Vermittlung von Sportwetten
Leitsatz
1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.
2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.
3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.
Sachverhalt
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
I.
Der Antragsteller betreibt in (...) ein Wettbüro als privater Wettunternehmer. Laut Vertrag vom 21. Oktober/2. November 2005 nimmt er Sportwetten für die Firma P. Malta entgegen und vermittelt sie an diese weiter. Mit Schreiben des Landratsamts (...) vom 30. März 2006 wurde er zur beabsichtigten Schließung seines Wettbüros angehört. Mit Bescheid vom 10. April 2006 untersagte ihm das Landratsamt (...) die Annahme bzw. Vermittlung von Sportwetten in (...) (Ziffer 1), drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in Ziffer 1 des Bescheids bis spätestens bis 20. April 2006 ein Zwangsgeld i.H.v. € 500.-- an (Ziffer 2) und erklärte Ziffer 1 des Bescheids für sofort vollziehbar (Ziffer 3). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 ließ der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen und mit Telefax vom 19. April 2006 beim Bayer. VG München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom heutigen Tage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.04.2006 wiederherzustellen.Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid verstoße gegen Art. 3 GG , da eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten nur in Einzelfällen erfolge und nicht ersichtlich sei, inwieweit es erforderlich sei, gerade das Unternehmen des Antragstellers zu untersagen. Das staatliche Wettmonopol verstoße gegen Art. 12 GG , da es eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle. In der Übergangszeit dürfe die gewerbliche Veranstaltung durch private Wettunternehmer nicht unter formaler Berufung auf § 284 StGB generell als verboten angesehen werden, vielmehr sei eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, an der es vorliegend fehle.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2006 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung verweist das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids sowie die Antragserwiderung, denen es vollinhaltlich folgt, und führt im übrigen aus:
1.
Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, weil die Behörde die sofortige Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnungen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache diese Anordnungen nicht befolgen zu müssen, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung geht das Gericht zum einen davon aus, dass der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, zum anderen davon, dass der Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens in Anspruch nehmen kann, wohingegen gewichtige öffentliche Interessen für die sofortige Einstellung der untersagten illegalen Tätigkeit sprechen.
2.
Die im angefochtenen Bescheid angegebene schriftliche Begründung für die sofortige Untersagung der weiteren Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller ist ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO . Sie enthält eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich des Interesses des Antragstellers, sein Wettbüro bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht schließen zu müssen, und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung der von ihm ausgeübten illegalen Tätigkeit.
3.
Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ( NJW 2006, 1261 ) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ( BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334 ; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78 ; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101 , v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288 ; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282 ; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17 ; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04 ) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.
Nach Maßgabe der Gründe des Urteils des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.), an die das Gericht gebunden ist ( § 31 BVerfGG ), dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (aaO. Rn 158), wenn bereits in der bis Ende 2007 dauernden Übergangszeit damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, und diese nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten genutzt wird (aaO. Rn 160). Danach ist das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung zwar mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (aaO. Rn 79), die bisherige Rechtslage bleibt jedoch in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstellt (aaO. Rn 157). Insoweit hat der Gesetzgeber die Wahl, ob er einen verfassungsgemäßen Zustand durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols, die sicherstellt, dass dieses wirklich der Suchtbekämpfung dient, oder durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen erreichen will (aaO. Rn 148). Ein Anspruch auf erlaubnisfreie Zulassung in der Übergangszeit besteht folglich nicht.
3.1
Die streitgegenständlichen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. §§ 284 , 27 StGB sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Lotteriestaatsvertrag -LottStV- (GVBl 2004, 230), die nebeneinander anwendbar sind, da § 12 LottStV nach seinem Wortlaut, Sinn und Gesamtzusammenhang insoweit keine abschließende Regelung trifft (vgl. Berner/Bengl/Emmerig, LStVG, Art. 7 Anm. 4a).
Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden, zu denen gemäß Art. 6 LStVG die Landratsämter zählen, soweit eine gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LottStV hat die zuständige Behörde, worunter nach Art. 1 Abs. 2 AGLottStV (GVBl 2004, 442) ebenfalls die Landratsämter fallen, im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des LottStV eingehalten werden und unerlaubtes Glücksspiel unterbleibt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LottStV kann die zuständige Behörde die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen und insbesondere die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels untersagen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV).
Vorrangige spezialgesetzliche Befugnisnormen bestehen nicht, insbesondere sind die Vorschriften der GewO nicht einschlägig. Bei der Vermittlung von Sportwetten handelt es sich um die Veranstaltung eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB (dazu 3.3). Auf diese Tätigkeit finden die §§ 33c bis 33g GewO daher nach § 33h GewO keine Anwendung. Damit kann für diese Tätigkeiten keine Erlaubnis gemäß § 33d GewO erteilt werden, so dass keine gewerberechtlichen Befugnisnormen, die gegenüber den allgemeinen sicherheitsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten vorrangig wären, gegeben sind (vgl. BayVGH v. 29.9.2004 aaO.).
