WM-Ticket-Gewinnspiel durch Oddset

Landgericht Muenchen

Urteil v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06

Leitsatz

Bei einem WM-Karten-Gewinnspiel, das als Voraussetzung die Teilnahme am einem staatlichen Glücksspiel (hier: Oddset) hat, liegt kein Fall der verbotenen

Kopplung nach § 4 Nr.6 UWG vor. Dies gilt jedoch nur dann, wenn bei dem Gewinnspiel lediglich die Preise ausgeschüttet werden, die durch Nichtabholung der Gewinne, Rundungen usw. entstehen.

Hinweis: Das Urteil ist aufgehoben worden durch die Entscheidung des OLG München (Urt. v. 29.06.2006 - Az.: 29 U 3298/06)

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) erläßt das Landgericht München I, 9. Kammer für Handelssachen, (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2006 folgendes

Endurteil:

1. Die einstweilige Verfügung vom 29.3.2006 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

3. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.800,-- abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin (im folgenden: Klägerin) macht gegen den Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagter) im Wege eines Eilverfahrens gemäß §§ 935, 937, 922 ZPO einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Klägerin trug vor, dass sie als niederländisches Unternehmen mit ihrer deutschen Marke „LottoTeam - der Spieler!" auch Glücksspielinteressierten in Deutschland die Möglichkeit eröffnet, gemeinsam mit anderen durch Erwerb von LottoFonds am staatlichen Lotto des Deutschen Lotto- und Totoblocks mit Vollsystemlottoscheinen teilzuhaben.

Der Beklagte, handelnd durch die Staatliche Lotterieverwaltung, bietet gerichtsbekannt Verbrauchern mehrere Möglichkeiten von Glücksspielen, namentlich Sportwetten und Lotterien an.

Für die Verbraucher, die in der Zeit vom 27.03.-10.04.2006 entweder Lotto, Toto, GlücksSpirale oder ODDSET spielen würden,, war die Teilnahme an einer Verlosung von 3.000 Tickets für das Endspiel der diesjährigen Fußballweltmeisterschaft verbunden. Dieses Angebot bewarb der Beklagte in verschiedenen Medien, u. a. auch per E-Mail. Wegen der Einzelheiten dieser Bewerbung wird auf die Anlage A2 hingewiesen.

Der Kläger trug vor, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, weil sich beide im Absatzmarkt an denselben Personenkreis, nämlich an Glücksspielinteressierte wendeten.

Die dargestellte Werbung der Beklagten sei aus mehreren Gründen unzulässig. Zunächst ergebe sich die Wettbewerbswidrigkeit aus §§ 3, 4 Nr. 6 UWG, weil in unzulässiger Weise eine Gewinnspielteilnahme mit der Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt werde.

Außerdem seien die §§ 4 Nr. 1 und 4 Nr. 11 UWG verletzt, weil der Verbraucher durch die beanstandete Werbung zur Erreichung seines Ziels, ein begehrtes WM-Ticket zu erhalten, verleitet werde, beim Beklagten eine Sportwette zu platzieren, bzw. sich auf der Internetabsatzplattform zu registrieren und dann zu spielen. Der gesetzte Reiz führe zu einem irrationalen Nachfrageverhalten bei den Verbrauchern und einem übermäßigen Reiz zur Teilnahme an einem Glücksspiel, der den §§4 und 1 des Lotteriestaatsvertrages zuwiderlaufen würde.

Verstärkt werde diese Auslegung der Klägerin auch durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006.

Eine Dringlichkeit sei gegeben, weil die Klägerin von den streitgegenständlichen Maßnahmen erstmals am 27.03.2006 Kenntnis erhalten habe.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Landgericht München I daraufhin am 29.03.2006 folgende


Einstweilige Verfügung

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5,00 bis zu EUR 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Präsidenten der Vertretungsbehörde, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten, bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 von Eintrittskarten für die FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich den Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette, wie beispielhaft in Anlage A2 geschehen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 30.000,- festgesetzt.

Gegen diese einstweilige Verfügung ließ der Beklagte durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.04.2006 Widerspruch einlegen.

Zur Begründung trug er zusammengefasst Folgendes vor: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert.

Ein Verfügungsanspruch der Klägerin sei aus folgenden Gründen nicht gegeben: Beim staatlichen Lotto würden 50 % der Einsätze wieder ausgeschüttet, wobei die einzelnen festzustellenden Quoten für die Gewinnränge durch Rundungen im 10-Cent-Bereich ermittelt würden. Die insoweit verbleibenden Rundungsbeträge und die Gewinne, die nicht innerhalb der 13-wöchigen Ausschlussfrist nach der letzten Ziehung des Spielzeitraums bei der Staatlichen Lotterieverwaltung geltend gemacht würden, würden in einen Ausgleichsfond fließen, der wiederum von Zeit zu Zeit zur Ausspielung gelange. Mit diesen Beträgen würden dann ca. viermal jährlich Sonderauslosungen veranstaltet, durch die u. a. Autos gewonnen werden könnten.

