Zwangsgeld vollziehbar, wenn Rechtsmittel gegen Vollziehung des Ausgangsbescheids erfolglos

Verwaltungsgericht Hannover

Beschluss v. 02.03.2009 - Az.: 10 B 740/09

Leitsatz

Hat ein Spielvermittler mit seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung einer Klage gegen das Verbot, über das Internet in einem Bundesland für Glücksspiele zu werben und diese zu vermitteln, keinen Erfolg, kann anschließend wegen der Nichtbefolgung des Verbots gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden. Eine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Zwangsgeldbescheid kommt nicht in Betracht, da es für die Verhängung eines Zwangsgeldes nur auf die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids und nicht auf dessen - noch nicht rechtskräftig entschiedene - Rechtmäßigkeit ankommt.

Sachverhalt

Das niedersächsische Innenministerium untersagte einem Glücksspielvermittler, in Niedersachsen über das Internet für Glücksspiele zu werben und diese zu vermitteln. Eine Klage des Spielvermittlers sowie ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Klage blieben erfolglos. Die Berufung des Spielvermittlers ist noch anhängig.

Das Ministerium verhängte gegen den Spielvermittler, der sein Angebot im Internet weiter vorhielt, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 €. Gegen den Zwangsgeldbescheid legte der Spielvermittler wiederum Klage ein und beantragte deren aufschiebende Wirkung.

Entscheidungsgründe

Auch dieser Antrag hatte keinen Erfolg.

Für die Verhängung von Zwangsgeld komme es lediglich auf die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids und nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an. Einer Prognose über die Erfolgsaussichten der Berufung gegen den Ausgangsbescheid angesichts der Behauptung des Spielvermittlers, er könne Teilnehmer aus Niedersachsen technisch gar nicht wirksam von der Teilnahme ausschließen, bedürfe es daher nicht.

Da der Ausgangsbescheid mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen diesen zum Zeitpunkt der Verhängung des Zwangsgeldes sofort vollziehbar war, sei das Zwangsgeld zulässig festgesetzt worden und dürfe eingetrieben werden.