Spielt ein in Deutschland ansässiger Bürger bei einem maltesischem Online-Casino, ist dieser Spielvertrag nach deutschem Recht unwirksam, da der Anbieter über keine inländische Glücksspiel-Erlaubnis verfügt. Der Spieler hat daher einen entsprechenden Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Entgelte (OLG Dresden, Urt. v. 27.101.2022 - Az.: 10 U 736/22).
Der Kläger forderte die Rückzahlung seiner gezahlten Spielbeiträge von der Beklagten, einem Online-Casino mit rein maltesischer Erlaubnis.
Das OLG Dresden bejahte den Anspruch. Der geschlossene Spielvertrag sei nämlich unwirksam, da gegen den GlüStV verstoßen und somit der geschlossene Kontrakt ungültig sei:
"Die Leistung erfolgte ohne Rechtsgrund, weil der zugrundeliegende Online-Glücksspielvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2011) gemäß § 134 BGB nichtig ist. (...)
a. Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag vom 15.12.2011 (GlüStV 2011), der zum streitgegenständlichen Zeitraum galt, war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten und die Beklagte hat gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie ihr Online-Angebot auch Spielteilnehmern aus Sachsen - hier dem Kläger - zugänglich gemacht und dessen Spieleinsätze entgegengenommen hat."
Der Anspruch sei auch nicht ausgeschlossen:
"Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers steht hier auch nicht § 814 BGB entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
a. Erforderlich ist positive Kenntnis der Nichtschuld im Zeitpunkt der Leistung; ein „Kennen müssen“ genügt nicht, selbst wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Es genügt auch nicht, wenn dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Vielmehr muss der Leistende aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch die zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (...). Die Beweislast dafür trägt der Empfänger (...).
b. Dass dem Kläger hier positiv bekannt war, dass die zugrundeliegenden Verträge mit der Beklagten nichtig und er deshalb zur Leistung nicht verpflichtet war, kann der Senat nicht feststellen. Der Kläger hat es in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat bestritten und die Beklagte Gegenteiliges nicht bewiesen. Ihm die positive Kenntnis der Nichtschuld einfach zu unterstellen, verbietet sich."
Auch den Einwand der Entreicherung ließ das Gericht nicht gelten. Die Beklagte hatte nämlich eingewandt, dass ein erheblicher Teil der gezahlten Entgelte an andere Mitspieler wieder ausgeschüttet worden seien und sie somit gar nicht mehr im Besitz des Geldes sei:
"Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen mit der Begründung, sie habe in Befolgung der maltesischen Glücksspielgesetz 85 % der vereinnahmten Spieleinsätze (des Klägers) wieder an (andere) teilnehmende Spieler als Gewinne ausgeschüttet und nur 15 % der Spieleinsätze seien ihr zur freien Verfügung verblieben.
Denn die Beklagte trifft die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 2 BGB. Danach ist ein Empfänger, der durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, von dem Empfang der Leistung an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Die Beklagte hat, wie bereits erörtert, mit dem Empfang der Spieleinsätze des in Sachsen, Deutschland, ansässigen Klägers gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoßen."