BSG: Bei nur einmaligem Auftrag an Webdesigner fällt keine Künstlersozialabgabe an

Wird nur einmalig ein Webdesigner (hier: Erstellung einer Unternehmens-Webseite) beauftragt, fällt keine Künstlersozialabgabe an (BSG, Urt. v. 01.06.2022 - Az.: B 3 KS 3/21 R).

Der Auftraggeber, ein Anwalt, hatte einen Webdesigner mit der Herstellung seiner Homepage beauftragt. Als Auftragswert fielen 1.750,- EUR an. Eine weitere Beauftragung erfolgte nicht.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass auf diesen Wert Künstlersozialabgabe zu leisten sei und legte eine Abgabe iHv. 84,- EUR fest. Hiergegen wehrte sich der Advokat. Er war der Ansicht, dass nur eine einmalige Auftragserteilung vorliege und nicht die nach dem Gesetz notwendige wiederkehrende.

Zu Recht, wie nun das BSG feststellte. Im offiziellen Terminsbericht des BSG heißt es dazu:

"Maßgeblich ist vielmehr nach wie vor, ob Auftrag und Entgelt dem Unternehmer eine arbeitgeberähnliche Position vermitteln, die auch unter Berücksichtigung des gesteigerten Rechtfertigungsbedarfs der für den Unternehmer von vornherein fremdnützigen Künstlersozialabgabe die Einbeziehung in die Abgabepflicht rechtfertigt (...). Dies erfordert (...) eine Bewertung unter Würdigung aller Umstände.

Ausgehend hiervon folgt aus der Beauftragung eines Webdesigners durch den Kläger zur Erstellung einer Website für seine Rechtsanwaltskanzlei und der Zahlung von insgesamt 1750 Euro netto hierfür in 2017 nicht bereits seine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung.

Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG rechtfertigt, lässt sich allein hieraus nicht entnehmen. Weitere Aufträge oder Entgelte des Klägers sind durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht festgestellt worden."