Wettbewerbswidrigkeit von Fun-Games
Leitsatz
Auch wenn sich 95% der betreffenden Wettbewerber (hier: Spielhallenbetreiber, die Fun Games anbieten) rechtswidrig verhalten, führt dies nicht zur Rechtmäßigkeit der eigenen, wettbewerbswidrigen Handlung. Für die Annahme der Wettbewerbswidrigkeit reicht es schon aus, wenn ein einziger Wettbewerber, der sich rechtskonform verhält, beeinträchtigt wird.
Tenor
(...) hat die erste Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (...) beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der Kammer vom 22.02.2006 aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Er hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf bis 3.000 € festgesetzt.
Sachverhalt
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
Der Kostenbeschluss ist abzuändern, weil eine erneute Prüfung der Rechtslage dazu führt, dass die Kosten des erledigten Rechtsstreits vom Beklagten zu tragen sind, § 91a ZPO. Denn nach der Entscheidung des OLG Hamm vom 22.02.2005 (WRP 2005, 1570) liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 33c Gewerbeordnung dann vor, wenn bei Unterhaltungsspielgeräten, die keinen Gewinnmöglichkeiten dienen, Geldgewinne ausbezahlt werden. Vorliegend war die Auszahlung zwar insoweit begrenzt als der Kunde maximal den Betrag ausgezahlt bekam, den er ursprünglich eingesetzt hatte. Da dies aber auch dann erfolgte, wenn der Kunde im Laufe des Spiels Verluste eingefahren hatte, die er später ausgleichen konnte, liegt dennoch letztlich eine "Gewinnmöglichkeit" vor, d.h., es hätte einer Genehmigung der Spielgeräte als Gewinnspielautomaten bedurft.
Der damit vorliegende Verstoß gegen die Gewerbeordnung ist nach der zitierten Rechtsprechung des OLG Hamm geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung nach erneuter Prüfung und Beratung an. Es kann im Ergebnis nicht darauf ankommen, ob 95% aller Spielhallen so handelten wie die Beklagte. Denn es reicht aus, wenn durch die wettbewerbswidrige Handlung die Interessen auch nur eines Marktteilnehmers spürbar beeinträchtigt sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24.Aufl., § 3 Rdn. 63). Davon ist vorliegend sowohl hinsichtlich der 5% der Spielhallenbetreiber, die sich korrekt verhielten, als auch hinsichtlich der Verbraucher, deren Schutz das Gesetz bezweckt, auszugehen. Das Oberlandesgericht führt hierzu in der zitierten Entscheidung aus, dass die Bagatellgrenze nach § 3 UWG "erkennbar überschritten" sei.