Vermittlung von Sportwetten
Leitsatz
Das in Bayern bestehende Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 derzeit keinen Bedenken. Bei Erfüllung der in dieser Entscheidung vorgegebenen Maßgaben für das staatliche Wettangebot bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht. Damit bestehen auch dann keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer sicherheitsrechtlichen Untersagung des Vermittelns von Sportwetten, wenn der Anbieter dieser Wetten über die Konzession in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft hierfür verfügt.
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache (...) erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 24. Senat (...) folgenden Beschluss:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
II. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000.- Euro festgesetzt.
Sachverhalt
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Verbots, Sportwetten anzunehmen bzw. zu vermitteln.
Er betreibt in F******* ein Wettbüro. Dort vermittelt er Sportwetten für einen in Malta ansässigen Wettanbieter. Dieser verfügt hierfür über keine Erlaubnis deutscher Behörden, besitzt nach Angaben des Antragstellers allerdings eine maltesische Lizenz.
Mit Bescheid vom 10. April 2006 untersagte das Landratsamt F******* dem Antragsteller die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten (Nr. 1.). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Nr. 2.). Die sofortige Vollziehung des Verbots wurde angeordnet (Nr. 3.). Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte hiergegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 13. April 2006 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er meinte, die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen europäisches Recht, gegebenenfalls sei die Sache dem europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der Tatbestand des unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels sei nicht erfüllt. Weiter wird vorgetragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Ihm würden erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.
Das Landratsamt F******* trat dem entgegen und beantragte, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2006 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Die streitgegenständliche Anordnung erweise sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 zur Sportwettenproblematik in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung als rechtmäßig. Sie verstoße auch nicht gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht. Bei der Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung der vom Antragsteller ausgeübten illegalen Tätigkeit.Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 17. Mai 2006, welche mit Schriftsatz vom 15. Juni 2006 begründet wurde. Der Bevollmächtigte des Antragstellers verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Mai 2006 in einer ähnlich gelagerten Streitigkeit. Er meint, die Untersagungsverfügung verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei geboten. Weiter macht er geltend, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28. März 2006 würden vom Freistaat Bayern nicht eingehalten. Zudem geht er davon aus, dass ein Verstoß gegen § 284 StGB nicht vorliege. Schließlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft, weil die Rechtslage in Bayern nicht geklärt sei.
Die Landesanwaltschaft Bayern beantragte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, das staatliche Sportwettenmonopol und die hiermit einhergehende Unterbindung nicht erlaubter privater Wettangebote verstoße weder gegen nationales Recht noch gegen Gemeinschaftsrecht. Es bedürfe auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Schließlich bestehe auch das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den gesamten Inhalt der Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen, insbesondere auf den umfangreichen Sachvortrag der Beteiligten im Beschwerdeverfahren.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
A.
Gegenstand der Beschwerde ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2006, mit welchem der Antrag auf Wiederherstellung (bzw. hinsichtlich der in Nr. 2. des Bescheides enthaltenen Zwangsmittelandrohung auf Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2006 abgelehnt wurde.
B.
Die Beschwerde ist nicht begründet, da - zumal unter Beachtung der Vorgaben des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für den Prüfungsrahmen des Senats - Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht bestehen. Das Verwaltungsgericht München hat zutreffend festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Untersagungsverfügung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Daneben hat es bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung sachgerecht zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abgewogen. Das dabei gefundene Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat geht von einem überwiegenden Interesse des Antragsgegners aus. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass sich der vom Antragsteller in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolglos erweisen wird, da die angegriffene Untersagungsverfügung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
1.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nummer 1. des Bescheides vom 10. April 2006 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung des Sofortvollzugs. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Voll-ziehbarkeit erforderlich ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm bekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2005, RdNr. 85 zu § 80 VwGO m.w.N.).
Diesen Anforderungen wird der Bescheid vom 10. April 2006 gerecht. Es wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Gefahren, die von Glücksspielen ausgehen, dargelegt, warum die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse hier geboten ist.
2.
Die Untersagungsverfügung in Nummer 1. des Bescheides vom 10. April 2006 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass der hiergegen eingelegte Widerspruch entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
a) Rechtsgrundlage des Verbots der Vermittlung (privater) Sportwetten ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu unterbinden.
Gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Fälle wie den vorliegenden bestehen keine Bedenken (vgl. BayVGH vom 29.09.2004 BayVBl 2005, 241, bestätigt durch BVerwG vom 21. Juni 2006 Az. 6 C 19.06). Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (a.a.O. RdNr. 35):
"Die Klägerin meint, Art. 7 Abs. 2 LStVG könne nicht angewandt werden, weil das Gewerberecht und insbesondere §§ 14, 15 Abs. 2 und § 35 Abs. 9 GewO Vorrang vor der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage hätten. Dem kann nicht gefolgt werden."
b) Formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Bescheid hinreichend bestimmt. In den Bescheidsgründen ist ausgeführt, welche Wetten vom Verbot erfasst werden. Es ist nicht vorgetragen oder erkennbar, dass vom Antragsteller auch andere, legale Wetten angeboten werden.
c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sind gegeben, da der Antragsteller den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB erfüllt.
