Werbung für Lotto-Angebot darf nicht blickfangmäßig gestaltet sein
Leitsatz
1. Eine Internet-Werbung für Lotterieveranstaltungen verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages, wenn die Höhe des Jackpotts blickfangmäßig hervorgehoben dargestellt wird. Die Werbung darf nicht so gestaltet sein, dass der rein informative Teil in den Hintergrund tritt.
2. Ein Wettbewerber ist hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert, auch wenn seine Tätigkeit in Deutschland gesetzeswidrig ist.
Sachverhalt
Die Beklagte bot u.a. das Zahlenlotto 6 aus 49 an. Auf ihrer Internetseite warb sie für das Lottoangebot, indem sie in der Kopfleiste ein lachendes älteres Paar abbildete und darunter, in einem gesondert hervorgehobenem Kasten, die Höhe der Jackpotsumme. Der Kasten war farblich unterlegt und rot umrandet. Die Wörter "Jackpot am Samstag" sowie die betreffende Zahl waren fett gedruckt und überstiegen in ihrer Schriftgröße den restlichen Fließtext der Webseite.
Die Klägerin, die auf ihrer Internetseite Beteiligungen anbot, die die Gesellschaftsmittel u.a. in Lotterien und staatlich konzessionierten Glücksspielen einsetzten, wehrte sich gegen die Werbung der Beklagten und nahm diese wegen Unterlassung in Anspruch. Nach ihrer Auffassung handle es sich um verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet. Die Beklagte bezweifelte die Aktivlegitimation der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Unterlassungsanspruch statt.
Zunächst stellten sie fest, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei. Denn ob ihre Tätigkeit in Deutschland legal sei, spiele hinsichtlich der Bewertung einer Aktivlegitimation keine Rolle. Insoweit komme es allein auf das tatsächliche Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses an, welches das Gericht hier annahm.
Der grundsätzlich zulässige Internetauftritt der Beklagten war wettbewerbswidrig, da es sich um Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet handle, die den Verbraucher gezielt zur Teilnahme auffordern und ermuntern würden.
Der blickfangmäßige, besonders hervorgehobene Hinweis auf den Jackpot sei als Werbung einzustufen. Durch die Nutzung der roten Farbe, der eine Signalwirkung zugesprochen werden müsse, werde die Aufmerksamkeit des Betrachters auf den zu erzielenden Höchstgewinn gelenkt. Unterstützt werde dieser Effekt durch die groß gestalteten, fett gedruckten Worte. Die einseitige Hervorhebung eines hohen Gewinns steigere den Anreiz, an der Jackpotausspielung teilzunehmen.
Auch die Abbildung des lachenden älteren Paares sei als Werbung einzustufen. Damit werde dem Betrachter der Eindruck vermittelt, dass das Paar nach dem Lottogewinn sein nunmehr abgesichertes Alter genieße. Auch dadurch werde der Verbraucher gezielt ermuntert, an dem Glücksspiel teilzunehmen. Mit dieser Art und Weise der Aufmachung der Werbung gehe die Beklagte über eine rein informative oder bloß optisch angenehme Gestaltung eines Internetauftritts hinaus.