Vermittlung von Sportwetten
Leitsatz
1. Entgegen dem OVG NRW (Beschl. v. 28.06.2006 - Az.: 4 B 961/06) existiert kein allgemeines Prinzip der Rechtssicherheit, dass die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht beschränkt, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden.
2. Das Verbot, private Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln, ist daher rechtswidrig.
Tenor
I. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Oktober 2002 wird insoweit aufgehoben, als dem Kläger eine Vermittlung von Sportwetten an im EU- Ausland konzessionierte Wettveranstalter untersagt und dem Kläger unmittelbarer Zwang angedroht worden ist.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Sachverhalt
Der Kläger meldete zum 30. November 1998 beim Beklagten die Ausübung des Gewerbes „Werbeverkaufsveranstaltungen (Promotion), Computerdienstleistungen, Vermittlung von Sportwetten" unter der Adresse (...) an. Dort betrieb er in der Folgezeit eine Wettannahmestelle, in der er Sportwetten zu Gunsten des Wettbüros (...) mit Sitz in Cl. (...) vermittelte.
Am 01. Oktober 2002 versiegelten Bedienstete des Beklagten im Wege des Sofortvollzuges die für die Vermittlung von Sportwetten genutzte Computeranlage im Betrieb des Klägers.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2002 bestätigte der Beklagte gemäß § 20 OBG und § 37 Abs. 2 VwVfG diese im Wege des Sofortvollzuges vorgenommene Versiegelung. Des Weiteren untersagte er dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die weitere Ausübung der Tätigkeit „Vermittlung von Sportwetten", soweit sich diese auf die Annahme bzw. Vermittlung von Sportwetten erstreckte, die durch ein in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenes Sportwettunternehmen veranstaltet würden. Des Weiteren drohte er dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung erneut die Anwendung unmittelbaren Zwanges an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 14 OBG begangen, indem er Handlungen getätigt habe, die einen Straftatbestand erfüllten. Die Vermittlung von Sportwetten für Unternehmen, die - wie Herr I. - nicht über eine in Nordrhein- Westfalen gültige Erlaubnis nach § 1 Sportwettengesetz NRW verfügten, sei als Beteiligung an der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB zu qualifizieren.
Am 17. Oktober 2002 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, der bislang nicht beschieden ist. Zur Begründung führte er aus, seine Tätigkeit erfülle weder den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB noch sei sie als Beihilfe hierzu zu werten. Sportwetten der vermittelten Art seien nicht als Glücksspiele im Sinne der genannten Strafnorm anzusehen.
Herr I., an den er u.a. Wetten vermittele, verfüge im Übrigen über eine gültige Sportwettenerlaubnis. Des Weiteren würden die an diesen vermittelten Sportwetten alleine in C1. „veranstaltet". Im Übrigen sei die Regelung des § 1 Sportwettengesetz NRW, die die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten an Privatpersonen ausschließe, auch gemeinschaftsrechtswidrig, da sie eine unzulässige Einschränkung der - im Hinblick auf die seit Februar 2003 auch erfolgende Vermittlung von Sportwetten an die Firma E. GmbH einschlägigen - Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-Vertrag darstelle.
Am 30. Dezember 2004 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Er trägt vor: Er vermittele ausschließlich an Veranstalter, die über eine Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der DDR oder über eine Erlaubnis eines anderen EU- Mitgliedsstaates verfügten. Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße in seiner derzeitigen Form, insbesondere wegen des Werbeverhaltens der staatlichen Wettveranstalter, gegen Art. 43 und 49 des EG-Vertrages, wie sich aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des EuGH in Sachen Gambelli ergebe.
Hierzu verweist der Kläger auf umfangreiches von ihm vorgelegtes Material.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 einen Teil der Anforderungen des Gambelli-Urteils zu Anforderungen des Grundgesetzes erhoben und aus deren Verletzung die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Sportwettenmonopolpraxis hergeleitet habe. Hieraus folge denklogisch zwingend, dass die Sportwettenmonopolpraxis auch gemeinschaftsrechtswidrig sei.