3.2
Das Vermitteln von Sportwetten an einen Veranstalter, der nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis ist, erfüllt den Tatbestand der Strafvorschriften der §§ 284 Abs. 1 , 27 StGB und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sowie die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV dar. Die Feststellung im Urteil des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 159), wonach in der Übergangszeit die Strafgerichte zu entscheiden haben, ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, bezieht sich ersichtlich nicht auf den Straftatbestand des § 284 StGB als solchen, sondern auf die Strafbarkeit nach § 284 StGB , für die neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss. Für die sicherheitsrechtliche Verhütung und Unterbindung rechtswidriger Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, genügt hingegen die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, ohne dass es vorliegend auf die Frage der Schuld, insbesondere auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ankäme. Im übrigen geht das BVerfG selbst davon aus, dass die Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis strafbar ist (vgl. aaO. Rn 119).
3.2.1 Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote („...-Wetten“) - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung -handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB , da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist ( BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205 ). Auch das BVerfG hat seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) diese von den Fachgerichten vorgenommene Qualifizierung von Sportwetten als Glücksspiel zugrundegelegt (aaO. Rn 90 f., 116) und ist von deren Glücksspielcharakter ausgegangen (vgl. aaO. Rn. 98 ff.).
3.2.2 Die Firma P. Malta veranstaltet die im Betrieb des Antragstellers angebotenen Sportwetten auch in Bayern. Denn der ausländische Unternehmer ist bei der Veranstaltung der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; HessVGH v. 27.10.2004 aaO.; zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers siehe OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH v. 30.8.2000 aaO.).
3.2.3 Die Veranstaltung der Sportwetten durch die P. Malta erfolgt auch öffentlich. Ein Glücksspiel wird öffentlich veranstaltet, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung als solche dem Publikum, d.h. einem nicht fest begrenzten Personenkreis, nach außen erkennbar offen steht oder wenn der teilnehmende Personenkreis zwar begrenzt, aber nicht durch Beziehungen verbunden ist. Da grundsätzlich jeder Wettwillige, der bestimmte Voraussetzungen wie v.a. Volljährigkeit erfüllt, seine Wetten über den Antragsteller an die P. Malta abgeben kann, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung von Glücksspiel.
3.2.4 Die Firma P. Malta veranstaltet durch das Anbieten ihrer Wetten über das Wettbüro des Antragstellers Sportwetten auch ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB . Eine in Bayern von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten hat sie unstreitig nicht erhalten. Aber auch eine im Wettvertrag vorausgesetzte maltesische Lizenz zur Vermittlung von Sportwetten wurde bislang nicht vorgelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie danach zur Vermittlung von Sportwetten im EU-Ausland berechtigt ist. Unabhängig hiervon könnte sich der Antragsteller auf eine der Firma P. Malta von den maltesischen Behörden erteilte Erlaubnis nicht berufen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO. und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570 ). Diese gilt nicht in Deutschland ( OVG NRW jeweils vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und 164 sowie v. 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03 ; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).
Denn ungeachtet dessen, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Inhalt und Umfang einer solchen Genehmigung nicht überprüfen kann, insbesondere, ob die Erlaubnis tatsächlich zur Veranstaltung von Sportwetten im EU-Ausland bzw. zur Entgegennahme von Wetten aus dem EU-Ausland berechtigen soll, ist ein ausländischer Sportwettveranstalter nicht deshalb von der Erlaubnispflicht befreit, weil er in einem EU-Mitgliedstaat konzessioniert ist. Das Gemeinschaftsrecht sieht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden. Auch eine spezielle Regelung für den Bereich des Glücksspiels oder der Veranstaltung von Sportwetten existiert nicht (Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.). In Übereinstimmung damit hat der EuGH vielmehr wiederholt betont, dass die einzelnen Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen unterschiedliche Schutzregelungen treffen dürfen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ist es daher ohne Belang, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat. Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das Schutzniveau zu beurteilen, das sie gewährleisten sollen ( EuGH v. 21.10.1999 GewArch 2000, 19 - Zenatti; v. 26.11.2003 2004, 30 - Gambelli).
Eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, ist daher ausgeschlossen ( OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 164 ). Davon, dass gegenwärtig keine auf Gemeinschaftsrecht beruhende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Zulassung von Sportwettveranstaltern bzw. zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis besteht, geht im übrigen auch der Entwurf einer EU-Richtlinie über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Fassung des Änderungsvorschlags durch das EU-Parlament vom 16.2.2006 aus, von der Glücksspiele einschließlich Lotterien, Spielkasinos und Wetten ausdrücklich ausgenommen werden sollen.
