LG Heidelberg: Ausländischer Online-Glücksspiel-Anbieter muss deutschem Mitspieler Einsätze erstatten

Ein ausländischer Online-Glücksspiel-Anbieter, der über keine staatliche Lizenz in Deutschland verfügt, muss einem deutschem Mitspieler die Einsätze zurückerstatten (LG Heidelberg, Urt. v. 08.12.2022 - Az.: 5 O 160/21).

Der Kläger hatte im Internet bei der Beklagten an Online-Glücksspielen teilgenommen. Die Beklagte saß in Gibraltar und verfügte über eine lokale Genehmigung. Eine Lizenz in Deutschland besaß das Unternehmen nicht. 

Nun begehrte der Kläger die Rückerstattung seiner verlorenen Spieleinsätze.

Zu Recht, wie das LG Heidelberg entschied.

Zwar habe die verklagte Firma in ihren AGB eine Gerichtsstandwahl und die Anwendung maltesischen Rechts vorgeschrieben. Diese Bestimmungen seien jedoch nicht wirksam.

"Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO erlaubt es dem Verbraucher, beim Gericht seines Wohnsitzes „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ klagen, also auch dann, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat ansässig ist (...). Auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte von Gibraltar kann sich die Beklagte nicht berufen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 25 Abs. 4 EuGVVO nicht zulässig, wenn sie den Bestimmungen des Art. 19 EuGVVO zuwiderläuft."

Und weiter:

"Der vorliegende Sachverhalt beurteilt sich nach deutschem Sachrecht. (...) 

Eine Rechtswahl (...) ist (...) nur zulässig, wenn sie nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach seinem Heimatrecht, also hier nach deutschem Recht, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dies hat zur Folge, dass die nach deutschem Recht zwingenden Verbraucherschutznormen der §§ 305 ff. BGB auf Verbraucherverträge, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, in jedem Fall anwendbar bleiben. (...)

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt hier darin, dass die von der Beklagten verwendete Klausel (...) die Vertragsbeziehung vollständig dem Recht von Gibraltar unterwirft, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts genießt."

Da die Beklagte über keine deutsche staatliche Genehmigung verfüge, sei der Vertrag unwirksam und die erhaltenen Gelder zurückzugeben:

"Indem die Beklagte ihr Online-Glücksspielangebot auch Spielteilnehmern aus Baden-Württemberg wie dem Kläger zugänglich gemacht hat, hat sie gegen das Veranstaltungsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen. Eine etwaige Erlaubnis der Beklagten nach gibraltarischem Recht ändert mangels Vollharmonisierung des Glücksspielrechts nichts an der Illegalität des Angebots der Beklagten in Deutschland (...).

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger vorliegend durch seine Teilnahme an dem illegalen Glücksspielangebot der Beklagten die objektiven Voraussetzungen des § 285 StGB erfüllt hat. Denn die Rechtsschutzversagung des § 817 S. 2 BGB aus generalpräventiven Erwägungen ist nur gerechtfertigt, wenn daneben auch gewisse subjektive Voraussetzungen vorliegen.

Hier ist mindestens zu fordern, dass sich der Leistende der Einsicht in den Gesetzesverstoß, also hier in den Verstoß gegen § 285 StGB, leichtfertig verschlossen hat (...). Die Beweislast für diese rechtshindernde Einwendung trägt die Beklagte.

Dass der Kläger sich der Illegalität des von der Beklagten angebotenen Glückspiels leichtfertig verschlossen hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht; auch seine persönliche Anhörung hat dafür keine Anhaltspunkte erbracht. Es ist von einem Verbraucher nicht ohne weiteres zu erwarten, dass er die Rechtslage in Hinblick auf Online-Glücksspiel kennt, zumal die Beklagte selbst in ihrer Klageerwiderung vorträgt, ihr Angebot sei nicht illegal und insbesondere von den zuständigen Behörden geduldet gewesen."