Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich nicht rechtskräftiger Entscheidung unzulässig
Leitsatz
1. Eine Vollstreckungsabwehrklage hinsichtlich einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung mit der Begründung, das Bundesverfassungsgericht habe nach Erlass der für die Kläger nachteiligen Entscheidung in einem anderen Verfahren eine für die Kläger günstige Rechtsauffassung geäußert, ist unzulässig.
2. Die verfassungsrechtlichen Aspekte können im anhängigen Revisionsverfahren geklärt werden, Vollstreckungsschutz auf anderem Wege erlangt werden, so dass es einer eigenständigen Vollstreckungsabwehrklage nicht bedarf.
Sachverhalt
Die Kläger vermitteln Sportwetten. Ein gegen sie gerichtetes Unterlassungsgebot wurde in der Berufung durch das Oberlandesgericht Köln bestätigt, die Revision ist noch anhängig.
Um zu vermeiden, dass die Beklagte aus dem Berufungsurteil vollstrecke, legten die Kläger Vollstreckungsabwehrklage ein. Zur Begründung führten sie aus, zwischenzeitlich habe das Bundesverfassungsgericht sich noch einmal zur Zulässigkeit des Verbots der Vermittlung von Sportwetten geäußert. Dies sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, bevor vollstreckt werden dürfe.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hielt die Vollstreckungsabwehrklage bereits für unzulässig.
Sie sei nur hinsichtlich rechtskräftiger Entscheidungen zulässig, eine solche liege aber angesichts der hier noch anhängigen Revision nicht vor. Die verfassungsrechtlichen Aspekte, die die Kläger aus dem neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ziehen wollten, seien im anhängigen Revisionsverfahren geltend zu machen. Eine einstweilige Aussetzung der Vollstreckung sei nicht über die Vollstreckungsabwehrklage, sondern über einen Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 719 ZPO zu erreichen.
Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet. Die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln habe nicht auf einer Norm beruht, die das Bundesverfassungsgericht anschließend für verfassungswidrig erklärt habe. Das Bundesverfassungsgericht habe nämlich über einen Altfall zu entscheiden gehabt, der die Sachlage im vorliegenden Fall nicht widerspiegele. Der hier zu entscheidende Fall beschäftige sich mit Verletzungsfällen, die nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem März 2006 stattgefunden haben. Das Bundesverfassungsgericht habe Verbote der Vermittlung von Sportwetten übergangsweise für zulässig erachtet. Die nach der Übergangszeit in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages seien für verfassungsgemäß erklärt worden.