3.2.5 Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit (Entgegennahme von Sportwetten und Weiterleitung über Internet an die Firma P. Malta) ist jedenfalls tatbestandsmäßig Beihilfe ( § 27 Abs. 1 StGB ) zur nach § 284 Abs. 1 StGB verbotenen öffentlichen Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis. Der Antragsteller fördert durch das Vermitteln der von der Firma P. Malta angebotenen Sportwetten die strafbare Handlung des ausländischen Sportwettveranstalters und leistet somit Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; VGH Bad.-Württ. v. 20.6.2003 GewArch 2004, 161 und jeweils v. 12.1.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).
Hierdurch wird nicht etwa die Grenze zwischen Veranstaltung und -straffrei gestellter -Vermittlung von Sportwetten aufgehoben. Denn straffrei sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Vermittlung von Sportwetten sein, die an Veranstalter erfolgt, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis sind (BT-Drs. 13/8587 S. 67; 13/9064 S. 21). In diesen Fällen wurde die Einholung einer gesonderten Erlaubnis allein für die Vermittlungstätigkeit für entbehrlich gehalten. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass auch die Vermittlung von Sportwetten an ohne Erlaubnis tätige Veranstalter straffrei gestellt werden sollte. Insoweit besteht auch ein entscheidungserheblicher Unterschied zur Tätigkeit der Betreiber von Lottoannahmestellen, da diese die angebotenen Sportwetten an die Staatliche Lotterieverwaltung und damit an einen zugelassenen Veranstalter vermitteln.
Ob die vom Antragsteller ausgeübte Vermittlungstätigkeit daneben auch noch den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für die öffentliche Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels (so HessVGH v. 27.10.2004 aaO.) bzw. den Tatbestand des mittäterschaftlichen ( §§ 284 Abs. 1 , 25 Abs. 2 StGB ) Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels erfüllt (vgl. VG Bayreuth v. 27.4.2006 Az. B 1 S 06.283 ), kann daher im Ergebnis offen bleiben.
3.2.6 § 284 StGB verstößt nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.3006 (aaO.) nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit. Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (aaO. Rn 81 ff.), so dass auch das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB in den hiervon geschützten Bereich eingreift. Dieser Eingriff ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) nicht etwa § 284 Abs.1 StGB für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt hat, sondern im Gegenteil von dessen Gültigkeit ausgegangen ist (vgl. aaO. Rn 119 und 129). Hieran ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG , § 31 BVerfGG auch das erkennende Gericht gebunden. Der Ausspruch der Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich vielmehr ausdrücklich nur auf das Bayer. Staatslotteriegesetz vom 29.4.1999 (GVBl. S. 226), indem dieses vor dem Hintergrund von § 284 StGB das Veranstalten von Sportwetten dem Freistaat Bayern und deren Durchführung der Staatlichen Lotterieverwaltung oder einer juristischen Person des Privatrechts, deren alleiniger Gesellschafter der Freistaat Bayern ist, vorbehält, ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten (aaO. Rn 79). Bei Erfüllung dieser Vorgaben ist das staatliche Monopol hingegen mit dem Grundgesetz vereinbar.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 284 Abs. 1 StGB nicht jede Veranstaltung von Sportwetten unter Strafe stellt, sondern nur die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführte Veranstaltung, also von der grundsätzlichen Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis ausgeht. § 284 Abs. 1 StGB trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Private als Veranstalter von Sportwetten zugelassen werden können, sondern verbietet - als repressive Verbotsnorm - die Veranstaltung von Glücksspielen, sofern die Veranstaltung nicht behördlich erlaubt ist (BayVGH v. 20.8.2000 aaO., bestätigt durch BVerwG v. 28.3.2001 aaO.).
Im Hinblick auf die den §§ 284 ff StGB zugrunde liegende Einschätzung von Glücksspielen als grundsätzlich unerwünscht und schädlich (wegen der Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und wegen der Eignung des Glücksspiels, Kriminalität, insbesondere im Bereich der Geldwäsche, zu fördern, vgl. BVerwG v. 28.3.2001 aaO.) ist § 284 Abs. 1 StGB nicht als akzessorische Ahndungsvorschrift für das öffentliche Veranstalten von Glücksspiel ohne die erforderliche verwaltungsrechtliche Genehmigung, sondern als selbständige bundesrechtliche Verbotsnorm für das grundsätzlich unerwünschte und daher unerlaubte öffentliche Veranstalten von Glücksspiel ausgestaltet, das lediglich ausnahmsweise im Einzelfall gestattet werden kann. In Ermangelung einer bundesrechtlichen Regelung nach Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht insoweit den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu (so ausdrücklich BVerwG v. 28.3.2001 aaO. und BVerfG aaO. Rn 96).
