Vermittlung von Sportwetten
Leitsatz
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
Tenor
In dem Verwaltungsrechtsstreit (...) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (...) beschlossen:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Sachverhalt
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, der bei sachgerechter Auslegung darauf abzielt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2006 wieder herzustellen bzw. in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenfestsetzung anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Grundverfügung entgegen der Auffassung der Antragstellerin den formellen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Danach erfordert die Anordnung des Sofortvollzugs eine auf den konkreten Einzelfall bezogene schriftliche Begründung. Diesem rein formalen Erfordernis genügt die in der Verfügung angegebene schriftliche Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, in der die Antragsgegnerin maßgeblich darauf abstellt, dass ein überragendes öffentliches Interesse daran bestehe, die Gefahren für die Rechtsordnung, die sich aus der aus Sicht der Antragsgegnerin unerlaubten Vermittlung von Sportwetten durch die Antragsgegnerin ergeben, effektiv entgegenzuwirken.
Ist danach die Vollzugsanordnung formell rechtmäßig, so führt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung zurücktreten muss. Dafür spricht zum einen der Umstand, dass sich bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der streitigen Ordnungsverfügung ergibt, dass sich diese mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweist, der dagegen eingelegte Widerspruch der Antragstellerin mithin aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Angesichts dessen kommt dem von der Antragsgegnerin verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der Verfügung auch unter Berücksichtigung der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung Vorrang zu.
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die mit der Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2006 untersagte Tätigkeit der Antragstellerin als Vermittler privater Sportwetten kann offen bleiben, ob insoweit die polizeiliche Generalklausel des § 9 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595) - POG - oder aber § 12 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (im Folgenden: Staatsvertrag) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 14. Juli 2004 (GVBl. S. 322) einschlägig ist.
Beide Regelungen eröffnen der Antragsgegnerin als der insoweit zuständigen Behörde die Möglichkeit, die Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele zu untersagen. Dieser Tatbestand ist im Falle der Antragstellerin gegeben, denn weder sie als Vermittlerin noch der in der Republik Österreich ansässige Veranstalter der Sportwetten verfügen über die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht i.V.m. dem Staatsvertrag erforderliche Konzession.
Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages haben die Länder die ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Sie sind ermächtigt, auf gesetzlicher Grundlage diese Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder unmittelbar maßgeblich beteiligt sind, zu erfüllen. Abweichend davon eröffnet § 16 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrages dem Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, die Sicherstellung eines ausreichenden Glückspielangebotes durch ein betrautes Unternehmen wahrzunehmen. Von dieser Ermächtigung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes Gebrauch gemacht. Gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel erfolgt die Betrauung unter Wahrung der in § 3 beschriebenen Voraussetzungen durch die Vergabe einer Konzession, auf die indessen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel kein Rechtsanspruch besteht. Die Entscheidung ist insoweit in das Ermessen des nach § 11 für die Konzessionserteilung fachlich zuständigen Ministeriums gestellt.
Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, eine Konzessionierung ihrer Tätigkeit sei deshalb nicht erforderlich, weil ihre Vermittlungstätigkeit sich nicht auf ein Glücksspiel i.S.d. Bestimmungen des Staatsvertrages und des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel beziehe, vermag ihr die Kammer darin nicht zu folgen.
Mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (vgl. die umfangreichen Nachweise in dem, den Beteiligten bekannten Beschluss des VG München vom 10. Mai 2006 - M 22 S 06.1513 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005 - 12 B 10190/05.OVG -) geht die Kammer vielmehr davon aus, dass es sich bei den von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten in Form so genannter Oddset-Wetten mit festen Gewinnquoten um ein Glücksspiel handelt, weil die Entscheidung über Gewinn und Verlust allein oder jedenfalls hauptsächlich vom Zufall abhängt und nicht wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beteiligten beeinflusst wird.
Fehlt es danach an der erforderlichen Konzessionierung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht sowohl in der Person der Antragstellerin als auch in Bezug auf den österreichischen Veranstalter, so führt der Vortrag der Antragstellerin, der Wettanbieter in Österreich besitze dort eine entsprechende Lizenz, zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat die Antragstellerin eine derartige Lizenz ihres Geschäftspartners in Österreich nicht vorgelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser zur Annahme von Sportwetten aus dem EU-Ausland berechtigt ist.
Unabhängig davon könnte sich die Antragstellerin auf eine von den österreichischen Behörden erteilte Erlaubnis auch nicht berufen, weil sich eine solche lediglich auf Österreich beziehen würde. Ein ausländischer Sportwettveranstalter ist nämlich nicht deshalb von der Erlaubnispflicht befreit ist, weil er in einem EU-Mitgliedstaat konzessioniert ist. Das Gemeinschaftsrecht sieht insoweit keiner Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden.
Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 06. November 2003 - C - 243/01 - Gambelli -) der einzelne Mitgliedstaat berechtigt, auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen unterschiedliche (Schutz-)Regelungen zu treffen (vgl. ebenso VG München, Beschluss vom 10. Mai 2006 a.a.O. sowie VG Münster, Beschluss vom 02. Juni 2006 - 9 L 379/06 -).
Liegt aber bereits in dem Mangel der nach § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel erforderlichen Konzession eine Verletzung des die Durchführung von Sportwetten in Rheinland-Pfalz regelnden Gesetzes in Form eines unerlaubten Glücksspiels vor, so ist danach der Tatbestand für ein ordnungsbehördliches Eingreifen der Antragsgegnerin sowohl nach der polizeilichen Generalklausel als auch nach § 12 Abs. 1 des Staatsvertrages eröffnet. Ob daneben die von der Antragstellerin betriebene Vermittlung von Sportwetten dem Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB jedenfalls in Form der Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB unterfällt, bedarf vor diesem Hintergrund vorliegend keiner Entscheidung (vgl. insoweit bejahend VG München, Beschluss vom 10. Mai 2006 a.a.O., VG Münster, Beschluss vom 02. Juni 2006 a.a.O., VG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 3 L 757/06 - jeweils m.w.N.; offen gelassen vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02. Juni 2005 a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erforderliche Konzessionserfordernis gegen nationales Verfassungsrecht verstößt oder mit Europarecht unvereinbar ist.
Insbesondere aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken an der rheinland-pfälzischen Regelung des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel.
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung, die das Bayerische Staatslotteriegesetz betrifft, dessen Regelungen als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hat, weil es vor dem Hintergrund von § 284 StGB das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten dem Freistaat Bayern vorbehält, ohne das staatliche Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten auszurichten.
Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts sind indessen auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz nicht übertragbar. Wie oben bereits dargelegt, besteht anders als in allen anderen Bundesländern in Rheinland-Pfalz kein staatliches Monopol im Bereich des Glücksspielangebots.
Das Landesrecht eröffnet vielmehr ausdrücklich die Konzessionsvergabe auch an private Anbieter. Der derzeit einzige Inhaber einer entsprechenden Konzession zur Durchführung von Sportwetten, die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, ist tatsächlich auch ein privates Unternehmen. Dass bislang keine weiteren Konzessionen erteilt wurden und damit in tatsächlicher Hinsicht in Rheinland-Pfalz ein staatlich konzessioniertes Monopol zugunsten des genannten privaten Unternehmens besteht, ändert nichts daran, dass grundsätzlich das rheinland-pfälzische Landesrecht die Erteilung weiterer Konzessionen ermöglicht.
Im Rahmen der Entscheidung des zuständigen Ministeriums über Anträge auf Erteilung einer Konzession besteht dann aber die Möglichkeit und die Verpflichtung, bei der eröffneten Ermessensentscheidung die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Anforderungen, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, zu berücksichtigen.
Insoweit wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Konzession, auf den auch die Antragstellerin zu verweisen ist, zu prüfen sein, ob die Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Ausgestaltung eines staatlichen Monopols in seinem Urteil vom 28. März 2006 zugrunde gelegt hat, auch im Falle eines bislang in Rheinland-Pfalz bestehenden Monopols zugunsten eines privaten Unternehmens Anwendung finden. Die bestehende gesetzliche Regelung in Rheinland-Pfalz lässt dafür jedenfalls Raum, so dass verfassungsrechtliche Bedenken nach Auffassung der Kammer insoweit nicht bestehen.
Gleiches gilt für die Vereinbarkeit der hier einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften mit Europarecht. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 06. November 2003 - C 243/01 -) stellt es eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 des EG-Vertrages dar, wenn ein Mitgliedstaat keine Konzession oder Genehmigungen für die Tätigkeit des Sammelns, der Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über Sportereignisse, erteilt.
Dies ist nur gerechtfertigt, wenn die Verweigerung der Konzession oder Genehmigung auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gestützt und geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist und in nicht diskriminierender Weise angewandt wird. Da das rheinland-pfälzische Landesrecht, wie dargelegt, weder ein staatliches noch ein privates Monopol konstituiert, bestehen nach Maßgabe dieser europarechtlichen Vorgaben keine Zweifel an der Vereinbarkeit mit diesen vom Europäischen Gerichtshof formulierten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts.
