Vermittlung von Sportwetten

Verwaltungsgericht Muenster

Beschluss v. 02.06.2006 - Az.: 9 L 379/06

Leitsatz

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

4. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

1.

Das Gericht hat im Wege der Auslegung das Aktivrubrum von Amts wegen dahin konkretisiert, dass Antragstellerin entsprechend der Gewerbeanmeldung vom 10. Oktober 2005 die (...), vertreten durch ihren Geschäftsführer, als die Betreiberin der streitbetroffenen Unternehmung und zugleich als Adressatin der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 ist.

2.

Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete - sinngemäße - Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beurteilende Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung bestimmten Gebote (Untersagung des Anbietens von Sportwetten und anderen Glücksspielen ohne Erlaubnis einer hierfür zuständigen Behörde des Landes NRW; des Vermittelns an Veranstalter, die für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis einer dafür zuständigen Behörde des Landes NRW besitzen; des Bereitstellens von hierzu dienenden Einrichtungen oder des Werbens für entsprechende Angebote; der Aufforderung zur Schließung des näher bezeichneten Sportwettbüros) genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In dem Bescheid ist näher ausgeführt worden, dass und warum der Antragsgegner ein besonderes und überwiegendes öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen im Einzelfall für geboten hält. Ob diese angeführten Gründe nach gerichtlicher Beurteilung die Anordnung der sofortigen Vollziehung letztlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses nach dieser Bestimmung.

b) Die Vollziehungsanordnung hat auch in der Sache Bestand. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende gerichtliche Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus.

Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen Prüfung stellt sich die streitige Ordnungsverfügung als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig dar, weshalb der dagegen eingelegte Rechtsbehelf der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dem vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahmen kommt vor diesem Hintergrund - auch unter Einschluss der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung - der Vorrang zu.

Der Antragsgegner hat von seiner ordnungsbehördlichen Befugnis nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG), die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) abzuwehren, voraussichtlich beanstandungsfrei Gebrauch gemacht.

Die Antragstellerin wirkt jedenfalls durch ihre betriebliche Tätigkeit, die sie in ihrer Gewerbeanmeldung vom 10. Oktober 2005 als „Vermittlung von Sportwetten für konzessionierte Anbieter im EU-Bereich" bezeichnet hat und die - auch nach ihrem eigenen Vortrag - im Kern darin besteht, auf der Grundlage eines „Geschäftsbesorgungsvertrages für Sportwetten" mit einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen in ihren Geschäftsräumen mit der entsprechenden technischen Ausstattung Sportwetten zu vermitteln, an der Durchführung von gewerblichen Sportwetten mit, ohne dass für diese Sportwetten die nach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen erforderliche Erlaubnis der Landesregierung erteilt worden ist, §§ 1 und 2 Sportwettengesetz NRW. Über eine solche nach Landesrecht zu erteilende Erlaubnis verfügt weder die Antragstellerin noch die als Wetthalter auftretende (...) mit Sitz in Gibraltar.

Letztere besitzt nach dem Vortrag der Antragstellerin lediglich eine in Gibraltar nach dortigem Recht erteilte Wettspiellizenz. Nach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen könnte der Antragstellerin bzw. dem als Wetthalter auftretenden Unternehmen auch keine Erlaubnis erteilt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Sportwettengesetz NRW kann Träger des Wettunternehmens für sportliche Wettkämpfe (außer für öffentliche Pferderennen und entsprechende Leistungsprüfungen) nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.

Bereits in dem Mangel einer Sportwettenerlaubnis liegt eine von § 14 Abs. 1 OBG erfasste Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nämlich die - fortdauernde - Verletzung des die Durchführung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen regelnden (formellen) Gesetzesrechts.

Zugleich dürfte, worauf der Antragsgegner zur Begründung einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 14 OBG schwerpunktmäßig abgehoben hat, in der hier in Rede stehenden Vermittlung von Sportwetten im Betrieb der Antragstellerin ein dem Tatbestand des § 284 StGB jedenfalls in Form der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) unterfallendes öffentliches Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis (§ 284 Abs. 1 1. Alt. StGB) bzw. das ebenfalls strafbare Bereitstellen von Einrichtungen hierfür (§ 284 Abs. 1. 2. Alt. StGB) liegen.