Da § 284 StGB die Zulassung der privaten Vermittlung von Sportwetten durch den Landesgesetzgeber nicht ausschließt, jedoch nicht regelt, dass Sportwetten nur von staatlichen Anbietern veranstaltet werden dürfen (BVerfG aaO. Rn 129), ist auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 284 StGB daher nur zu fragen, ob der Bundesgesetzgeber in § 284 Abs. 1 StGB die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unter Strafandrohung stellen darf, oder ob dieser bundesgesetzliche Erlaubnisvorbehalt einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet. Da somit allenfalls die landesrechtliche Zulassungsregelung, die für private Anbieter keine Möglichkeit der Erlaubniserteilung vorsieht, gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen kann, nicht aber § 284 StGB selbst, die Frage der Grundgesetzkonformität des -landesgesetzlich begründeten -Staatsmonopols vorliegend daher nicht entscheidungserheblich ist, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung deshalb auf die Frage, ob das auf § 284 Abs. 1 StGB beruhende Verbot der zulassungsfreien Veranstaltung von Sportwetten gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.
Dies gilt nicht nur, wenn das jeweilige Landesrecht ein Erlaubnisverfahren vorsieht (vgl. BVerfG v. 27.5.2005 Az. 1 BvR 789/05 ), sondern auch dann, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt (BayVGH v. 30.8.2000 aaO., bestätigt durch BVerwG v. 28.3.2001 aaO.). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) diese hinsichtlich der in Bayern bestehenden Rechtslage durch die Instanzgerichte vorgenommene fachlich-gerichtliche Auslegung des § 284 StGB seinem Urteil zugrunde gelegt (aaO. Rn 90 f., 119, 129) und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen genannten Entscheidungen im Hinblick darauf, dass das geltende Recht bis zu einer im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG stehenden Neuregelung des Staatsmonopols durch den Gesetzgeber mit den von ihm gemachten Maßgaben weiter anzuwenden ist, nicht aufgehoben (aaO. Rn 161).
Insoweit hat das BVerfG (aaO. Rn 148) privaten Sportwettveranstaltern für die Übergangszeit auch nicht etwa einen auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf zulassungsfreie Betätigung eingeräumt, sondern vor dem Hintergrund der von ihm ersichtlich nicht in Frage gestellten Geltung des § 284 StGB (aaO. Rn 119, 129) dem Gesetzgeber vielmehr die Wahl gelassen, ob er einen verfassungsgemäßen Zustand durch eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, die sicherstellt, dass dieses wirklich der Suchtbekämpfung und Suchtprävention dient, erreichen will oder durch die gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen. Ein Anspruch auf erlaubnisfreie Zulassung besteht daher auch in der Übergangszeit nicht, wenn unverzüglich mit der Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits begonnen wird (aaO. Rn 157). Darüber hinaus wäre die öffentliche Veranstaltung von Sportwetten ohne die nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis selbst dann verboten, wenn die Erlaubnis in rechtswidriger Weise versagt würde, so dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auch dann untersagt werden könnte, wenn die gegenwärtige Rechtslage mit Verfassungsrecht nicht vereinbar sein sollte (vgl. BVerfG v. 19.7.2000 NVwZ 2001, 790 ; BGH v. 14.3.2002 NJW 2002, 2176 ).
Der mit dem Verbot der Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis durch private Anbieter nach § 284 Abs. 1 StGB verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund der Gründe der Entscheidung des BVerfG v. 28.3.3006 (aaO.) dadurch legitimiert, dass ein Bedürfnis für eine staatliche Kontrolle dieses Bereichs und für eine Regulierung der zuzulassenden Wettbüros besteht, das es rechtfertigt, die ohne eine solche Erlaubnis veranstaltete Sportwette unter Strafandrohung zu stellen. Die Rechtfertigung dieses Eingriffs folgt in erster Linie im Hinblick auf das von Sportwetten ausgehende Suchtpotenzial, bei dessen Bekämpfung es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt (aaO. Rn 98). Auch wenn Sportwetten für die große Mehrheit der Spieler reinen Erholungs- und Unterhaltungscharakter haben, darf der Gesetzgeber nach Auffassung des BVerfG (aaO. Rn 102) auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. dazu Hayer/Meyer, Sucht 2003, 212, 218; diess., J Public Health 2004, 293, 296; Dokumentation der Fachtagung vom 12. November 2003 in Saarbrücken "Spielen...ein Problem?", herausgegeben vom saarländischen Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, S. 29; Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme - SFA - vom 14.10.2003 "Sportwetten: ein neues Vergnügen mit Suchpotenzial"; Service-Zeit Gesundheit vom 5.2.2001, Beitrag des WDR "Spielsucht bei Jugendlichen") mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies - insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz - mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen. Diese Suchtgefahr liegt darin begründet, dass der Teilnehmer glaubt, aufgrund seiner (vermeintlichen) Kenntnisse den Ausgang der Wettkämpfe zuverlässig beurteilen zu können, die Sportwette also als "Kompetenzspiel" und nicht als Glücksspiel erkennt; zusätzliches Suchtpotenzial besteht im Hinblick auf die Möglichkeit, täglich bzw. mehrmals täglich Wetten abgeben zu können sowie im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die zwischen Wetteinsatz und der - vom Spieler als sicher angenommenen -Gewinnauszahlung liegt.