In gleicher Weise würde mit den durch die beanstandete Werbung angebotenen Endspielkarten verfahren. Auch diese Tickets seien durch den erwähnten Ausgleichsfond finanziert worden und gehörten deshalb zur regulären Ausschüttungssumme des Spielplans für den genannten Zeitraum. Ein Fall des § 4 Nr. 6 UWG liege deshalb überhaupt nicht vor.

In gleicher Weise seien auch § 4 Nr. 1 und Nr. 11 UWG nicht verletzt, weil sowohl die Vorschriften des Lotteriestaatsvertrages nicht berührt seien, als auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28,03.2006 der Klägerin nicht helfe. Dieses Gericht habe nämlich die angegriffene Rechtslage ausdrücklich nicht für nichtig erklärt.

Der Beklagte beantragte deshalb, die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Dagegen beantragte die Klägerin, die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 zu bestätigen.

Hilfsweise stellte die Klägerin folgenden Antrag: Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, - Ordnungshaft zu vollziehen am Präsidenten der Vertretungsbehörde - zu unterlassen, bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glücksspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung „im Auftrag des OK FIFA WM 2006" von Eintrittskarten für die FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben, zu lassen, wenn die Eintrittskarten Bestandteil des Gewinnplans der veranstalteten Glücksspiele sind, wie beispielhaft in Anlage A2 geschehen.

Zur Begründung für diesen Hilfsantrag trug die Klägerin vor, dass die Werbung des Beklagten deshalb irreführend sei, weil sie „im Auftrag des OK FIFA WM 2006" erfolge.

Nach der Widerspruchsbegründung der Beklagten treffe diese Aussage jedoch nicht zu, weil hierunter kein Auftragsverhältnis im Sinne einer Stellvertretung zu verstehen sei, sondern nur zum Ausdruck gebracht worden sei, dass zum Zeitpunkt der Sonderauslosung die Namen der Gewinner naturgemäß noch nicht bekannt gewesen seien und diese Namen erst nach Identifizierung der Gewinner in die Karten eingegeben worden seien.

Der Beklagte seinerseits beantragte hinsichtlich des Hilfsantrages ebenfalls kostenpflichtige Zurückweisung, mit der Begründung, dass es sich insoweit auf jeden Fall um eine völlig unerhebliche Beeinträchtigung handle, so dass die Bagatellklausel gemäß § 3 UWG eingreife. Außerdem rügte der Beklagte insgesamt noch eine fehlende Dringlichkeit hinsichtlich des eingeleiteten Verfügungsverfahrens.

Wegen des Vortrags der Parteien im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erwies sich in vollem Umfang als unbegründet, so dass die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 aufzuheben und der Hilfsantrag der Klägerin zurückzuweisen waren. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

1.

Nähere Ausführungen zur vom Beklagten bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin und zur bestrittenen Dringlichkeit waren nicht veranlasst, weil die Verfügungsanträge der Klägerin jedenfalls mangels eines Verfügungsanspruches zurückzuweisen waren.

2.

Entgegen der Meinung der Klägerin ist § 4 Nr. 6 UWG nicht verletzt. Die genannte Vorschrift greift nur dann ein, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss es sich demnach um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer anderen Dienstleistung handeln.

Der Kläger konnte durch eidesstattliche Versicherungen ihres Regierungsdirektors und Rechtsreferenten (...) vom 04.04.2006 und 20.04.2006 hinreichend glaubhaft machen, dass die angebotenen 3.000 Karten für das WM-Endspiel aus Beträgen finanziert wurden, die sich aus nicht abgeholten Großgewinnen und Rundungsbeträgen ergeben hätten. Diese Rundungsbeträge stammen dabei daher, dass die jeweiligen Einzelgewinne auf durch EUR 0,10 teilbare Beträge abgerundet werden.

Da jeweils 50 % der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer ausgeschüttet werden, diese 50 % aber durch nicht abgeholte Gewinne und Rundungsbeträge nicht vollständig erreicht werden, muss von Zeit zu Zeit (nämlich viermal im Jahr) durch Sonderauslosungen sichergestellt werden, dass tatsächlich 50 % der Spieleinsätze wieder an die Spielteilnehmer zurückgeführt werden.

Dieses erfolgt - gerichtsbekannt - u. a. z. B. durch die sogenannten Nikolaus-Auslosungen.

Auf Grund dieses, durch eidesstattliche Versicherungen des Zeugen (...) glaubhaft gemachten Sachverhalts steht deshalb zur Überzeugung des Gerichts fest, dass § 4 Nr. 6 UWG überhaupt nicht einschlägig ist.

