Vermittlung von Sportwetten
Leitsatz
Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden.
Tenor
In der Verwaltungsrechtssache (…) gegen (…) hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 4, am 7. Dezember 2007 durch (…) beschlossen:
1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Sachverhalt
s. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
I.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.11.2007 wiederherzustellen (1.) und gegen die Zwangsmittelfestsetzung anzuordnen (2.), ist unbegründet.
1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin betreffend die Veranstaltung von Sportwetten einschließlich deren Vermittlung und die Werbung hierfür sowie gegen die Betriebseinstellungsverfügung wird nicht wiederhergestellt, und zwar mit Blick auf die entsprechende gefestigte Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2006, -4 E 1130/06- in Juris; Beschl. v. 14.11.2006, -4 E 2703/06-; Beschl. v. 30.01.2007, -4 E 4226/06-; Beschl. v. 10.05.2007 -4 E 921/07-, Beschl. v. 12.07.2007, -4 E 1675/07-) sowie die die Rechtsprechung der Kammer bestätigende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.10.2006, -1 Bs 204/06-; Beschl. v. 22.12.2006,-1 Bs 361/06-; Beschl. v. 29.12.2006, -1 Bs 384/06-; Beschl. v. 09.03.2007, -1 Bs 378/06- in Juris; Beschl. v. 13.06.2007, -1 Bs 133/07-; zuletzt Beschl. v. 16.11.2007, -1 Bs 187/07-).
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Beschluss vom 16.11.2007 (a.a.O.) erneut festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung in der Freien und Hansestadt Hamburg dem Gemeinschaftsrecht entspricht und hat der Sache nach bestätigt, dass die Finanzbehörde die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Wettveranstalter in Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar untersagen kann.
Die in der Untersagungsverfügung zu Nr. 3 gesetzte Frist für die Einhaltung der Untersagungsverfügung von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung erscheint angesichts des mit der Untersagungsverfügung verfolgten Zwecks und dem Umstand, dass die Antragstellerin mit der Untersagung des unerlaubten Sportwettenbetriebs rechnen musste, als angemessen.
Abgesehen davon wird für das Gericht nicht deutlich, inwieweit die Antragstellerin angesichts dieser Frist "keine Chance" gehabt haben soll, ihre Kunden über die Schließung aufzuklären und "laufende Geschäfte abzuwickeln".
Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht infolgedessen, weil die konsequente Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel ist und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wie er fortan den Glücksspielmarkt regeln möchte, nicht durch vorläufige Marktzulassungen von Wettanbietern eingeschränkt werden soll. Demgegenüber hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurückzutreten (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 16.11.2007 -1 Bs 187/07-).
2.
Soweit sich der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes richtet, die Kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG), besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Die Festsetzung entspricht den Vorschriften des HmbVwVG (§ 14 lit. b, § 20 Abs. 1, § 18 Abs. 1 lit. b); die Höhe des Zwangsgeldes hält sich mit 10.000,- € im Rahmen des § 20 Abs. 2 HmbVwVG, der einen Höchstbetrag von 25.000,- € vorsieht, und erscheint angesichts der finanziellen Interessen der Antragstellerseite an einem Weiterbetreiben des Gewerbes als angemessen.
II.
Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, (ein halb von 15.000,-- € siehe Nr. 54.2.1 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs). Das mit der Grundverfügung zugleich verfügte Zwangsmittel bleibt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (vgl. Nr. 1.6.2. des Streitwertkatalogs).