Daneben rechtfertigen nach Ansicht des BVerfG auch der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter (aaO. Rn 103) sowie vor Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters (aaO. Rn 104) und die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität (aaO. Rn 105) sowie des Sportwettbetrugs (aaO. Rn 106) einen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der privaten Wettanbieter.
3.2.7 § 284 StGB ist auch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die der Firma P. Malta nach Angaben des Antragstellers erteilte, bislang jedoch nicht vorgelegte und im Rahmen dieses Verfahrens vom Gericht auch nicht überprüfbare Erlaubnis der maltesischen Behörden diese überhaupt zur Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland berechtigt und somit überhaupt ein Gemeinschaftsbezug vorliegt.
In dem durch § 284 Abs. 1 StGB begründeten Verbot der öffentlichen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne durch die zuständige inländische Behörde erteilte Erlaubnis liegt keine Diskriminierung ausländischer Wettunternehmer, weil das Erlaubniserfordernis für alle in - wie ausländischen Veranstalter gleichermaßen gilt (BGH v. 14.3.2002 aaO.; OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 164 ).
§ 284 StGB enthält nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.3006 (aaO.) auch keine ungerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und Art. 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs mit der Folge, dass § 284 StGB vorliegend aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auf die behauptete grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland keine Anwendung finden würde. Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter dem Schutz von Art. 43 und 49 EG (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli), so dass das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB in den hiervon geschützten Bereich eingreift. Dieser Eingriff ist jedoch unter Beachtung der vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. Rn 157, 160) aufgestellten Vorgaben nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH zum Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Art. 46 Abs. 1 EG gerechtfertigt.
Die Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gerechtfertigt und mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, obliegt nach der Rechtsprechung des EuGH den nationalen Gerichten. Es steht im Ermessen der nationalen Stellen des einzelnen Mitgliedstaates, inwieweit auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorgesehen werden (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli). Dabei müssen die genannten Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Ein Mitgliedstaat, der Verbraucher zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntert, kann sich insoweit nicht auf den Schutz der öffentlichen Sozialordnung berufen (EuGH v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli). Werden die vom BVerfG (aaO. Rn 157, 160) für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols bis Ende 2007 gemachten Vorgaben, die bei Erfüllung dieser Maßgaben nach Ansicht des BVerfG (aaO. Rn 144) nicht nur den Anforderungen des Verfassungsrechts, sondern auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Form der vom EuGH aufgestellten Anforderungen entsprechen, beachtet, bleibt die bisherige Rechtslage daher auch hinsichtlich der grenzüberschreitenden Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland anwendbar und dürfen auch das gewerbliche Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen aus dem EU-Ausland weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (aaO. Rn 158).
Im Rahmen der vom BVerfG (aaO.) gemachten Vorgaben zur verfassungskonformen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols dient die damit verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Art. 46 Abs. 1 EG, den nicht die Behörden des Herkunftsstaats der Sportwettenanbieter, sondern nur die staatlichen Organe des Staates, in dem die Wetten angeboten werden, gewährleisten können.
Dies ist durch die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.), die auch die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland zum Gegenstand hatte (aaO. Rn 21), mit verbindlicher Wirkung ( § 31 BVerfGG ) für alle innerstaatlichen Behörden und Gerichte geklärt. Darin hat das BVerfG sich zwar hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für nicht zuständig erklärt (aaO. Rn 77), in der Sache jedoch ausdrücklich ausgeführt (aaO. Rn 144), dass die von ihm aufgestellten Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH in der Entscheidung vom 6.11.2003 (aaO. - Gambelli) zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen.
Das BVerfG (aaO. Rn 144) hat damit die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 ( GewArch 2005, 246 ) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden könnten, ersichtlich nicht mehr aufrecht erhalten, sondern vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die vom EuGH in der Entscheidung Gambelli festgelegten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit denen des Grundgesetzes entsprechen.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich dabei auch insoweit allein auf die Frage, ob das auf § 284 Abs. 1 StGB beruhende Verbot der zulassungsfreien Veranstaltung von Sportwetten gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Da § 284 StGB die Zulassung des Glücksspiels durch den Landesgesetzgeber nicht ausschließt, jedoch nicht regelt, dass Sportwetten nur von staatlichen Anbietern veranstaltet werden dürfen, ist auch hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB nur zu prüfen, ob der Bundesgesetzgeber in § 284 Abs. 1 StGB die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unter Strafandrohung stellen darf, oder ob dieser bundesgesetzliche Erlaubnisvorbehalt einen ungerechtfertigten Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) beinhaltet.