(1) Dabei genügt es, wenn der objektive Straftatbestand erfüllt ist, es spielt keine Rolle, ob eine strafrechtliche Verurteilung möglich ist (BVerfG vom 28.3.2006 NJW 2006, 1261 - RdNrn. 158 f.). Es ist damit unerheblich, ob dem Antragsteller auch subjektiv ein strafbares Verhalten vorgeworfen werden muss oder kann. Hierüber haben unabhängig von der hier maßgeblichen Frage die Strafgerichte zu entscheiden.
(2) Zutreffend weist das Verwaltungsgericht München in seiner angegriffenen Entscheidung vom 11. Mai 2006 darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) die Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB nicht für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt hat, sondern im Gegenteil von dessen Gültigkeit ausgegangen ist (vgl. RdNr. 129 des Urteils). Die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich allein auf das in Bayern bestehende staatliche Monopol für Sportwetten, wie es im Staatslotteriegesetz (StaatslotterieG) geregelt ist, nicht hingegen auf das in § 284 Abs. 1 StGB enthaltene strafbewehrte Verbot der Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele.
(3) Der Antragsteller bietet Sportwetten an. Diese stellen Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB dar.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. September 2004 (a.a.O.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass Sportwetten Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB sind. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, von der in seinem Urteil dargelegten Auffassung abzuweichen. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG vom 21.6.2006 Az. 6 C 19.06), so dass diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Die vom Antragsteller auf Seite 43 seines Schriftsatzes vom 15. Juni 2006 geäußerten grundsätzlichen Zweifel am Vorliegen einer (objektiv) strafbaren Handlung sind nicht geeignet, hier zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, zumal diese Auffassung des Senats mit der Einschätzung anderer Obergerichte übereinstimmt (siehe insbesondere HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06).
Dass der Antragstellers Sportwetten vermittelt bzw. anbietet, stellt er selbst nicht in Frage. Der Antragsteller hält in seinem Geschäftslokal die Teilnahmebedingungen, das Wettangebot und die entsprechenden Spielscheine für die Sportwette der in Malta ansässigen Firma bereit. Er nimmt den Auftrag der Wettinteressenten entgegen und leitet diese weiter. Er kassiert den Wetteinsatz und zahlt auch eventuelle Gewinne aus. Nach Auffassung des Senats stellt dies bereits eine Teilhandlung beim Veranstalten eines Glücksspiels dar.
Auf die Tatherrschaft des Vermittlers kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Maßgebend ist vielmehr, insbesondere auch aus der Sicht des Kunden, dass der Antragsteller die Möglichkeit besitzt, Sportwetten abzuschließen. In seinem Geschäftslokal werden letztlich alle aus Sicht des Kunden erforderlichen Unterlagen angeboten und das gesamte Geschäft abgewickelt.
Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 (a.a.O. RdNrn. 43 und 46) aus:
"Namentlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Verstoß gegen die bundesrechtliche Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB bejaht. (…) Veranstalter im Sinne dieser Bestimmung ist, wer verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht (…). Diese Voraussetzungen können dadurch erfüllt werden, dass zur Durchführung des Spielbetriebes unter einer eigenen Firmenbezeichnung Räumlichkeiten angemietet werden und die erforderliche Ausstattung bereitgestellt wird, Wettprogramme ausgelegt, Einzahlungen der Spieler entgegengenommen und Gewinne ausgezahlt werden. Dass Wettdaten an einen Dritten (…) weitergeleitet werden und an diesen der Gewinnsaldo bis auf die Provision zu überweisen ist, ändert daran nichts."
Selbst wenn man hier von einem engeren Täterbegriff ausgehen sollte, so läge jedenfalls tatbestandsmäßige Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB zur gemäß § 284 Abs. 1 StGB verbotenen öffentlichen Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis vor. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München hierzu unter 3.2.5 seiner Entscheidung vom 11. Mai 2006 (Seite 14) kann Bezug genommen werden (vgl. auch BayVGH vom 29.09.2004 a.a.O.).
Der Antragsteller ist schließlich auch nicht im Besitz einer behördlichen Erlaubnis für sein Wettangebot (so selbst der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2006).
Nach bayerischem Landesrecht scheidet die Erteilung einer solchen Konzession von vornherein aus. Das Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (StaatslotterieG) vom 29. April 1999 (GVBl. Seite 226) enthält keine Regelung über privat veranstaltete Sportwetten. Die Veranstaltung solcher Wetten ist der staatlichen Lotterieverwaltung vorbehalten (vgl. Art. 2 StaatslotterieG). Nach diesen Bestimmungen besteht in Bayern ein uneingeschränktes Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten.
