WM-Ticket-Gewinnspiel durch Oddset
Leitsatz
Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt ein Fall der verbotenen Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor
Tenor
Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende IM NAMEN DES VOLKES folgendes
Anerkenntnisurteil:
1. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 25.04.2006 aufgehoben.
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5.- bis zu € 250.000.-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Präsidenten der Vertretungsbehörde, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO verboten, bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 von Eintrittskarten für die FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Antragsgegners, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und Glücksspirale sowie der ODD-SET-Kombi-Wette, wie beispielhaft nachfolgend (Anlage A 2) geschehen (...)2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.
Sachverhalt
(kein Sachverhalt, da Anerkenntnisurteil)
Entscheidungsgründe
(kein Sachverhalt, da Anerkenntnisurteil)