Die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des -landesgesetzlich begründeten staatlichen Monopols zur Veranstaltung von Sportwetten ist gerade nicht Prüfungsgegenstand. Insoweit unterscheidet sich die in Bayern geltende Rechtslage auch entscheidungserheblich von der der Entscheidung des EuGH v. 6.11.2003 (aaO. -Gambelli) zugrunde liegenden italienischen Rechtslage (BayObLG v. 26.11.2003 aaO.). Auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) gezogenen Parallele bei Beachtung der von ihm aufgestellten Maßgaben aufgrund der unter 3.2.6 angeführten Gründe für das Verbot der ungenehmigten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gerechtfertigt. Ein Anspruch auf ein zulassungsfreies Tätigwerden als privater Wettbürobetreiber lässt sich dem Gambelli-Urteil nicht entnehmen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, ob er einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand durch eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, die sicherstellt, dass dieses wirklich der Suchtbekämpfung und Suchtprävention dient, oder durch die gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen erreichen will (aaO. Rn 148).
Unabhängig davon, dass die vom EuGH (Urteil v. 13.11.2003 Slg. 2003, I-13519 Lindmann) unter Rn 25 aufgestellten Anforderungen an die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch einen Mitgliedstaat vor einem mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund ergingen und daher von vornherein nicht für die streitgegenständliche, vom EuGH bereits in der Sache Gambelli (aaO.) abschließend entschiedene Fallgestaltung einschlägig sind, wurde diesen Vorgaben jedenfalls im Hinblick auf die den unter 3.2.6 genannten, vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. Rn 98 ff.) für die Rechtfertigung des Staatsmonopols angeführten Gründe zugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnisse Rechnung getragen, die der Gesetzgeber zum Anlass nehmen darf, auch die Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter aus dem EU-Ausland zu verbieten.
Auch aus der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens am 4.4.2006 gegenüber Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten aufgrund von Beschwerden privater Sportwettanbieter kann nicht darauf geschlossen werden, dass die gegenwärtige Rechtslage durch die Europäische Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt würde (vgl. Pressemitteilung vom 4. April 2006 IP/06/436). Danach richtet sich die Untersuchung der Kommission nicht gegen die bestehenden Monopole oder die staatlichen Lotterien in einzelnen Mitgliedstaaten und hat auch keinerlei Auswirkungen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes für Glücksspiele im Allgemeinen oder das Recht der Mitgliedstaaten auf den Schutz des Allgemeininteresses, solange dieser sich in gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen beschränkt und Diskriminierungen vermeidet.
Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus (EuGH v. 24.5.1977 Slg. 1977, 957 -Hoffmann-La Roche). Im übrigen lässt sich die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB bereits anhand der Rechtsprechung des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. -Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. -Gambelli) beantworten -sie ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) zu bejahen -, so dass eine Vorlage an den EuGH gar nicht zulässig wäre. Darüber hinaus könnte auch eine Vorlage an den EuGH dem nationalen Gericht nicht die Prüfung ersparen, ob die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfüllt sind, vielmehr hat es diese - hier zu bejahende -Frage nach Maßgabe des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. -Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. -Gambelli) selbst zu entscheiden.
Da das Gericht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG , § 31 BVerfGG an das geltende Recht, wie es seine Auslegung in den Gründen der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) erfahren hat, gebunden ist und keine Verwerfungskompetenz besitzt und nach dem Ausgeführten auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt, kommt eine Nichtanwendung von § 284 StGB im vorliegenden Eilverfahren nicht in Betracht.
3.2.8 Der Freistaat Bayern hat inzwischen mit der Umsetzung der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. 157) als Voraussetzung für die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geforderten Vorgaben zur unverzüglichen Herstellung eines Mindestmaß’ an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols begonnen und Maßnahmen ergriffen, um das bestehende Wettmonopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (aaO. Rn 160).
Demzufolge darf der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt. Ferner hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären. Weitergehende Anforderungen wurden vom BVerfG (aaO.) nicht gemacht. Der Freistaat Bayern hat sofort nach Ergehen des Urteils vom 28.3.2006 einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Erfüllung der vom BVerfG für die Übergangszeit aufgestellten Forderungen erarbeitet (siehe Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 4.4.2006), mit dessen Umsetzung nach Mitteilung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 3.5.2006 bereits begonnen wurde, wenn auch einzelne Maßnahmen in der Kürze der Zeit naturgemäß noch nicht (vollständig) umgesetzt werden konnten.
