könne, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, so folge daraus, dass deren Lotterieangebote auch losgelöst von den staatlichen Lotterieprodukten vermittelt werden müssten. Die Zulässigkeit der Veranstaltung von Soziallotterien durch ein privates Unternehmen stelle eine Durchbrechung des im Übrigen geltenden staatlichen Lotterieveranstaltungsmonopols dar.

Würden diese ungefährlicheren Lotterien zusammen mit den gefährlicheren Jackpot-Lotterien der staatlichen Veranstalter auf einem gemeinsamen Spielschein angeboten, bestünde eine derart enge Verquickung beider Glücksspielsegmente, die die im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Differenzierung zwischen Lotterien mit unterschiedlichem Gefährdungspotenzial aufweichen würde. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, den Spieltrieb der Bevölkerung durch ein begrenztes Glücksspielangebot in legale Bahnen zu lenken und den Gefahren der Glücksspielsucht vorzubeugen.

Zur Teilnahme am staatlichen Glücksspielangebot entschlossene Spieler könnten durch die auf einen Blick auf denselben Spielschein wahrzunehmenden Angebote der privaten Lotterieveranstalter zur zusätzlichen Teilnahme an der privaten Lotterie verleitet werden. Dies gelte umgekehrt für die zur Teilnahme an einer Soziallotterie entschlossenen Spieler, die wiederum zur Teilnahme an den gefährlicheren Jackpot-Lotterien verleitet werden könnten. Dies liefe dem in § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV niedergelegten Ziel der Kanalisierungswirkung durch ein begrenztes Angebot zuwider.

Dieser Auffassung stehe die Möglichkeit des gemeinsamen Vertriebs von Soziallotterien auch in Annahmestellen nicht entgegen, da dort beide Glücksspielprodukte mittels separater Lose bzw. Spielscheines vermittelt werden und auf diese Weise eine Trennung der jeweiligen Glücksspielangebote erfolgen könne.

Des Weiteren wäre bei einer Einbettung des Angebots der Antragstellerin im staatlichen Lotterieangebot der Lotto Hessen GmbH die Transparenzpflicht nicht gewahrt, da der Spieler davon ausgehen müsse, mit der Antragstellerin ein staatliches Lotterieprodukt zu spielen, weil die Antragstellerin als private Lotterie zwischen den staatlichen Produkten „Toto“ und „Genau“ aufgeführt werde.

Soweit die Antragstellerin einwende, dass die „GlücksSpirale“ über den Lottoschein „6aus49“ und den „Eurojackpot“-Schein unter der Rubrik „Zusatzlotterien“ angeboten werden dürften, führe dies nicht zu einer andren Beurteilung. Der Vertrieb der GlücksSpirale auf den Lottospielscheinen sei gerechtfertigt, da es sich bei der GlücksSpirale zwar ebenfalls um eine Soziallotterie handele, diese aber im Gegensatz zu Antragstellerin von den 16 Landeslotteriegesellschaften angeboten werde und dem staatlichen Glücksspielangebot zuzurechnen sei.

Komme daher eine Einbettung des Angebotes der DSL auf den Spielscheinen „Eurojackpot“ und „6aus49“ der Lotto Hessen GmbH nicht in Betracht, so sei gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass die in § 15 Abs. 1 S. 3 GlüStV normierte Voraussetzung, wonach sich die Lotterie langfristig aus sich selbst heraus finanzieren können soll, von der Antragsgegnerin nicht erfüllt werde, nichts zu erinnern.

Die Antragstellerin habe seit Beginn ihres Angebotes im Februar 2015 nicht vermocht, ohne Verringerung der Reinertragsquote und ohne Garantieerklärungen der Lotto Hessen GmbH wirtschaftlich tragfähig zu arbeiten.

Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin mit der Postcode Lotterie DT gGmbH sei nicht zu erkennen. Diese verfüge im Gegensatz zur Antragstellerin über nachhaltig steigende Umsätze. Die Postcodelotterie-DT gGmbH habe von Beginn an 30% Reinerträge für die gemeinnützigen Zwecke gezahlt und damit die Erreichung des Lotterie zwecks in den Vordergrund gestellt.

Gegen die Beschlüsse (Az.: 5 L 1988/19.WI und 5 L 712/20.WI) kann die Antragstellerin Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 20.11.2020

Anhang: 
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland – Glücksspielstaatsvertrag –
§ 1 - Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig

das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden und 
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.
Um diese Ziele zu erreichen, sind differenzierte Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgesehen, um deren spezifischen Sucht-, Betrugs-, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen Rechnung zu tragen.

§ 4 GlüStV - Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(3) – (6) …

§ 12 GlüStV - Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

der Veranstaltung keine Versagungsgründe nach § 13 entgegenstehen,
die in §§ 14, 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen,
mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden, die über den mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Gewinnen verbundenen Werbeeffekt hinausgehen, und
nicht zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung selbst oder durch die Verwirklichung des Veranstaltungszwecks oder die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu anderen Staaten beeinträchtigt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Lotterien in der Form des Gewinnsparens, wenn von einem Teilnahmebetrag ein Teilbetrag
von höchstens 25 v.H. als Losanteil für die Gewinnsparlotterie verwendet wird.

(2) In der Erlaubnis ist auch zu entscheiden, inwieweit die Anforderungen der §§ 6 und 7 zu erfüllen sind.

(3) Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan in allen Ländern veranstaltet werden, so wird die Erlaubnis zu deren Durchführung ländereinheitlich erteilt. Soll eine Lotterie mit einem einheitlichen länderübergreifenden Spielplan nur in einigen Ländern veranstaltet werden, so kann das Land, in dem der Veranstalter seinen Sitz hat, die Erlaubnis auch mit Wirkung für die Länder erteilen, die dazu ermächtigt haben.

§ 15 GlüStV - Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung
(1) Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind so gering wie möglich zu halten. Reinertrag ist der Betrag, der sich aus der Summe der Entgelte nach Abzug von Kosten, Gewinnsumme und Steuern ergibt. Für den Reinertrag und die Gewinnsumme sollen im Spielplan jeweils mindestens 30 v.H. der Entgelte vorgesehen sein und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass diese Anteile nicht erreicht werden. Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) In den Kosten der Lotterie dürfen Kosten von Dritten im Sinne des § 14 Abs. 2 nach Art und Umfang nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprechen. Die Vergütung des Dritten soll nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.

(3) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie erforderlich sind. Insbesondere hat er eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

(4) Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung oder Durchführung der Lotterie, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Lotterie, erstattet und der Behörde vorgelegt wird. Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Lotterie.

§ 16 Verwendung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag der Veranstaltung muss zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet werden.

(2) Will der Veranstalter den Reinertrag für einen anderen als den in der Erlaubnis festgelegten gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verwenden oder kann der Verwendungszweck nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden, hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Veranstalters den Verwendungszweck neu festlegen.

(3) Ein angemessener Anteil des Reinertrages soll in dem Land verwendet werden, in dem die Lotterie veranstaltet wird.

§ 17 GlüStV - Form und Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird schriftlich erteilt. In ihr sind insbesondere festzulegen

der Veranstalter sowie im Fall des § 14 Abs. 2 der Dritte,
Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung,
der Verwendungszweck des Reinertrages, die Art und Weise des Nachweises der Verwendung und der Zeitpunkt, zu dem der Nachweis zu erbringen ist,
der Spielplan und
die Vertriebsform.