Dass es sich bei der betroffenen Art von Wetten um ein Glücksspiel i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB handelt, ist auf der Basis der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung (vgl. Nachweise etwa im Beschluss des VG München vom 10. Mai 2006 - M 22 S 06.1513 -) nicht zweifelhaft.

Die Entscheidung über Gewinn oder Verlust bei dieser Art von Wetten ist nämlich nicht wesentlich von den Fähigkeiten des Wett-Teilnehmers, sondern jedenfalls ganz überwiegend vom Zufall abhängig.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geht in seinem Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - dort Rdn. 90 f. und 116 -, auch wenn es für die Frage der Strafbarkeit nach § 284 StGB in der dort eingeräumten Übergangszeit auf die Entscheidungszuständigkeit der Strafgerichte hinweist (a.a.O. Rdn. 159), ebenfalls ersichtlich von der Qualifizierung dieser Sportwetten als Glücksspiel aus.

Die noch in dem Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 - gemachten Ausführungen zur Frage der Wahrscheinlichkeit der Strafbarkeit des in Rede stehenden Verhaltens sind dabei, jedenfalls was die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB betrifft, nicht mehr aufgegriffen worden. Dies wäre bei einer Fortführung der damaligen Bedenken jedoch sicherlich geschehen.

Die den Beteiligten bekannten Beschlüsse des VG Arnsberg vom 23. Mai 2006 - 1 L 374/06 - und des VG Minden vom 26. Mai 2006 - 3 L 241/06 -, die in den dortigen gleichgerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings zu einer Abwägungsentscheidung zugunsten der jeweiligen Antragsteller gelangt sind, ziehen diese tatbestandliche Zuordnung gleichfalls - insbesondere mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 - jedenfalls im Ausgangspunkt nicht in Zweifel (s. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 L 757/06 -).

Sind nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen die Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin illegal, ergeben sich nach summarischer Prüfung für das Gericht auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner aus verfassungs- oder europarechtlichen Gründen an einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gehindert wäre.

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 28. März 2006, a.a.O. (dort Rdn. 158) bezogen auf die - dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen in der Sache entsprechenden - Bestimmungen des bayerischen Staatslotteriegesetzes keine Nichtigkeit der in Bayern bestehenden gesetzlichen Regelungen der staatlichen Wettmonopols festgestellt.

Es hat vielmehr dem Gesetzgeber für die Neuregelung des Bereichs der Sportwetten eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt. Es hat dabei detailliert aufgezeigt, dass ein verfassungsmäßiger und auch europarechtsentsprechender Zustand sowohl durch die konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols erreicht werden kann, die sicherstellt, dass es wirklich der - im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht festzustellenden - Suchtbekämpfung dient, als aber auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen. Hervorgehoben worden ist - unabhängig von der Feststellung, dass die Rüge der Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde als solche unzulässig ist (Rdn. 77) - ausdrücklich, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen (Rdn. 144).

Nach dieser im Einzelnen benannten Rechtsprechung des EuGH ist die Unterbindung der Vermittlung (von Sportwetten) in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe der Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist.

Ferner hat das BVerfG a.a.O. folgendes hervorgehoben:

„Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden." (Rdn. 158)

„Auch in der Übergangszeit muss allerdings bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat darf die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Dabei sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Information zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären." (Rdn. 160)

Nach diesen Maßgaben kann eine Verletzung höherrangigen Rechts, die dem Widerspruch oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen würde, nicht angenommen werden. Eine durchgreifende Änderung der bisherigen tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Nordrhein-Westfalen - und auch in den anderen Bundesländern - ist nämlich im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 bereits eingeleitet worden.

Das Innenministerium des Landes NRW hat, wie den Beteiligten bekannt ist, nach einer Unterrichtung der Bezirksregierungen vom 31. März 2006 - 14-38.07.06-5 - unter dem 19. April 2006 der Westdeutschen Lotterie GmbH und Co. OHG mit einem weitreichenden Maßnahmenkatalog aufgegeben, den Anforderungen des BVerfG Rechnung zu tragen. Dieser Maßnahmenkatalog bezieht sich auf Beschränkungen des Wettgegenstandes, der Werbung und der Vertriebskanäle sowie auf Maßnahmen der Suchtprävention. Insbesondere ist die Werbung so zu gestalten, dass sie keinen Aufforderungscharakter enthält.