Die Tätigkeit des Antragstellers ist damit in Bayern, ohne dass dies weiterer Ausführungen bedürfte, auch nicht erlaubnisfrei zulässig.
Auf die in Malta erteilte Konzession kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilte Konzession gilt nämlich nicht in Bayern - ebenso wenig wie eine in der ehemaligen DDR erteilte Erlaubnis. Auf die Ausführungen hierzu im Urteil vom 29. September 2004 (a.a.O.) wird Bezug genommen (vgl. auch BayVGH vom 10.7.2006 Az. 22 BV 05.457 S. 13). Auch der Europäische Gerichtshof geht in seiner Spruchpraxis erkennbar davon aus, dass die in einem Mitgliedsstaat erteilte Konzession nicht ohne weiteres in jedem anderen Mitgliedsstaat der Gemeinschaft gilt. Denn er überlässt es ausdrücklich den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es nicht eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt, wenn eine Strafe gegen jede Person verhängt wird, die von ihrem Wohnort in diesem Mitgliedsstaat aus über das Internet mit einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Buchmacher Wetten durchführt (EuGH vom 6.11.2003 - Gambelli - NVwZ 2004, 87/89, RdNr. 72).
Eine derartige Prüfung wäre überflüssig, würden die im Ausland erteilten Konzessionen im gesamten EU-Gebiet gelten (siehe hierzu auch OVG Sachen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05). Es gibt auch sonst gemeinschaftsrechtlich keinen Grund für die Annahme, eine in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft erteilte Erlaubnis könnte auch in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weiteres Geltung beanspruchen.
Dies würde in unzulässiger Weise in den Hoheitsbereich der Mitgliedsstaaten eingreifen, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung oder gar eine rechtliche Grundlage im Vertrag vorhanden wäre.
d) Die Untersagungsverfügung begegnet auch im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit keinen Bedenken, nachdem das staatliche Sportwettmonopol in Bayern derzeit aufrechterhalten werden darf.
(1) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) verfassungsrechtlich grundsätzlich und verbindlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Danach ist zwar das Bayerische Staatslotteriegesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (RdNr. 79).
Es stellt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar; dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt (RdNrn. 92 f.). Dem in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopol lägen zwar legitime Gemeinwohlziele zugrunde (RdNr. 97), denn es stehe nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können (RdNr. 99). Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stelle jedoch in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot Oddset nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei (RdNrn. 119 f.).
Die Unvereinbarkeit des Monopols mit Art. 12 Abs. 1 GG führt aber nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Vielmehr ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten neu zu regeln (RdNrn. 146, 149). Während der Übergangszeit bleibt die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen hat (RdNr. 157). Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (RdNr. 158).
(2) Dieses Urteil ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2006 I S. 1161) und hat damit gemäß §§31 Abs. 2 Satz 2, 13 Nr. 8 a und 35 BVerfGG Gesetzeskraft. Deshalb steht auch für das vorliegende Verfahren bindend fest, dass eine Erlaubnis zum Vermitteln oder Veranstalten von Sportwetten an Private nicht erteilt werden kann und dies auch im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben steht. Weiter sind demzufolge die Behörden in Bayern derzeit grundsätzlich berechtigt, gegen private Veranstalter von (unerlaubten) Sportwetten mit den Mitteln des Sicherheitsrechts vorzugehen.
(3) Der Senat geht auch davon aus, dass die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) aufgestellten Anforderungen (unter RdNrn. 157 und 160) an das staatliche Wettverhalten gewahrt werden.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erscheint es dabei nur möglich, eine summarische Prüfung vorzunehmen. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse bestehen aber keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Freistaat Bayern ernsthaft gewillt ist, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in geeigneter Weise zeitnah umzusetzen und dies auch schon entsprechend in die Wege geleitet hat. Die von der Landesanwaltschaft Bayern mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 vorgelegten Unterlagen belegen das ernsthafte Bemühen der Staatsregierung, den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an das staatliche Wettverhalten im Bereich der Sportwetten in der Übergangszeit zu entsprechen.
Es besteht kein ernstlicher Zweifel daran, dass damit ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits unter Ausübung des Staatsmonopols andererseits hergestellt wird (vgl. BVerfG a.a.O. RdNr. 157) bzw. in weiten Teilen schon hergestellt wurde. Eine Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen ist nicht erkennbar. Vielmehr wurden die Werbeaktivitäten des staatlichen Wettanbieters Oddset in erkennbarer und spürbarer Weise reduziert - anders als dies etwa bei privaten Wettanbietern der Fall ist.
Eine über die sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehende Werbung ist auch auf Dauer nicht beabsichtigt. Daneben bemüht sich die staatliche Lotterieverwaltung, aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären und durch weitere Maßnahmen der Gefahr der Spielsucht vorzubeugen (z.B. Einführung einer Kundenkarte, Ausschluss Minderjähriger, Angebote zur Suchtprävention etc.).