Auch die Staatliche Lotterieverwaltung hat nach Angaben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 2.5.2006 bereits entsprechende aktive Maßnahmen ergriffen und Hinweisblätter zur Suchtprävention und zum Jugendschutz vorbereitet, die umgehend an die Lottoannahmestellen ausgegeben werden sollen. So wurde nach Kenntnis des Gerichts in der Zwischenzeit bereits die Werbung mit der Verlosung von WM-Karten über ... und die Annahme bestimmter Wettarten eingestellt sowie die Möglichkeit, bei ... Wetten über das Internet oder SMS abzugeben, erheblich eingeschränkt und entsprechende Hinweise in den Lottoannahmestellen ausgehängt. Dies genügt den Vorgaben des BVerfG für die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage in der Übergangszeit.
Das BVerfG verlangt nicht etwa die vollständige Einstellung jeder Werbung, die sofortige Überschreibung der Wettscheinen mit Warnhinweisen zu den Gefahren des Wettens oder die flächendeckende Schließung von Lotto-Annahmestellen, sondern lediglich, dass mit den unter Rn 160 (aaO.) genannten Maßnahmen bereits in der Übergangszeit begonnen wird. Sofern also im Einzelfall noch weitergehende Werbemaßnahmen oder ein Fehlen von Hinweisen zur Suchtprävention o.ä. auch nach dem 28.3.2006 feststellbar sein sollten, steht dies der Erfüllung der Anforderungen des BVerfG (aaO.) für die Übergangszeit nicht entgegen. In der Kürze der seit Ergehen der Entscheidung vergangenen Zeit kann eine vollständige Anpassung der bestehenden Rechtslage an die Forderungen des BVerfG für die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols, für die das BVerfG den Ländern selbst eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2007 eingeräumt hat, naturgemäß noch nicht erfolgt sein. Das Gericht hat auch keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass auch die mit dem Freistaat Bayern durch den Abschluss des Staatslotterievertrages rechtlich verbundenen übrigen Bundesländer die vom BVerfG (aaO.) gemachten Vorgaben zeitgerecht umsetzen werden.
3.3
Der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sowie des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV ist somit eröffnet. Rechtsfehler bei Anwendung des Art 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sowie des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV sind nicht ersichtlich. Der Bescheidstenor genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 37 BayVwVfG. Es erschließt sich jedenfalls aus der Begründung des Bescheids, dass von der Untersagungsverfügung nur die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter ohne in Bayern gültige Erlaubnis betroffen ist, da nur eine solche von § 284 StGB erfasst wird.
Die angegriffenen Maßnahmen sind auch nicht unverhältnismäßig (Art.8 LStVG), sondern die zulässige (BVerfG v. 28.3.2006 aaO. Rn 158) sowie insoweit einzig geeignete Möglichkeit, die nach geltendem Recht nach wie vor verbotene Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten an einen Veranstalter, der keine in Bayern wirksame behördliche Erlaubnis hat, wirksam zu unterbinden (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.).
Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner bei der Ausübung des ihm zustehenden, durch die Erfüllung des objektiven Straftatbestands des § 284 Abs. 1 StGB dahingehend intendierten Ermessens, rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, wirksam und vollständig zu unterbinden, an der Einschätzung und Bewertung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter ohne die erforderliche Erlaubnis als grundsätzlich sozial schädlich und generell unerwünscht orientiert, wie sie in der nach wie vor bestehenden, oben beschriebenen bundes- und landesrechtlichen Rechtslage zum Ausdruck kommt, deren Gültigkeit das BVerfG (aaO.) bei Einhaltung der von ihm geforderten Maßgaben ausdrücklich bestätigt hat.
Das nach § 284 StGB strafbare gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen ohne die erforderliche Erlaubnis und die hiernach untersagte Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen bei Einhaltung der vom BVerfG (aaO. Rn 157, 160) aufgestellten Vorgaben danach auch in der Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und dementsprechend ordnungsrechtlich unterbunden werden (BVerfG aaO. 158), ohne dass es einer darüber hinausgehenden Feststellung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Einzelfall bedürfte.
Soweit das VG Hamburg mit Beschluss des Einzelrichters vom 21.4.2006 (Az. 16 E 885/06 ) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG v. 27.04.2005 (aaO.) damit begründet hat, dass es wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Benennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl bedürfe, hat es ersichtlich die im Senatsurteil des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 158) zum Ausdruck gekommene gegenteilige Ansicht unberücksichtigt gelassen. Insoweit erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf diese Entscheidung. Das BVerfG hat im Urteil vom 28.3.2006 (aaO.) dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2007 eingeräumt, um seine Vorgaben entweder durch die kontrollierte Zulassung privater Sportwettanbieter oder durch die konsequente Anpassung des staatlichen Wettmonopols an den Zielen der Bekämpfung der Wettleidenschaft zu erfüllen, und gerade auch für diese Übergangszeit die Unterbindung der privaten ungenehmigten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten als zulässig erachtet (aaO. Rn 157 i.V.m. Rn 158).