Soweit das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, dass die Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen werden könne, habe es bewusst keine Aussage zur Vereinbarkeit des staatlichen Wettmonopols mit Gemeinschaftsrecht getroffen. Die Bewertung der Gemeinschaftskonformität der derzeitigen Praxis habe es vielmehr den Instanzgerichten überlassen. Da das Gemeinschaftsrecht keine Übergangsregelungen kenne, seien dessen Anforderungen an eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik unmittelbar anwendbar, wie zwischenzeitlich auch die Verwaltungsgerichte Minden und Arnsberg entschieden hätten. Die Bundesländer seien auch nach wie vor weit entfernt davon, die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und damit des Gemeinschaftsrechts tatsächlich umgesetzt zu haben. Es sei keine tatsächliche Reduzierung des Wettangebots der staatlichen Wettunternehmen erfolgt. Das Schreiben des Innenministers des Landes NRW an Westlotto vom April 2006 sei lediglich als Bitte formuliert worden. Inwieweit Westlotto die Vorgaben umgesetzt habe, sei unbekannt. Im Übrigen sei die Kammer, wenn sie gleichwohl von der Gemeinschaftskonformität des staatlichen Wettmonopols ausgehe, gezwungen, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Oktober 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hält die angefochtene Ordnungsverfügung für rechtmäßig und ist der Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol keine unzulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43, 49 EG-Vertrag beinhalte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.
Zunächst fehlt es dem Kläger nicht etwa am Rechtsschutzinteresse im Hinblick darauf, dass zurzeit eine Vermittlung von Sportwetten nicht durch ihn, sondern durch eine Firma J. GmbH, deren Geschäftsführer er ist, erfolgt. Denn der Kläger hat die Absicht, auch künftig wieder Sportwetten zu vermitteln. Damit deckt sich auch der Umstand, dass er eine Abmeldung seines eigenen Gewerbes bislang nicht vorgenommen hat.
Die Klage ist insoweit begründet, als dem Kläger eine Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter untersagt und ihm unmittelbarer Zwang angedroht worden ist. Insoweit ist die angefochtene Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2002 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Zunächst ist die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten insoweit nicht durch die vom Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) gedeckt, als eine Vermittlung an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter in Rede steht. Dabei ist vorliegend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend, weil ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. Dezember 1997 - 17 A 5677/95 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2006 - 13 S 2345/05 -, jeweils m.w.N..
Zwar ist die Vorschrift des § 14 OBG dem Grunde nach anwendbar und insbesondere nicht durch § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) verdrängt.
Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 12. September 2002 - 1 L 1610/02 - .
Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 14 OBG - soweit eine Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter in Rede steht - nicht vor.
Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Von einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit wäre dann auszugehen, wenn sich die Vermittlung von Oddset- /Sportwetten für die Firma E. GmbH durch den Kläger als Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellen würde.
Dies ist indes nicht der Fall. Zwar sind Oddset-Wetten der in Rede stehenden Art nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - als Glücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt,
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.03.2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. 334.
Auch verfügt weder der Kläger noch die Firma E. über eine Zulassung als Wettunternehmer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Eine solche ist auch nicht möglich, da sie nach § 1 Sportwettengesetz NRW ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder solchen juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten ist, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Auch sind die vom Kläger vermittelten Oddset-Wetten nicht nur in Österreich, sondern auch in NRW veranstaltet worden, da Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -,
und der Kläger als Vermittler für die Firma E. in Österreich in seinem Betrieb in L. Vorkehrungen getroffen hat, um den Abschluss von Sportwettenverträgen zu bewirken.
Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung, da der Annahme einer Beihilfe des Klägers zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB entgegen steht, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Wegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts führt dies zur Unanwendbarkeit der § 284 Abs. 1, § 27 StGB i.V.m § 1 Sportwettengesetz.
Vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 L 379/06 -; VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 3 L 249/06 -.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,
dass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und dürfen nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen rechtfertigen könnten, gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche Sanktionen sein, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigten.
Letzteres ist vorliegend der Fall.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
vgl. Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - NJW 2006, 1261 -,
hat die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden bayerischen Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung - ins- besondere weil es eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle - als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt, dass die Unverhältnismäßigkeit der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst. Es hat hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen bzw. die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (Rn. 144).
Damit impliziert seine verfassungsrechtliche Würdigung zwingend die Wertung, dass das bayerische Sportwettenmonopol auch gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Da die Rechtslage betreffend das staatliche Sportwettenmonopol in Bayern und NRW keine wesentlichen Unterschiede aufweist, sind die Ausführungen auf den Rechtszustand in NRW übertragbar,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 L 379/06 - m.w.N., Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 - 1 K 2675/04 -.