Der Freistaat Bayern hat damit die erforderlichen Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen. Diese Einschätzung deckt sich mit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 31. März 2006 (1 BvR 1840/05) getätigten Aussage, wonach "aufgrund entsprechender öffentlicher Verlautbarungen der zuständigen Stellen des Freistaats Bayern davon auszugehen ist, dass schon während der Übergangszeit bis zu einer Neuregelung eine konsequente Ausrichtung der vom Freistaat Bayern verfolgten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Begrenzung der Wettsucht stattfinden wird". Dort werden auch die maßgeblichen Mitteilungen der staatlichen Stellen in Bayern genannt (siehe weiterhin: Pressemitteilungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Nr. 122/06 sowie des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen Nr. 075/2006, jeweils vom 4. April 2006).
(4) Das Vorbringen des Antragstellers im Antrags- sowie im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Bewertung.
Unbeachtlich muss dabei zunächst bleiben, wie sich das Verhalten der zuständigen Stellen in anderen Bundesländern darstellt. Im vorliegenden Fall ist allein auf die in Bayern vorzufindende Sach- und Rechtslage abzustellen. Ob und in welchem Umfang die Situation in anderen Bundesländern den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, obliegt nicht der Beurteilung durch den Senat.
Daneben ist der Senat der Auffassung, dass dem Freistaat Bayern zumindest eine Mindestfrist einzuräumen war, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in vollem Umfang umzusetzen. Es spricht nichts für die Annahme, dass der Antragsgegner nicht unverzüglich die erforderlichen Schritte ergriffen hätte. Aus der von der Landesanwaltschaft Bayern mit Schriftsatz vom 14. Juli 2006 vorgelegten "Darstellung der unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 in Bayern durchgeführten Maßnahmen" ergibt sich, dass mannigfaltige Anstrengungen unternommen wurden, das Verhalten staatlicher Stellen im Sportwettbereich den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen.
Das Bemühen, ohne Verzögerung diesen Vorgaben nachzukommen und damit die Spielsucht nunmehr ernsthaft zu bekämpfen, ist deutlich erkennbar. Es war darüber hinaus nicht möglich und zumutbar, innerhalb nur weniger Tage, sämtliche bestehenden vertraglichen Verpflichtungen zu lösen bzw. anzupassen, umfangreiche Verwaltungsverfahren nicht nur in die Wege zu leiten, sondern abzuschließen und auch sonst ohne Übergangsfrist dafür zu sorgen, dass insbesondere das Werbeverhalten der Firma Oddset auf ein zulässiges Maß reduziert wird. Von solch einer Anforderung ging erkennbar auch das Bundesverfassungsgericht nicht aus. Vielmehr wurde nur ein unverzügliches und ernsthaftes Vorgehen verlangt. Dem kam der Freistaat Bayern nach Auffassung des Senats nach. Im Einzelfall auftretende Anlaufschwierigkeiten und Überwachungsdefizite bei der praktischen Umsetzung ändern daran nichts (vgl. auch BayVGH vom 10.7.2006 a.a.O. S. 22).
e) Auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben begegnet das Verbot keinen durchgreifenden Bedenken.
(1) Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29. September 2004 (a.a.O. S. 243) festgehalten, dass der in Bayern bestehende Erlaubnisvorbehalt für Glückspiele durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist. Dies gelte sowohl für die Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG wie mit Art. 43 und 49 EG-Vertrag (EG). Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB mit Gemeinschaftsrecht habe sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 in der Sache "Gambelli" (NVwZ 2004, 87) nichts geändert. An dieser Beurteilung wird inhaltlich bezogen auf das bestehende Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten festgehalten.
(2) Dabei ist zunächst klarzustellen, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) verbindliche Aussagen für die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern mit Gemeinschaftsrecht nicht ableiten lassen.
Zwar führt das Bundesverfassungsgericht unter RdNr. 144 der Entscheidung aus, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen und die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen. Eine verbindliche Entscheidung über die Vereinbarkeit mit Normen des EG-Vertrags konnte allerdings durch das Bundesverfassungsgericht nicht getroffen werden, da ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug in dem zu entscheidenden Fall nicht gegeben war. Der Senat vermag eine verbindliche Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragestellungen hierin nicht zu sehen und teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts München (Seite 21 des angegriffenen Beschlusses) insoweit nicht. Nachdem Fragen der Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag nicht entscheidungserheblich waren und eine ausdrückliche Aussage des Bundesverfassungsgerichts hierzu auch nicht vorliegt, stellt jede weitere Interpretation insoweit lediglich eine Spekulation dar.
(3) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 6. November 2003 in der Sache "Gambelli" (a.a.O.) ausgeführt, dass eine nationale Regelung - wie die italienische - über Wetten eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt (RdNr. 59). Es sei zu prüfen, ob solche Beschränkungen aufgrund der in Art. 45 und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelung zulässig oder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (RdNr. 60). Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Sache "Zenatti" (Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite I - 07289) wird festgestellt, dass die Beschränkungen jedenfalls wirklich dem Ziel dienen müssen, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein (RdNr. 62). Allerdings würden die staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügen, um festlegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (RdNr. 63).