Soweit der Antragsteller die Verletzung des Gleichheitssatzes ( Art. 3 Abs. 1 GG ) durch den Antragsgegner bei der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten rügt, hat er schon nichts substantiiert dafür dargetan, dass tatsächlich nur gegen einzelne private Sportwettenvermittler vorgegangen würde. Hiergegen sprechen die beim Gericht anhängigen zahlreichen parallelen Untersagungsverfahren. Das Gericht hat auch keinen Anlass, an der Erklärung des Landratsamts ... vom 8. Mai 2006, es werde konsequent gegen alle Betreiber privater Sportwetten im Landkreis vorgegangen, zu zweifeln. Jedenfalls muss im Sicherheitsrecht einer bekannt gewordenen Gefahr ohne Rücksicht darauf begegnet werden, ob anderen vergleichbaren Gefahren in der gleichen Weise und mit ebensolchem Nachdruck begegnet wird. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (BayVGH v. 6.4.1992 BayVBl. 1993, 54).
4.
Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung der vom Antragsteller ausgeübten illegalen Tätigkeit sein privates Interesse an der Fortführung dieser Tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die streitgegenständlichen Verfügungen erweisen sich wie ausgeführt als rechtmäßig. Ein überwiegendes Interesse, bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens weiterhin Sportwetten an einen Veranstalter ohne die erforderliche Erlaubnis vermitteln zu können, kann der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten geltend machen.
Er hat insbesondere keinen Anspruch auf erlaubnisfreie Zulassung. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, der dabei etwa zu berücksichtigen wäre, wurde seitens des Antragsgegners nicht geschaffen. Der Antragsteller ist vielmehr selbst das Risiko eingegangen, eine nach § 284 StGB verbotene Tätigkeit trotz entsprechenden Hinweis’ fortzusetzen. Etwaige Investitionen, die bei Wettbüros der vorliegenden Art ohnehin nicht hoch sind, hat der Antragsteller daher auf eigenes Risiko getätigt. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der vom Antragsteller ausgeübten illegalen Tätigkeit. Bei der Untersagung eines als strafbar anzusehenden Verhaltens ist in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da an der Unterbindung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Aus den Gründen der Entscheidung des BVerfG v. 28.3.2006 (aaO. Rn 157 f.) ergibt sich, dass das BVerfG die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Untersagungsverfügungen der Sicherheitsbehörden unter Berufung auf die Unterbindung eines verbotenen und strafbewehrten Verhaltens als möglich und zulässig ansieht, da andernfalls eine wirksame Unterbindung dieser illegalen Tätigkeit während der Übergangszeit faktisch gar nicht möglich wäre, so dass es auf das Vorliegen über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl nicht ankommt.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Schließung ungenehmigter Sportwettbüros besteht weiter auch gerade im Hinblick auf die vom BVerfG (aaO. Rn 98 ff.) für die Rechtfertigung des Staatsmonopols angeführten Gründe: Eine wirksame Kanalisierung setzt notwendig voraus, dass der Wettinteressent auf das der Suchtgefahr vorbeugende Angebot der Staatlichen Lotterieverwaltungen angewiesen ist, weil dieses Angebot das einzig verfügbare ist. Die von den staatlichen Lotterieverwaltungen angestrebte Suchtbekämpfung durch geeignete Maßnahmen in den eigenen Annahmestellen läuft leer, wenn die Interessenten weiterhin die Möglichkeit haben, private Wettbüros aufzusuchen, die zudem den Vorteil günstigerer Quoten und interessanterer Wettangebote haben. Da nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG (aaO. Rn 144) das auf § 284 StGB beruhende Verbot nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten den Vorgaben des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. -Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. -Gambelli) an die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entspricht, kann gegen die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht mit Erfolg ein auf Art. 10 EG gestützter Vorrang des Gemeinschaftsrechts eingewandt werden, der bei zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers zwingen würde.
5.
Auch die (von Gesetzes wegen sofort vollziehbare, Art. 21a VwZVG) Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich nicht gegen dessen Höhe, die sich am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens bewegt, gewandt. Die vom Antragsgegner bei Androhung des Zwangsgeldes angestellte Einschätzung hoher Gewinnmöglichkeiten der Vermittlungstätigkeit rechtfertigt jedenfalls ein Zwangsgeld in der festgesetzten Höhe zur Unterbindung der Fortsetzung der untersagten Tätigkeit. Auch die dem Antragsteller für die Einstellung der ihm untersagten Tätigkeit eingeräumte Frist ist angemessen.
6.
Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der ständigen Entscheidungspraxis des BayVGH (vgl. v. 6.3.2006 Az. 24 CS 05.2177 ), wonach im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Sportwettbranche im vorläufigen Rechtsschutzverfahren € 10.000.-- pro Wettannahmestelle als angemessen erscheinen.