Bei den aus dem oben dargestellten Ausgleichsfond des Beklagten bezahlten 3.000 Endspielkarten handelt es sich deshalb nicht um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel i. S.v. § 4 Nr. 6 UWG, sondern die Verlosung dieser Karten ist Teil des ordnungsgemäßen Gewinnplans für die Auslosungen in dem in der beanstandeten Werbung genannten Zeitraum.

Die Erhöhung der Gewinnchancen durch diese 3.000 Endspielkarten ist demnach vergleichbar mit der Maximierung eines Jackpots für die erste Gewinnklasse, wenn, - wie häufig zu beobachten - kein Gewinner in der ersten Gewinnklasse festzustellen ist. Auch ein solcher „nicht abgeholter" Gewinn wird in der folgenden Woche der Gewinnausschüttungssumme zugeschlagen, so dass sich auch insoweit die Gewinnchancen für die Teilnehmer erhöhen. In solchen Fällen ist - wiederum gerichtsbekannt - zu beobachten, dass die Teilnehmerzahl an der jeweiligen Lotterie stark zunimmt.

Aber auch in diesem Fall ist die so erreichte Maximierung der Gewinnchancen Teil des regulären Gewinnplans und nicht gemäß § 4 Nr. 6 UWG unzulässig.

3.

§ 4 Nr. 1 UWG ist nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer „durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss" durch die Werbeaktion des Beklagten beeinträchtigt wird.

4.

§ 4 Nr. 11 UWG ist nicht verletzt, weil der Beklagte keiner gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Klägerin stützt sich insoweit auf die behauptete Verletzung von §§ 4 und 1 Lotteriestaatsvertrag.

Nach diesen Bestimmungen ist Ziel des Staatsvertrages, übermäßige Spielanreize zu verhindern und Art und Umfang. der Werbemaßnahmen für Glücksspiele müssen angemessen sein und dürfen nicht in Widerspruch zu dem genannten Ziel des Staatsvertrages stehen.

Eine Unangemessenheit der angegriffenen Werbung durch den Beklagten kann seitens des Gerichts nicht festgestellt werden und auch ein übermäßiger Spielanreiz durch diese Werbung liegt nicht vor. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Buchwieser vom 04.04.2006 erhöht sich die Gewinnchance durch die 3.000 verlosten WM-Karten um 0,00376 %. Eine solche Erhöhung von Gewinnchancen stellt keinesfalls einen übermäßigen Anreiz dar.

Auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 hilft der Klägerin nicht weiter.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtig gen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, es hat aber ausdrücklich die bestehende Rechtslage nicht für nichtig erklärt. Auch die Ausführung des Bundesverfassungsgerichts, bis zu einer Neuregelung seien die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt, trifft auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht zu, weil, wie oben ausgeführt, die Auslosung der WM-Karten zum regulären Gewinnplan gehört, d.h. zum Angebot der Gegenleistung für den geforderten Einsatz, also zur zulässigen Information.

5.

§ 5 UWG ist entgegen der Meinung der Klägerin auf jeden Fall deshalb nicht verletzt, weil insoweit die Bagatellklausel eingreift.

Dem Verbraucher ist es bei der Möglichkeit, WM-Endspielkarten zu erlangen, vollkommen egal, wer ihm diese Karten letztlich, überlässt, ob dieses durch das Organisationskomitee der FIFA geschieht oder durch den Beklagten. Aus diesem Grund kann die Werbeaussage des Beklagten „im Auftrag des OK ..." der Klägerin keinen Unterlassungsanspruch geben.

Im Übrigen ist wiederum durch die eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen (...) Folgendes klargestellt und glaubhaft gemacht worden: Ursprünglich waren die WM-Karten nicht übertragbar, weshalb man sie von der FIFA nur auf Namen erwerben konnte. Die FIFA hat dem Beklagten die in Bezug genommenen 3.000 WM-Karten zur Verfügung gestellt, damit der Beklagte diese Karten im Rahmen seines Gewinnplans ausspielen kann. Zum Zeitpunkt der Ausspielung waren naturgemäß die Namen der Gewinner nicht bekannt. Insoweit wurde mit der FIFA vereinbart, dass nach Identifizierung der Gewinner deren Namen in die Karten eingegeben wurden. Dieses Verhältnis sollte durch die Kurzformel „im Auftrag ..." gekennzeichnet werden.

Hieraus folgt, dass selbst dann, wenn man eine Irreführung der Verbraucher annehmen würde - wie nicht - diese jedoch keinesfalls geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Zusammengefasst ergibt sich deshalb, dass der Verfügungsantrag der Klägerin sowohl im Haupt-, als auch im Hilfsantrag zurückzuweisen war, weshalb die einstweilige Verfügung vom 29.03.2006 aufzuheben war,

6.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.