Die genannten Beschränkungen müssten aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssten geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten und sie dürften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist. Auf jeden Fall müssten sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden (RdNr. 65). Es sei dann Sache des jeweiligen nationalen Gerichts, darüber zu befinden, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschränkungen auch geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinn zu gewährleisten, das sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (RdNr. 67). Behörden eines Mitgliedsstaates könnten sich nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher selber dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen (RdNr. 69).
(4) Die derzeitige bayerische Rechtslage und Praxis wird diesen Anforderungen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und möglichen Prüfung nach Auffassung des Senats gerecht.
Die bestehenden Regelungen sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Hierzu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für den Bürger zu überhöhten Ausgaben für die Spiele ("Gambelli" RdNr. 67). Diesen Zielen dient auch die derzeit in Bayern nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) noch bestehende Regelung. Durch das staatliche Monopol soll das Spielangebot deutlich reduziert und in kontrollierten Bahnen gehalten werden. Durch ein begrenztes Angebot soll der Spielsucht entgegen gewirkt und unkontrollierten Ausgaben für Glücksspiele (etwa bei mehreren Anbietern) vorgebeugt werden. Diese gesetzgeberische Beurteilung erscheint nachvollziehbar und überschreitet nicht den dem Antragsgegner zustehenden Ermessensspielraum. Der Freistaat Bayern hat hier in vertretbarer Weise festgelegt, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. RdNr. 63).
Die gewählten Beschränkungen sind geeignet, die Verwirklichung der Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen (RdNr. 67).
Das staatliche Monopol sorgt für eine deutliche Reduzierung des Wettangebots, indem es die Vielzahl möglicher privater Anbieter ausschließt.
Eine Berufung auf die öffentliche Sozialordnung scheidet auch nicht deswegen aus, weil der Freistaat Bayern selbst die Bürger in unzulässiger Weise zu Wetten animiert (vgl. RdNr. 69).
Derzeit ist ein unzulässiges Verhalten staatlicher bayerischer Stellen nicht mehr erkennbar. Das Werbeverhalten wurde stark eingeschränkt, weitere Maßnahmen zur Bekämpfung möglicher Suchtgefahren kommen hinzu. Auf die Ausführungen oben zur Frage der Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (a.a.O.) kann Bezug genommen werden.
Seit der Freistaat Bayern die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf sein eigenes Verhalten im Sportwettbereich beachtet, kann er sich auch wieder im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf zwingende Allgemeininteressen berufen.
Die in Bayern bestehenden Beschränkungen gelten unterschiedslos (RdNr. 70). Sie erfassen nationale wie ausländische Anbieter in gleicher Weise, da keinem möglichen Interessenten die Veranstaltung privater Sportwetten erlaubt werden kann. Es besteht kein Unterschied zwischen nationalen oder ausländischen Bewerbern, wenn es darum geht, zu Glücksspielen zugelassen zu werden. Vielmehr sorgt das staatliche Monopol dafür, dass private Wettanbieter, gleich welcher Herkunft, nicht die Möglichkeit haben, Sportwetten anzubieten.
Die Beschränkungen gehen auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (RdNr. 73).
Es ist nicht erkennbar, dass die Beschränkung unverhältnismäßig wäre. Sie erscheint geeignet, der Wettsucht entgegenzuwirken. Die gesetzgeberische Prognose, dies durch ein staatliches Monopol zu gewährleisten, erscheint vertretbar. Mildere Mittel, auf die hier zwingend zurückgegriffen werden müsste, sind nicht erkennbar. Angesichts der erheblichen Allgemeininteressen ist der Ausschluss privater Wettanbieter auch zumutbar.
Im Hinblick auf das staatliche Wettmonopol erscheint auch die in § 284 Abs. 1 StGB enthaltene Sanktion nicht unverhältnismäßig. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn staatliche Stellen ihr Angebot nicht gleichzeitig auf ein zulässiges Maß reduzieren würden (vgl. RdNr. 72). Hiervon kann derzeit in Bayern aber ausgegangen werden, da nicht mehr in unzulässiger Weise zu Wetten ermuntert wird. Die Regelung ist ferner nicht deshalb unzulässig, weil die Anbieter glaubten, zur Übermittlung von Wetten berechtigt zu sein. Entsprechendes wird letztlich auch von den privaten Wettanbietern in Bayern nicht vorgetragen. Angesichts der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelungen und der weitgehend konsequenten Vorgehensweise bayerischer Behörden in diesem Bereich konnte ein schützenswertes Vertrauen, Sportwetten ohne Erlaubnis anbieten zu dürfen, nicht entstehen.