Im Rahmen der Entscheidung über Konzessionsanträge obliegt es vielmehr der zuständigen Behörde im Einzelfall, den sich aus den oben genannten Bestimmungen des Europarechts ergebenden Erfordernissen Rechnung zu tragen.
Soweit demgegenüber das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 02. Juni 2005 die Auffassung vertritt, ein privater Vermittler von Sportwetten könne nicht darauf verwiesen werden, dass er die Möglichkeit habe, ein Verfahren auf Vergabe einer Konzession für die Vermittlung von Oddset-Wetten zu betreiben, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel kein Anspruch auf die Vergabe der Konzession bestehe und angesichts des staatlich konzessionierten Privatmonopols der Erfolg eines entsprechenden Verwaltungsverfahren mehr als fraglich sei, vermag die Kammer dieser Auffassung im Lichte der zeitlich nachfolgenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht zu folgen. Maßgeblich ist insoweit, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Rdnr. 148 des Urteils), dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG und auch den parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben sowohl durch eine konsequente Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols erreicht werden kann, soweit diese sicherstellt, dass es wirklich zur Suchtbekämpfung dient, als auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltungen durch private Wettunternehmen. Das rheinland-pfälzische Landesrecht bietet durch die oben aufgezeigte Möglichkeit der Konzessionierung für private Anbieter hierfür grundsätzlich den erforderlichen Rahmen.
Vor diesem Hintergrund ist es zur Überzeugung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass auf Antrag hin weitere Konzessionen erteilt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, sollte die Antragstellerin mit einem entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Konzession keinen Erfolg haben, ihr sowohl in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage als auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der erforderliche effektive Rechtsschutz zur Seite stünde.
Liegen mithin die Tatbestandsvoraussetzungen für das ordnungsbehördliche Eingreifen der Antragsgegnerin sowohl nach der polizeilichen Generalklausel als auch nach § 12 Abs. 1 Staatsvertrages vor, so bestehen auch im Übrigen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung. Das gilt insbesondere in Bezug auf die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung, überhaupt und in der verfügten Weise gegen die Antragsgegnerin vorzugehen.
Erweist sich danach die Grundverfügung der Antragsgegnerin wahrscheinlich als rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer Vollziehung letztendlich auch deshalb, weil von Sportwetten, wie von anderen Glücksspielen, ein erhebliches Suchtpotential ausgeht und die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund und den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Erwägungen hat das rheinland-pfälzische Finanzministerium dem derzeit einzigen Konzessionsinhaber, der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, mit Bescheid vom 06. Juni 2006 gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Glücksspiel Beschränkungen und Auflagen hinsichtlich der Ausgestaltung des Wettangebotes, der Einschränkung der Werbung sowie hinsichtlich Maßnahmen zur Suchtprävention auferlegt.
Zwar hat die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH die entsprechenden Auflagen noch nicht gänzlich umgesetzt, die Kammer hat jedoch keine Zweifel daran, dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein wird. Vor diesem Hintergrund würden aber die dem einzigen Konzessionsnehmer auferlegten Beschränkungen und Auflagen unterlaufen, wenn weiter unbeschränkt nicht konzessionierte Mitveranstalter tätig sein könnten und Wetten an solche Veranstalter vermittelt werden dürften. Insoweit ist bezeichnend, dass nach der Einstellung der Werbung für Oddset-Wetten in Fußballstadien durch die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH offenbar nicht konzessionierte Unternehmen ihre Werbung dort mit großflächigen Plakaten ausgeweitet haben (vgl. Pressebericht in der Rheinzeitung vom 16. Juni 2006). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin offenbar bewusst das Risiko eingegangen ist, die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten im Januar 2006 trotz der ihr erteilten Hinweise auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz aufzunehmen. Insoweit sind im Rahmen der Interessenabwägung weder ihre getätigten Investitionen noch ihre Gewinnerwartung in entscheidender Weise in die Abwägung mit einzubeziehen. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele durch gesetzlich verbotene Tätigkeiten weiter zu verfolgen, ist insoweit nicht schutzwürdig (vgl. auch VG Münster sowie VG Düsseldorf jeweils a.a.O.).
Verbleibt es danach bei der Vollziehbarkeit der Grundverfügung, so besteht auch keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die Zwangsmittelandrohung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in §§ 61, 64 und 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVfG -. Rechtliche Bedenken sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich, so dass es insoweit bei dem Vorrang des sich aus § 80 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO i.V.m. § 20 AGVwGO ergebenden Vollziehungsinteresse verbleiben muss.
Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Verwaltungsgebühr, so dass auch insoweit keine Veranlassung besteht, abweichend von § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs diesbezüglich anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.