Werbung in Lotto-Annahmestellen mit Kleeblatt-Logo darf nicht zum Mitspielen anregen

Landgericht Berlin

Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08

Leitsatz

1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.

2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.

3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.

Sachverhalt

Ein Kioskbetreiber hielt eine von 1.000 Lotto-Annahmestellen in Berlin vor. Aufgrund Platzmangels war die Annahme von Lotto-Scheinen nicht vom sonstigen Sortiment (Zeitschriften, Süßigkeiten etc.) getrennt. Außerhalb des Kiosks befand sich ein zur Straße hinragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt. Außerdem hatte der Kioskbetreiber einen Aufsteller auf dem Gehweg stehen, der einen lächelnden Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand sowie die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" zeigte.

Wegen der Präsentation seiner Lotto-Annahmestelle wurde der Kiosk-Betreiber neben weiteren von einer niederländischen Fonds-Gesellschaft, die auch die Teilnahme an Glücksspielen vermittelt, abgemahnt.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht untersagte Aufsteller und Leuchtelement, hatte aber gegen die räumlichen Verhältnisse nichts einzuwenden.

Die Werbung auf dem Aufsteller hielt das Gericht für unzulässig, denn sie entspreche nicht den Vorschriften des Glücksspiel-Staatsvertrages. Werbung für Glücksspiele habe sich danach auf die sachliche Information über die Möglichkeit zur Teilnahme zu beschränken, dürfe aber nicht zur Teilnahme auffordern, anreizen bzw. ermuntern. Der lächelnde Lotto-Trainer suggeriere durch den bereitgehaltenen Teilnahmeschein nebst Kugelschreiber, dass man ebenfalls mitmachen solle. Dies werde durch den Satz "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" noch unterstützt, da man das Glück nur erreichen könne, wenn man teilnehme.

Auch in dem Leuchtelement sah das Gericht Werbung. Das Leuchtelement stelle nicht lediglich eine Markennennung dar, sondern weise unübersehbar darauf hin, dass es sich bei dem Kiosk um eine Lotto-Annahmestelle handele. Sie verfolge daher das Ziel des Absatzes von Lotto-Scheinen, was kennzeichnend für Werbung sei. An der Leuchtreklame sei zu beanstanden, dass diese entgegen den Vorgaben des Glücksspiel-Staatsvertrages für Werbung keine deutlichen Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfemöglichkeiten enthalte.

Die räumliche Nähe des Kioskangebotes mit Zeitschriften und Süßigkeiten sowie der Lotto-Annahmestelle begegne dagegen keinen rechtlichen Bedenken. Unzulässig sei es lediglich, wenn Süßigkeiten gezielt neben Glücksspiel-Angeboten platziert würden, um Jugendliche zum Glücksspiel zu verleiten. Dies sei vorliegend aber nicht anzunehmen.