Schließlich ist die Rechtslage in Bayern weitgehend verbindlich und für die Rechtsanwender überschaubar. Durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, welche vom Freistaat Bayern beachtet und umgesetzt werden, ist gewährleistet, dass jedenfalls bis zum 31. Dezember 2007 eine mit (verfassungs- und) gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringende Rechtslage besteht.
(5) Auch im Beschwerdeverfahren wurde nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Insbesondere der Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Colomer vom 16. Mai 2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 veranlassen den Senat - unabhängig von der fehlenden Verbindlichkeit solcher Schlussanträge - nicht dazu, von der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der derzeitigen Situation in Bayern auszugehen.
Dabei vermag zunächst die in RdNr. 130 der Schlussanträge getroffene Aussage, dass das Glücksspiel in "wohl allen Mitgliedsstaaten" gesetzlich geregelt ist und dass die Gründe, die für die Reglementierung angeführt werden, "normalerweise" übereinstimmen, das Gericht nicht zu überzeugen.
Belegt wird dies letztlich nicht.
Insbesondere bestehen doch sehr unterschiedliche Auffassungen in den Mitgliedsstaaten, wie den durch Glücksspiele hervorgerufenen Gefahren begegnet werden soll. Der Senat hat insbesondere Zweifel daran, ob etwa in Malta, wo der Antragsteller über eine Lizenz verfügen will, die gleichen Maßstäbe herangezogen werden, wie dies in der Bundesrepublik oder in Bayern der Fall ist. Gerade die sehr hohe Zahl von Zulassungen in einigen Mitgliedsstaaten belegt, dass teilweise die Auffassungen, wie den mit den Sportwetten verbundenen Gefahren begegnet werden soll, deutlich voneinander abweichen. Weiter kritisiert der Generalanwalt insbesondere (RdNrn. 139 und 140), dass das italienische Gericht die ihm übertragenden Aufgaben nicht gelöst habe. Dies unterscheidet die den Schlussanträgen zu Grunde liegende Sachlage grundlegend von der vorliegend zu entscheidenden.
(6) Damit bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die jetzige Rechtslage in Bayern selbst bei einem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben dem sofort vollziehbaren Verbot nicht entgegenstehen würde, weil diese Rechtslage für eine Übergangsfrist hinzunehmen sei (so HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06 auf Seite 12 ff. oder OVG NRW vom 28.6.2006 Az. 4 B 961/06 bzw. mit einer etwas abweichenden Begründung im Ergebnis ebenso OVG Sachsen-Anhalt vom 4.5.2006 Az. 1 M 476/05).
In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller (und Beschwerdeführer) zutreffend darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof eine Übergangsfrist, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. März 2006 für die Glücksspiele in Deutschland festgelegt hat, nicht kennt (Seite 20 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 15. Juni 2006). Die Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof eine solche Übergangsfrist noch nie für erforderlich gehalten hat, bedeutet allerdings noch nicht, dass er sie nicht im Einzelfall auch für angemessen erachten könnte. In gleicher Weise wie er diese Vergehensweise bisher noch nie gewählt hat, hat er sie auch noch nie explizit abgelehnt. Dies gilt umso mehr, als das europäische Gemeinschaftsrecht auch in anderen Bereichen Übergangsfristen kennt.
Einer gemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist bedarf es nach Auffassung des Senats vorliegend aber nicht. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass gemeinschaftsrechtliche und verfassungsrechtliche Vorgaben hier weitgehend parallel verlaufen, bedeutet dies nicht, dass ein Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben vorliegt.
Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist nämlich die aktuelle Sach- und Rechtslage. Diese unterscheidet sich grundlegend von der Rechtslage, wie sie das Bundesverfassungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgefunden hat.
Zum jetzigen Zeitpunkt wurden bereits wesentliche Vorgaben für die Übergangszeit durch den Antragsgegner beachtet und befolgt. Das Wettangebot des staatlichen Wettanbieters wird beschränkt, Warnhinweise sind enthalten, andere Punkte wurden aufgegriffen. Dies bedeutet gleichzeitig, dass auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs in der Entscheidung "Gambelli" (a.a.O.) in weiten Teilen nachgekommen wurde. Es besteht kein Anlass für die Annahme, der Europäische Gerichtshof würde zum jetzigen Zeitpunkt in gleicher Weise die bayerische Rechtslage für nicht vereinbar mit europäischem Gemeinschaftsrecht erachten, wie er dies für die damals in Italien bestehende Sach- und Rechtslage getan hat. Eine unterschiedliche Situation ist schon deshalb gegeben, weil der Freistaat Bayern ganz wesentliche Dinge auf den Weg gebracht hat und ernsthaft bemüht ist, den verfassungs-und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu entsprechen. Er versucht in einem angemessenen Zeitrahmen alles zu tun, um auch dem Gemeinschaftsrecht effektiv zur Durchsetzung zu verhelfen. Das auch im Gemeinschaftsrecht verankerte Prinzip der Rechtssicherheit spricht deutlich dafür, dass eine Regelung auch dann beibehalten werden kann, wenn alle erforderlichen Schritte in die Wege geleitet wurden, um alsbald die Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht herzustellen.