Soweit das BVerfG ausgeführt hat, dass die bisherige Rechtslage während einer bis zum 31. Dezember 2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibe und die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, steht dies der Annahme eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, da es an einer vergleichbaren europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im Widerspruch zu unmittelbar geltendem EG-Recht stehendes nationales Recht wegen des Anwendungsvorrangs von EG-Recht nicht angewendet werden darf.
Vgl. EuGH, Urteil vom 09. März 1978 - Rs. 106- 77 - (Simmenthal), Slg. 1978, 629, Leitsatz 3; VG Arnsberg, a.a.O..
Hierdurch wird die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung nicht unterlaufen, da das BVerfG in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, es sei zur Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zuständig (Rdn. 77). Es kann daher nicht angenommen werden, dass das BVerfG mit der Übergangsregelung konkludent zum Ausdruck bringen wollte, dass das staatliche Wettmonopol europarechtskonform sei.
So aber Schmid, Gew Arch 2006, 177, 179.
Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil das BVerfG inhaltlich - wie oben bereits ausgeführt - von „parallelen Anforderungen" des Grundgesetzes und des Gemeinschaftsrechts ausgeht, weshalb bei Zugrundelegung seiner Auffassung alles dafür spricht, dass das staatliche Wettmonopol auch als europarechtswidrig angesehen werden muss. Der Hinweis des BVerfG auf die Zulässigkeit der ordnungsrechtlichen Unterbindung privater Sportwetten in der Übergangszeit ist daher so zu verstehen, dass er ohne Prüfung bzw. vorbehaltlich entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts ergangen ist.
Der Umstand, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG auf Veranlassung des Innenministeriums NRW zwischenzeitlich um eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bemüht ist,
siehe Anschreiben des Innenministeriums NRW an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 19. April 2006,
kann an dem festgestellten Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nichts ändern, da rein tatsächliche Änderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen zur Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht ausreichend sind, sondern es darüber hinaus auch einer den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bedarf, die bislang nicht erfolgt ist.Vgl. OVG NRW, a.a.O.; VG Arnsberg, a.a.O..Aus alldem folgt, dass angesichts des - unmittelbar eingreifenden - Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts derzeit von einem Verstoß des Klägers gegen §§ 284, 27 StGB bzw. gegen § 1 Sportwettengesetz nicht ausgegangen werden kann, soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an im EU- Ausland konzessionierte Wettveranstalter geht. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes kann sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts geregelt worden ist.Vgl. HessVGH, Beschluss vom 09. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 - GewArch 2004, 153.Soweit das OVG NRW im - in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen - zitierten Beschluss für den vorliegenden Kontext diesen Anwendungsvorrang im Hinblick auf eine ansonsten entstehende inakzeptable Gesetzeslücke begrenzen will mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 f. StGB und des Sportwettengesetzes NRW auch vor dem Hintergrund der genannten europarechtlichen Vorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) Maßgaben vorübergehend anwendbar bleiben sollen, wie es das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für das bayerische Recht angenommen hat, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen:
Eine derartige Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges ist in der Rechtsprechung des EuGH bislang nicht anerkannt. Die insoweit allein zur Rechtfertigung vom OVG NRW herangezogene Entscheidung des EuGH,
Urteil vom 30. April 1996 - Rs. C-194/94 - (CIA Security International), Slg. 1996, I-2201, Rdn. 52f.,
ist nicht einschlägig; sie betrifft einen anderen Sachverhalt und enthält nicht ansatzweise Ausführungen zur Frage einer Durchbrechung des Anwendungsvorrangs.