Sie ist allein auf Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten zu beschränken. Ein Katalog grundsätzlich verbotener Werbemaßnahmen ist beigeschlossen worden. Mit der Umsetzung ist begonnen worden (vgl. etwa zur Bandenwerbung: Pressebericht in Westfälische Nachrichten vom 30. Mai 2006).

Weitere Maßnahmen werden sich bis zu dem für eine Anfechtungsklage maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Abschluss des Widerspruchsverfahrens anschließen. Das Gericht hat keinen Anhalt dafür, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH u. Co. OHG den weiteren Vorgaben nicht nachkommen wird. Von einer im Entscheidungszeitpunkt des beschließenden Gerichts gegebenen Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des - mit dem Geltungsanspruch eines formellen Gesetzes ausgestatteten - nordrhein- westfälischen Landesrechts über die Zulassung von Sportwetten kann damit nicht ausgegangen werden.

Soweit die Antragstellerin meint, dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien wegen des Anwendungsvorrangs Europäischen Rechts gegenüber kollidierenden Rechts der Mitgliedstaaten Übergangsfristen fremd mit der Folge, dass das kollidierende Recht des Mitgliedstaates ohne jede Einschränkung und sofort unangewendet zu bleiben hat, folgt das beschließende Gericht dem für das vorliegende Verfahren nicht (anders: VG Arnsberg und VG Minden a.a.O.). So belegt etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. Mai 2006 (Rechtssachen C-317/04 und C- 318/04, s. http:europa.eu.int./ jurisp/), wenn auch im Zusammenhang mit der Frage der Nichtigkeit eines Beschlusses des Rates zu einen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, dass auch dem Europäischen Gerichtshof die Einräumung von Übergangsfristen in seiner Spruchtätigkeit nicht fremd ist.

Was die Wahrung der sonstigen ordnungsrechtlich zu beachtenden gesetzlichen Maßgaben betrifft, ist die angegriffene Ordnungsverfügung bedenkenfrei. Das gilt insbesondere in Bezug auf die vom Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung, überhaupt und in der verfügten Weise gegen die Antragsgegnerin vorzugehen. Von einem Einschreiten zur Unzeit kann nicht gesprochen werden. Die - hinreichend bestimmte - Fristsetzung erscheint als angemessen.

Bei dieser Rechtslage fällt auch die Interessenabwägung im übrigen zu Lasten der Antragstellerin aus.

Das öffentliche Interesse an der zeitnahen und effektiven Unterbindung der ausgeübten ungenehmigten Tätigkeit und damit das Ziel, den mit dem durch private Gewerbetreibende veranstalteten unkontrollierten Wetten und damit den mit dem Glücksspiel einhergehenden konkreten Gefahren, die auch das BVerfG dargestellt hat, entgegenzuwirken, überwiegt das private Interesse, zunächst bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiterhin Sportwetten der in Rede stehenden Art vermitteln zu können. Die Antragstellerin ist nach Lage der Dinge seinerzeit bewusst das Risiko eingegangen, die Tätigkeit trotz der bekannten unsicheren Rechtslage und der ihr entsprechend gegebenen Hinweise aufzunehmen.

Sie kann daher auch im Hinblick auf etwa getätigte Investitionen keine Rücksichtnahme - auch im Sinne einer Übergangsfrist - erwarten. Die bloße Gewinnerwartung ist dabei ebensowenig abwägungsrelevant wie der Gesichtspunkt einer etwa den Antragsgegner nach Meinung der Antragstellerin treffenden Amtshaftung im Falle ihres letztendlich angenommenen Obsiegens. Dass die Ordnungsbehörden in der Zeit vor der Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 die Vollziehung früherer Verfügungen auf entsprechende Bitte gerade auch dieses Gerichts zunächst zurückgestellt hatten, mindert das Gewicht der zu verfolgenden öffentlichen Belange, die sich als hochrangige Gemeinwohlziele darstellen, nicht.

In Bezug auf die der Verfügung beanstandungsfrei beigefügte Zwangsmittelandrohung besteht nach alledem ebenfalls kein Ansatz, von dem insoweit gegebenen Regelvorrang des Vollziehungsinteresses abzuweichen, § 8 AG VwGO NRW.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG und erscheint mit Blick auf die mit dem Betrieb üblicherweise verbundene Gewinnerwartung - auch unter Einschluss der Streitwertangabe des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift - für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als angemessen.