(7) Nichts anderes ergibt sich aus dem Grundsatz des "effet utile", der in Art. 10 EG verankert ist.
Danach treffen die Mitgliedsstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben.
Gerade dies wurde vom Freistaat Bayern erfüllt. Er hat - soweit erkennbar und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens feststellbar - alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit mit den Vorgaben des EG-Vertrags herzustellen.
Bis spätestens Ende 2007 sollen alle diese Maßnahmen zu Ende gebracht worden sein. Es genügt, dass der Wille und die feste Absicht des Freistaats Bayern erkennbar sind, die erforderliche Gemeinschaftsrechtskonformität zu schaffen. Wenn bei objektiver und verständiger Würdigung der Problematik nicht erwartet werden kann, dass ohne Ablauf einer gewissen Zeitspanne die erforderlichen Schritte unternommen werden, ist es sachgerecht und geboten, auch im Hinblick auf Art. 10 EG die bestehende Situation als mit Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen.
Der 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.) geht davon aus, dass die vom Freistaat Bayern getroffenen Maßnahmen als Gesetzes vertretendes Übergangsrecht für die Übergangszeit den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 entsprechen. Das Bundesverfassungsgericht habe hier quasi als Ersatzgesetzgeber für die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gesorgt (Seite 20). Im Kern geht damit auch diese Entscheidung davon aus, dass die nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Bayern entstandene Situation mit Gemeinschaftsrecht konform ist.
(8) Angesichts dieser vom Senat vertretenen Auffassung kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG nicht in Betracht.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht ohnehin grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG. In summarischen und eilbedürftigen Verfahren sind die einzelstaatlichen Gerichte regelmäßig nicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet (BVerfG vom 29.11.1991 NVwZ 92, 360 m.w.N.; siehe hierzu auch OVG NRW a.a.O.). Hinzu kommt, dass Zweifel an der Auslegung des Gemeinschaftsrechts für den Senat derzeit - wie ausgeführt - nicht bestehen.
(9) Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller nicht mit Erfolg auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2005 (NVwZ 2005, 1303) stützen kann.
In dieser Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: "Ist die Anwendbarkeit der Strafnorm z.B. aus europarechtlichen Gründen zweifelhaft, bedarf es wegen der grundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven Rechtsschutzes der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.". Diese Entscheidung kann derzeit keine Gültigkeit mehr beanspruchen, da sich die zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Im April 2005 hatte der Freistaat Bayern noch nicht einmal begonnen, sein Werbe- und Angebotsverhalten den bestehenden verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Mittlerweile ist dies, wie ausgeführt, ernsthaft und zeitnah erfolgt. Damit ist eine wesentlich und grundlegend andere Situation eingetreten als die, welche maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war. Ob das Bundesverfassungsgericht daneben seine damals getroffene Feststellung ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat, wie das Verwaltungsgericht München im Leitsatz 3 des angegriffenen Beschlusses ausführt, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.
(10) Zusammenfassend ist der Senat damit der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Bayern durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit den Beschränkungen verfolgten Ziels erforderlich ist (siehe hierzu auch BayVGH vom 10.7.2006 Az. 22 BV 05.457). Daraus folgt, dass die den Antragsteller treffende Untersagungsverfügung wegen eines strafbaren Verhaltens nach § 284 Abs. 1 StGB auch im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
f) Die Anordnung ist gegen den Antragsteller als richtigen Adressaten nach Art. 9 LStVG gerichtet. Er hat durch sein Verhalten ein behördliches Einschreiten erforderlich gemacht. Andere mögliche Adressaten oder Störer kommen nicht in Betracht.
g) Die Anordnung erscheint auch verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 LStVG. Sie ist geeignet, weil sie gewährleistet, dass die hier begangene rechtswidrige Handlung unterbunden wird. Sie ist daneben auch erforderlich, weil mildere Mittel nicht erkennbar sind, welche den beabsichtigten Zweck in gleicher Weise erreichen würden. Anders als durch ein Verbot des strafbaren Verhaltens kann dieses letztlich nicht unterbunden werden.
Sie ist dem Antragsteller schließlich auch zumutbar. Er hat seine Tätigkeit begonnen, obwohl ihm bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bestehen. Der Antragsteller kann sich letztlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ein schützenswertes Interesse an der Ausübung einer strafbaren Tätigkeit zu haben.
h) Schließlich vermag der Senat keine nach § 114 Satz 1 VwGO beachtlichen Ermessensfehler zu erkennen. Das Landratsamt hat sich ausweislich seines Bescheides mit den vom Antragsteller vorgebrachten Belangen auseinandergesetzt und diese in einer nicht zu beanstandenden Weise gewichtet. Es ist nichts vorgetragen oder erkennbar, was dafür sprechen würde, dass das Landratsamt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidung einbezogen hätte.
