Virtuelle Geldspielgeräte
Leitsatz
1. Bei einem Einsatz von 0,20 EUR pro Spiel handelt es sich um einen nicht erheblichen Einsatz und somit um kein Glücksspiel iSd. § 284 StGB.
2. Ein virtuelles, zufallsbezogenes Geldspielgerät fällt nicht unter § 33 c GewO, da die GewO ein mechanisch betriebenes Spielgerät voraussetzt. Es liegt auch kein anderes Spiel iSd. § 33 d GewO vor, da diese Vorschrift lediglich Geschicklichkeitsspiele erfasst, jedoch nicht solche Spiele, die vom Zufall abhängen.
Tenor
In der Strafsache gegen (...)
wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels
wird die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt,
Sachverhalt
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift vom 28.09.2004 ein Vergehen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 I, III Ziffer 1. StGB zur Last gelegt.
Ihm wird vorgeworfen, seit dem 01.03,2004 ohne die erforderliche Erlaubnis gewerblich ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB veranstaltet zu haben, indem er auf seiner Homepage im Internet virtuelle Geldspielgeräte der Allgemeinheit zum Zwecke der Benutzung zur Verfügung stellte.
Die von dem Angeschuldigten im Internet eingerichtete virtuelle Spielhalle erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 284 StGB.
Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift ist nach herrschender Rechtsprechung ein Spiel, "bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler, sondern allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt".
Weitere Voraussetzung ist ein von dem jeweiligen Spieler zu erbringender Einsatz, welcher in der Hoffnung auf einen gleichwertigen, in der Regel aber höheren Gewinn geleistet wird.
Diese Voraussetzungen sind - zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig - vorliegend erfüllt.
Es ist darüber hinaus jedoch erforderlich, dass der zu erzielende Gewinn oder der potentielle Verlust, welcher sich in dem zuvor erbrachten Einsatz widerspiegelt, einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert haben muss. Mit diesem weiteren Tatbestandsmerkmal findet eine Abgrenzung zu einem nicht dem § 284 StGB, sondern der Gewerbeordnung unterfallenden Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit, bei weichem der Unterhaltungswert im Vordergrund steht, statt.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend nicht erfüllt.
Es gibt keine festen Regeln, wann von einem nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert auszugehen ist. Entscheidend ist auf die allgemeine Verkehrsanschauung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Durchschnitts der Spieler abzustellen.
Vorliegend beläuft sich der Einsatz pro Spiel auf 0,20 ?, der Höchstgewinn auf 2,- ?.
Diese Beträge sind für sich gesehen auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eher unbedeutend und grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert zu begründen.
Aber auch wenn man die Beurteilung dieser Frage nicht auf den einzelnen Einsatz und den einzelnen Gewinn pro Spiel beschränkt, da nach der allgemeinen Erfahrung davon auszugehen ist, dass der Spieler es nicht bei einem Spiel belässt, sondern in der Regel zahlreiche Spielvorgänge durchführt, führt eine solche Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Die von dem Angeschuldigten angesetzten Beträge für Einsatz und Höchstgewinn pro Spiel entsprechen der in § 13 Ziffer 5. Spielverordnung vorgegebenen Einsatz-/Gewinnrelation.
Insoweit hat der Verordnungsgeber nämlich für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, welche unter § 33 c GewO fallen, Anforderungen an die Höchsteinsätze und die Höchstgewinne pro Spiel gestellt und gleichzeitig damit zu erkennen gegeben, dass der insoweit zu ermittelnde Höchstverlüst pro Spiel hinzunehmen ist. Auch bei diesen Spielen belässt es ein Spieler in der Regel nicht bei einem Spiel, so dass sich Einsatz und Gewinn - bei entsprechender Energie des Spielers - unbeschränkt summieren können, was von dem Verordnungsgeber hingenommen wird. Gilt diese Vorgabe aber für die genehmigungsfähigen Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 c GewO, so kann die Einhaltung der selben Vorgabe im vorliegenden Fall im Rahmen der nach § 284 StGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Tatbestandsmerkmal des nicht ganz unbedeutenden Vermögenswerts nicht erfüllen.
Allein der Umstand, dass die von dem Angeschuldigten angebotenen Geldspielgeräte virtuell angeboten werden und somit von Zuhause mit den damit verbundenen besonderen Umständen wie zum Beispiel fehlende Öffnungszeiten und fehlende Pausenzelten durch entsprechende Programmierung gespielt werden können, vermag einen anderen Maßstab nicht zu begründen. Diese rechtspolitischen Erwägungen sollten Anlass geben, die gesetzlichen Vorgaben vor dem Hintergrund der beständig wachsenden Internetnutzungsmöglichkeit zu überprüfen.
Als entscheidendes Kriterium haben sie bisher keinen Eingang in § 284 StGB gefunden.
Es liegt auch kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor. § 33 c GewO findet keine Anwendung, da insoweit ein mechanisch betriebenes Spielgerät vorausgesetzt wird, was bei den vorliegend im Internet angebotenen virtuellen Geldspielgeräten des Angeschuldigten nicht der Fall ist. Es handelt sich bei dem von dem Angeschuldigten angebotenen virtuellen Spiel auch nicht um ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d GewO. Andere Spiele im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich allein Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung. Da es sich vorliegend um kein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Zufallsspiel handelt, kommt § 33 d GewO nicht zur Anwendung.
Danach unterfallen die von dem Angeschuldigten virtuell angebotenen Geldspjelgeräte nicht der Gewerbeordnung in ihrer jetzigen Ausgestaltung und sind somit nicht erlaubnispflichtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO.