Werbung mit Gutscheinen bei Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente zulässig

Landgericht Darmstadt

Beschluss v. 12.08.2009 - Az.: 22 O 400/08

Leitsatz

Die Reklame einer Apotheke beim Kauf rezeptpflichtiger Medikamente mit Rabattgutscheinen für eine Drogerie ist zulässig. Darin liegt kein übertriebenes Anlocken von Kunden.

Sachverhalt

Die Klägerin war Inhaberin einer Apotheke. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Drogeriemarktkette. Diese führte mit einer niederländischen Versandapotheke eine Werbemaßnahme durch. Den Kunden der Drogerie wurde durch ein Gutscheinmodell ein Rabatt gewährt, wenn sie verschreibungspflichtige Medikamente bei der niederländischen Apotheke bestellten.

Die Klägerin hielt dies für wettbewerbswidrig, da sie hierin ein unzulässiges Anlocken der Kunden sah. Sie begehrte daher Unterlassung.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass in dem Gutscheinangebot keine übermäßige und unzulässige Anlockwirkung zu sehen sei. Es werde gerade nicht darauf gedrängt, in den Genuss nicht indizierter Arzneimittel zu kommen, um die Einkaufsgutscheine zu erhalten. Denn bei verschreibungspflichtigen Medikamenten läge die Entscheidung über eine Verordnung immer beim Arzt. Auf die Entschließungsfreiheit der Kunden werde daher kein Einfluss genommen.

Das Gutscheinsystem der Apotheke verstoße auch nicht gegen die gesetzliche Preisregelung, weil der Kunde bei der Einlösung des Rezepts wirtschaftlich keine Preisvergünstigung erhalte. Es werde bei der Bestellung der volle Preis von dem Kunden verlangt. Die finanzielle Belastung aus den Gutscheineinlösungen erhalte die Apotheke gerade nicht selbst, so dass vorliegend auch von keinem Wettbewerbsverstoß ausgegangen werden könne.