Werbung mit Rabattgutscheinen muss Preisvorteil deutlich hervorheben

Oberlandesgericht Hamm

Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 4 U 154/08

Leitsatz

Die Bedingungen einer Gutschein-Werbung, die einen Rabatt von 900,- EUR verspricht, muss für den Kunden transparent gestaltet sein. Wird dabei mit einem Listenpreis geworben, muss dieser zugänglich sein, damit sich der Verbraucher anhand von Vergleichpreisen über einen möglichen Preisvorteil informieren kann.

Sachverhalt

Die Parteien handelten mit Treppenliften.

Die Beklagte bewarb eine Rabatt-Aktion mit folgender Aussage:

Der Kläger sah in dem Werbeschreiben eine unlautere Wettbewerbshandlung und begehrte gerichtlich Unterlassung.

"Wir schenken Ihnen 900,- EUR! Ihr persönlicher Gutschein 900,- EUR. Ihren persönlichen Gutschein können sie beim Kauf eines Treppenliftes bis zum (Datumsangabe) bei ihrem Fachberater einlösen. Gilt nur für Neuverträge. Pro Kauf maximal ein Gutschein einlösbar. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Diese Aktion bezieht sich auf den Listenpreis des Fachberaters."

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Würden Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässe, Geschenke oder Gutscheine durchgeführt, sei es notwendig, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme klar und deutlich angegeben würden.

In der Werbung werde zwar Bezug auf den Listenpreis der Verkäufer genommen, die tatsächliche Höhe aber nicht aufgeführt. Die gesamte Werbung vermittle dem Kunden keine Vorstellung von einem Preis, auf den sich der Nachlass von 900,- EUR beziehen könnte.

Durch die Werbung der Beklagten fühlten sich in erster Linie ältere Menschen angesprochen, die einen Treppenlift als Hilfe benötigten. Sie könnten auch aufgrund der kurzen Angebotsdauer nicht nachprüfen, wie hoch dieser Listenpreis sein könne und wie hoch mögliche Vergleichpreise seien. Die Gestaltung dieser Werbemaßnahme sei intransparent und damit irreführend.