3.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (Art. 21 a Satz 1 VwZVG) Androhung des Zwangsgeldes bestehen nicht. Auch insoweit wird der Hauptsacherechtsbehelf gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Erfolg bleiben, da die Androhung rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 VwZVG sind gegeben, ebenso die besonderen Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld (Art. 29 f. VwZVG). Insbesondere begegnet die Höhe des angedrohten Zwangsgelds auch im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 VwZVG keinen Bedenken. Entsprechendes wurde auch vom Antragsteller nicht vorgebracht (vgl. Seite 48 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2006).
Hinsichtlich der ihm gesetzten Frist hat der Antragsteller keine Einwände vorgebracht. Der Senat geht deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Frist so gewählt wurde, dass dem Antragsteller der Vollzug der Verpflichtung innerhalb der Frist billigerweise zugemutet werden kann (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG).
4.
Die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung (Seiten 29 und 30 des angegriffenen Beschlusses) ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Angesichts der geringen Erfolgsaussichten in der Hauptsache erscheint es grundsätzlich sachgerecht, dass die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Wenn wie hier strafrechtlich sanktionierte Handlungen vorliegen, so besteht ein ganz erhebliches öffentliches Interesse daran, diese zu unterbinden. Weiter drohen nach der auch für das Gericht maßgeblichen Beurteilung des Gesetzgebers der Bevölkerung durch das öffentliche Glücksspiel Gefahren, die mit der Strafandrohung in § 284 Abs. 1 StGB i.V.m. den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen über das Veranstalten von Glücksspielen nachdrücklicher als mit einem bloßen Verbot auf der Verwaltungsebene bekämpft werden sollen.
Dem trägt die von der Rechtsprechung gebilligte Verwaltungspraxis der konsequenten Durchsetzung des strafbewehrten Verbots Rechnung. Die Gefahren sind vielschichtiger Art und lassen sich im Einzelfall nicht immer konkret benennen. Es kommt darauf an, dass der Gesetzgeber mit dem dargestellten System von Regelungen, die zu einer Monopolisierung des Glückspiels in der Hand des Staates führen, einer unerwünschten Entwicklung Einhalt gebieten will.
Ohne konsequente und sofort vollziehbare Durchsetzung des Verbots kann dieses Ziel nicht effektiv erreicht werden. Der durch eine unerwünschte Entwicklung des Glücksspielmarktes entstehende Schaden wird, je länger gegen das Verbot verstoßen wird, umso schwerer zu bekämpfen sein. Da die Rechtslage aus Sicht des Senats im Wesentlichen als geklärt anzusehen ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn es nicht länger hingenommen wird, dass die illegale Sportwettenvermittlungstätigkeit unter Hinweis auf die bisherige Praxis noch längere Zeit andauert.
Wenn die erlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten auch nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von der Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 48/05 bzw. vom 4.7.2006 Az. 1 BvR 138/05).
In seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261) weist auch das Bundesverfassungsgericht unter RdNr. 99 ausdrücklich darauf hin, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung feststeht, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können.
Dem stehen keine gleichgewichtigen beachtlichen Interessen des Antragstellers entgegen. Er hat die streitige Tätigkeit ohne entsprechende behördliche Erlaubnis begonnen. Ein möglicher wirtschaftlicher Vorteil, der aus einer strafbaren Handlung resultieren würde, kann keinen besonderen Schutz genießen. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller keine Belange vorgetragen, welche trotz fehlender Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer für ihn günstigeren Interessenabwägung führen könnten.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller hat die Kosten seiner erfolglos eingelegten Beschwerde zu tragen.
D.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Der Senat hat bereits mehrfach über die Höhe des Streitwerts in Verfahren, welche die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten betrafen, entschieden. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (z.B. BayVGH vom 23.12.2005 Az. 24 C 05.2523 m.w.N.) grundsätzlich davon aus, dass sich das Interesse an der Aufhebung der Untersagung des ausgeübten Gewerbes gemäß Nr. II. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525) durch den Jahresbetrag des erzielten und erwarteten Gewinns des untersagten Gewerbes bestimmt, mindestens jedoch mit 15.000 Euro zu bewerten ist (so im Ergebnis auch HessVGH vom 25.7.2006 Az. 11 TG 1465/06).
Das wirtschaftliche Interesse an der Aufhebung der Untersagung, Sportwetten zu vermitteln, wird maßgeblich also nicht durch die Höhe der Wettumsätze bestimmt, sondern durch den dem Gewerbetreibenden verbleibenden Gewinn (BayVGH vom 27.6.2006 Az. 24 C 06.831).
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, den jährlichen Gewinn aus der untersagten Tätigkeit - soweit keine konkreten Angaben vorliegen -mit 20.000 Euro im Hauptsacheverfahren und mit 10.000 Euro im Eilverfahren anzusetzen.
E.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.