Darüber hinaus hat die Kammer gegen die Annahme einer - und sei es nur temporären - Durchbrechung des Anwendungsvorranges der Art. 43 und 49 EGV auch deshalb Bedenken, weil dies keine Auslegung des Inhalts der genannten Bestimmungen mehr darstellt, sondern auf eine Unwirksamkeitserklärung dieser unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Normen - für den Bereich der Sportwetten - hinausläuft. Nationale Gerichte sind jedoch nur befugt, Gültigkeitsfragen hinsichtlich entscheidungserheblicher Gemeinschaftsnormen positiv zu beantworten, sie sind hingegen nicht berechtigt, diese für ungültig zu erklären, sondern müssen in solchen Fällen zwingend das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Norm vorlegen,vgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - Rs. 314/85 - (Foto-Frost), Slg. 1987, 4199, Rdn. 15 und vom 10. Januar 2006 - Rs. C-344/04 -, Rdn. 22 ff., Ehricke in: Streinz, EUV/EGV, 2003, EGV Art. 234 Rdn. 42.Jedenfalls aber ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die vom OVG NRW für eine temporäre Durchbrechung des Anwendungsvorrangs geforderte inakzeptable Gesetzeslücke vorläge. Hierfür will das OVG NRW im Anschluss an Jarass/Beljin,in: NVwZ 2004, 1, 5,hohe Anforderungen stellen, welche u.a. dann erfüllt sein sollen, wenn aus der Nichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen resultiere, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiege als die Beeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter, und schließlich die Gefährdung der wichtigen Allgemeininteressen nicht anders abgewendet werden könne als durch eine zeitlich begrenzte weitere Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, werde man den Anwendungsvorrang so lange als suspendiert betrachten müssen, bis der nationale Gesetzgeber hinreichend Gelegenheit gehabt habe, den fraglichen Lebensbereich ge- meinschaftsrechtskonform zu regeln, wobei im Rahmen des Vollzugs des danach vorübergehend weiter anwendbaren nationalen Rechts die Organe des Mitgliedstaates jedoch regelmäßig sicherzustellen zu hätten, dass den Anforderungen der verletzten Norm des Gemeinschaftsrechts so weit wie möglich Rechnung getragen werde.
Dass diese hohen Anforderungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die angesprochenen wichtigen Allgemeininteressen (Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich, präventive Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität) durch die sofortige Nichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden Normen im Übergangszeitraum bis längstens Ende 2007 gefährdet sein sollten.
Insoweit ist darauf zu verweisen, dass zum einen die staatlichen Wettunternehmen in der Vergangenheit jedenfalls bis April dieses Jahres massiv für sich geworben und gerade nicht die Wettsucht bekämpft haben. Zum anderen sind private Wettanbieter, die ihrerseits ebenfalls offensiv geworben haben, teilweise jahrelang - im Hinblick auf die bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren - geduldet worden. Es ist für die Kammer schon nicht erkennbar (und auch vom OVG NRW im zitierten Beschluss nicht belegt), dass es dabei bislang zu unerträglichen Konsequenzen gekommen wäre, etwa weil die Spielsucht in gefährlicher Weise zugenommen hätte oder der Verbraucherschutz nicht gewährleistet gewesen wäre. Der bloße Umstand, dass angesichts der starken Zunahme privater Wettanbieter nach einer - gegebenenfalls erfolgenden verfassungs- und europarechtskonformen - Neuregelung des staatlichen Wettmonopols auf die Ordnungsbehörden vermehrter Arbeitsanfall zukommen kann, kann jedenfalls nicht als Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen qualifiziert werden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welche unerträglichen Konsequenzen durch die Nichtanwendung der europarechtswidrigen Normen im Übergangszeitraum von höchstens knapp eineinhalb Jahren eintreten sollten. Die Androhung unmittelbaren Zwanges war insgesamt wegen Unverhältnismäßigkeit aufzuheben; eine Zwangsgeldandrohung wäre vorliegend ausreichend gewesen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Januar 2003 - 4 B 2102/02 -.Die Klage ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an das Wettbüro (...) in C1. richtet. Die vom Beklagten insoweit verfügte Untersagung der weiteren Vermittlung von Sportwetten findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG. Die besagte Vermittlungstätigkeit des Klägers beinhaltet einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, der den Beklagten gemäß § 14 OBG berechtigt, die Tätigkeit ordnungsrechtlich zu unterbinden. Hierzu bedarf keiner Entscheidung, ob - wie der Beklagte in der aufgehobenen Ordnungsverfügung offensichtlich angenommen hat - der Kläger sich durch die Vermittlung von Oddset-/Sportwetten für die Firma „H1. „ wegen einer Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, wozu insbesondere auch ein schuldhaftes Verhalten gehört, woran es bei dem Kläger möglicherweise - etwa wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums über die Reichweite einer möglicherweise Herrn I. , dem Betreiber der Firma (...), erteilten Erlaubnis - fehlt. Die genannte Vermittlungstätigkeit stellt sich jedenfalls als Verstoß gegen die Bestimmungen des Sportwettengesetzes NRW dar und erfüllt zugleich den objektiven Tatbestand einer Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel gemäß §§ 284, 27 StGB. Bereits hierin ist ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit zu erblicken, da es im Ordnungsrecht auf einen schuldhaften, subjektiv vorwerfbaren Rechtsverstoß nicht notwendig ankommt.Vgl. Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2002, Rdn. 68 m.w.N.Die vom Kläger vermittelten Oddset-Wetten sind - wie ausgeführt - als Glücksspiel anzusehen, das vorliegend nicht nur in C1. , sondern auch in NRW veranstaltet wird.Die Firma (...) verfügt auch nicht über eine behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung der genannten Sportwetten. Zunächst ist keine Zulassung als Wettunternehmer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht erfolgt. Eine solche ist auch nicht möglich, da sie nach § 1 Sportwettengesetz NRW ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder solchen juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten ist, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer wegen § 33 h Nr. 3 GewO ebenfalls nicht in Betracht. Vgl. u.a. Beschluss vom 13. November 2002 - 1 L 2510/02 -.Auch eine Herrn I. auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 06. März 1990 etwa erteilte Genehmigung des Bezirksamtes Mitte in C1. für die Annahme von Wetten für Sportveranstaltungen bzw. Pferderennen stellte jedenfalls keine hinreichende Erlaubnis dar, mit Hilfe des Klägers in NRW Oddset-Wetten zu veranstalten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat - wie zuvor die Kammer - entschieden, dass die in einem Bundesland erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten nur für das Gebiet dieses Landes gilt und eine - wie hier - vor der Wiedervereinigung in der DDR erteilte Erlaubnis nicht nach Art. 19 Abs. 4 des Einigungsvertrages im ganzen Bundesgebiet gilt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2002 - 4 B 1844/02 -.An dieser Auffassung hält die Kammer fest, zumal das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Juni 2006 (- 6 C. 19.06 -) ausweislich der dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Pressemitteilung ebenfalls entschieden hat, dass eine vor dem 03. Oktober 1990 in der damaligen DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten es nicht rechtfertigt, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.Der vorliegenden Würdigung des Verhaltens des Klägers als Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit gemäß § 14 OBG in Form einer zumindest tatbestandlichen Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels gemäß §§ 284 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB bzw. eines Verstoßes gegen das Sportwettengesetz NRW steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht - wie dargelegt - die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden bayerischen Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung - insbesondere weil es eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle - als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und darauf hingewiesen hat, dass die Unverhältnismäßigkeit der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasse. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich - wie ausgeführt - auch befunden, dass die bisherige Rechtslage während einer bis zum 31. Dezember 2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibe. Zwar hat es auch ausgeführt, dass es der Entscheidung der Strafgerichte unterliege, ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben sei, jedoch hat es ausdrücklich bestätigt, dass die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe. Die Befugnis zur ordnungsrechtlichen Unterbindung der privaten Vermittlung von Sportwetten ist vorliegend auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die staatlichen Sportwettenveranstalter derzeit möglicherweise noch nicht im erforderlichen Umfang die vom Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung auch für die Übergangszeit geforderte konsequente Ausrichtung des Wettmonopols an einer Bekämpfung der Wettsucht und Wettleidenschaft umgesetzt haben. Aus der Entscheidung lässt sich nämlich kein Junktim zwischen der Erfüllung dieser Vorgaben und der ordnungsrechtlichen Befugnis zum Einschreiten gegen private Wettveranstalter herleiten. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht lediglich ausgeführt, dass in der Übergangszeit bereits damit begonnen werden muss, das Wettmonopol an einer Bekämpfung von Wettsucht und Wettleidenschaft auszurichten. Dass letzteres der Fall ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass das Innenministerium NRW mit Schreiben vom 19. April 2006 der Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG verschiedene konkrete Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgericht betreffend Wettgegenstände, Werbung, Vertriebskanäle und Suchtprävention aufgegeben hat, deren Umsetzung ausweislich des Berichts der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 30. Mai 2006 an das Innenministerium NRW zwischenzeitlich jedenfalls in Angriff genommen worden ist. Der Umstand, dass das staatliche Sportwettenmonopol - wie oben ausgeführt - in seiner jetzigen Ausgestaltung auch gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt, wirkt sich insoweit, als lediglich die Vermittlung von Sportwetten an einen innerdeutschen Veranstalter in Rede steht, nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Die Berufung war nach § 124 Abs. 1 und 2 Nrn. 3 und 4 VwGO zuzulassen.