Vermittlung von Sportwetten

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Beschluss v. 17.07.2006 - Az.: 11 K 1386/06

Leitsatz

1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.

2. Das vom BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) verlangte Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols ist in Baden-Württemberg gegeben, da entsprechende Maßnahmen im Bundesland eingeleitet wurden.

3. Dem Europarecht sind Übergangsfrist, wie sie aktuell das BVerfG (Urt. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) bestimmt hat, nicht fremd, so dass die vom BVerfG eingeräumte Übergangsfrist europarechtskonform ist.

Tenor

In der Verwaltungsrechtssache (...)

wegen Sportwetten,

hier: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO

hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11. Kammer - durch (...) am 17. Juli 2006 beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

 

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.02.2005 hinsichtlich der Untersagungs- und Einstellungsverfügungen wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG zulässig, aber unbegründet.

Ist die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, d. h. wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollziehungsinteresse durch, wenn die angefochtene Verfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein von der Behörde nach § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich darzulegendes besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. So liegt der Fall hier.

Die Begründung der Sofortvollzugsanordnung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit der Verweisung auf die Gefahren von gewerblichen Sportwetten für die Allgemeinheit und das hieraus erwachsende Interesse, die Untersagungsverfügungen bereits vor Eintritt der Bestandskraft durchzusetzen, lässt die Antragsgegnerin erkennen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweisen sich die angegriffenen Ordnungsverfügungen als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagungs- und Einstellungsverfügungen ist § 1, § 3 PolG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.01.2005, VBIBW 2005, 181). Die Vermittlung von Sportwetten durch die Antragstellerin verstößt - unabhängig davon, ob sie gegenwärtig eine strafbare Beihilfe zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung von Glücksspielen (§ 284 Abs. 1 StGB) darstellt - gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit die Tätigkeit nicht von der der Antragstellerin nach § 2 RennwLottG erteilten Erlaubnis umfasst sind, denn in diesem Umfang besitzt weder die Antragstellerin noch die als Wetthalter auftretende Firma XXX, die erforderliche Erlaubnis zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Land Baden-Württemberg. Nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg, das ein staatliches Sportwettmonopol vorsieht, kann der Antragstellerin auch keine Erlaubnis für die Sportwettenvermittlung erteilt werden.

Zwar geht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass das staatliche Sportwettmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, NJW 2006, 1261, zur Rechtlage nach dem Bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29.04.1999; Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - zur Rechtlage nach dem baden-württembergischen Staatslotteriegesetz vom 14.12.2004).

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 28.03.2006, NJW 2006, 1261, für eine bis zum 31.12.2007 bemessene Übergangszeit bis zur Neuregelung die völlige Untersagung der Durchführung privater Sportwetten gebilligt, wenn ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits dadurch hergestellt wird, dass unverzüglich damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzt, bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltungen sowie eine Werbung unterbleibt, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgeht und gezielt zu Wetten auffordert, und im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufgeklärt wird.

Diesen Anforderungen wird in Baden-Württemberg nach Überzeugung der Kammer derzeit genügt, denn eine durchgreifende Änderung der bisherigen tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in dem vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sinne wurde bereits eingeleitet. Nach den Pressemitteilungen des Finanz- und Innenministeriums Baden-Württemberg vom 07.04.2006 ("Baden-Württemberg zieht Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Sportwettenmonopol", "Schnelle Konsequenzen bei illegalen Sportwetten") sollen schon während der Übergangszeit die vom Land veranstalteten Sportwetten konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet werden.

So sollen zukünftig ODDSET-Wetten nur noch als Kombi- und Topwetten angeboten werden. Halbzeitwetten und Live-Wetten werde es nicht mehr geben. Anonyme Wetten sollen abgeschafft und ein die Sperre von Spielern ermöglichendes Kundenkartensystem eingeführt werden. Für Wetten im Internet sollen in den nächsten Wochen die Identifizierungsmaßnahmen insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz verschärft werden. Auf Fernsehwerbung von ODDSET wird verzichtet und Rundfunk- und sonstige Werbung auf sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten beschränkt. Die Vorderseite der Spielscheine soll überarbeitet und mit einem Hinweis auf die Suchtgefährdung versehen, das Personal der Annahmestellen im Hinblick auf die Erkennung von Suchtgefährdeten geschult werden. In allen Annahmestellen soll es Aushänge und Handzettel mit Hinweisen auf Suchtberatungsstellen geben. Das bestehende Sozialkonzept für Suchtgefährdete soll in Zusammenarbeit mit Suchtberatungseinrichtungen ausgebaut werden. Einer Forschungseinrichtung soll der Auftrag erteilt werden, sich dezidiert mit dem Suchtpotenzial der einzelnen Spielangebote, der Werbung und der Vertriebswege zu befassen.

Mit der Umsetzung dieser Ziele ist begonnen worden. So ist die Werbung für die Produkte der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg bereits jetzt deutlich eingeschränkt und wesentlich modifiziert worden. Am 20.06.2006 wurde im Rahmen des Internetangebotes zur Verbesserung des Jugendschutzes eine automatische Identitätsprüfung mit Altersverifikation eingeführt (vgl. Pressemitteilung vom 20.06.2006 "Jugendschutz bei lotto-bw.de"). Die Spielscheine enthalten nunmehr eine Suchtwarnung. ODDSET-Wetten werden nur noch als Kombi- und Topwetten angeboten, Halbzeitwetten und Live-Wetten wurden abgeschafft. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 22.06.2006 haben die Länder die Gründung einer Arbeitsgruppe beschlossen, die bis Mitte Dezember 2006 einen Entwurf für einen das staatliche Wettmonopol aufrechterhaltenden und die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts konsequent umsetzenden neuen Lotteriestaatsvertrag ausarbeiten soll.

Angesichts der Kürze der seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstrichenen Zeit ist die erfolgte Umsetzung weiterer Maßnahmen gegenwärtig nicht zu verlangen. Es ist derzeit damit zu rechnen, dass sich bis zu dem für die Beurteilung der Hauptsache maßgeblichen Zeitpunkt weitere Änderungen anschließen.

Vor diesem Hintergrund kann die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangzeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EGV (s. ausdr. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, NJW 2006, 1261; eingehend OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 - JURIS; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, JURIS; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 29.05.2006 - 7 L 701/06 - JURIS; VG München, Beschl. v. 10.05.2006 - M 22 S 06.1513 - JURIS; VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.05.2006 - 3 L 757/06 - JURIS; VG Ansbach, Beschl. v. 16.06.2006 - AN 4 S 06.01776 -; VG Aachen, Beschl. v. 07.07.2006 - 3 L 336/06 - JURIS; VG Münster, Beschl. v. 02.06.2006 - 9 L 379/06 - JURIS; zweifelnd VG Minden, Beschl. v. 26.05.2006 - 3 L 241/06 - JURIS; VG Arnsberg, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 L 379/06 - JURIS), die das völlige Fernhalten privater Veranstalter vom Sportwettenmarkt als besonders rechtfertigungsbedürftig erscheinen lassen, nicht aber eine Erlaubnispflicht begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2004, 139, "Gambelli"). Auch dem Europäischen Gerichtshof ist die Einräumung von Übergangsfristen nicht fremd (vgl. VG Münster, Beschl. v. 02.06.2006 - 9 L 379/06 - JURIS unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 30.05.2006, NJW 2006, 2029; anders VG Arnsberg, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 L 379/06 - JURIS).

Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungs- und Einstellungsverfügungen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Aus den in dem angegriffenen Bescheid dargelegten Gründen besteht auch ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse.

Ist nach alledem die sofortige Vollziehung der Untersagungs- und Einstellungsverfügungen gerechtfertigt, besteht kein Anlass, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung vom Regelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 12 LVwVG abzuweichen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 54.2.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004.