Vermittlung von Sportwetten; Untersagung eines Gaststätten-Gewerbes
Leitsatz
1. Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreiber die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
2. Dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Gastwirt verbotenem Glücksspiel (hier: Sportwetten) Vorschub leistet. Dabei reicht bloßes Dulden des verbotenen Glücksspiels aus, da dies bei Kenntnis ein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes darstellt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. Oktober 2007 gegen die Androhung von Zwangsmitteln im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2007 wird angeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Sachverhalt
s. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18. Oktober 2007 ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Mit der angefochtenen Verfügung widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller erteilte Gaststättenerlaubnis für sein (…) in (...), und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Darüber hinaus drohte sie ihm für den Fall, dass er die Gaststätte nicht schließe, die Anwendung unmittelbaren Zwanges an.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis und die Androhung des Zwangsmittels.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Widerruf entfällt, weil der Antragsgegner insoweit die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung entfaltet gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 70 Nds. VwVfG, 64 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt ist nicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung nicht überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen.
Dabei ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung nicht schon dann anzunehmen, wenn sich die Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. Es muss vielmehr bei Eingriffen in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, dass der Sofortvollzug vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618).
Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug muss also ein so erhebliches Gewicht haben, dass mit dem Vollzug des Widerrufs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden kann. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsmittelandrohung begehrt, ist der Antrag aufgrund des gesetzlich angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung unbegründet, wenn der angegriffene Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig ergangen ist.
Nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen wird die Klage des Antragstellers vom 18. Oktober 2007 gegen den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Oktober 2007 aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben und rechtfertigt deshalb nicht den Vorrang seines Interesses an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vor dem besonderen öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung. Seine Klage gegen die Zwangsmittelandrohung dagegen wird aller Voraussicht nach Erfolg haben, da sie aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.
Die Antragsgegnerin hat die Gaststättenerlaubnis des Antragstellers nach der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung zu Recht widerrufen. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 GastG.
Danach ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist dies insbesondere dann der Fall, wenn ein Gastwirt verbotenem Glücksspiel Vorschub leistet. Dies muss sich der Antragsteller hier vorhalten lassen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hat er in seiner Gaststätte zunächst selbst die Vermittlung von Sportwetten vorgenommen. Unstreitig hat er in der Folgezeit einem Dritten in seiner Gaststätte bewusst die Möglichkeit eröffnet, diese Vermittlung vorzunehmen, indem er - nach eigenem Vorbringen - diesem einen Platz hierfür vermietet hat.
Das Dulden verbotenen Glücksspiels stellt zumindest bei Kenntnis ein Vorschubleisten im Sinne der genannten Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1976 - 1 C 29/79 -, GewArch 1977, 22 = Buchholz 451.41 § 15 GastG Nr. 3 = DÖV 1977, 406).
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob es sich bei der in der Gaststätte des Antragstellers vorgenommenen Vermittlung von Sportwetten um ein verbotenes Glücksspiel bzw. eine Beteiligung an einem solchen handelt.
Dies bejaht die Kammer im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Nds. Oberverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund folgender Erwägungen:
Der Begriff des Glücksspiels in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG deckt sich mit dem des § 248 StGB (BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/01 -, BVerwGE 114, 92 = NJW 2001, 2648) und Sportwetten gehören hierzu (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149 = NVwZ 2006, 1175; Nds. OVG, u.a. Beschluss vom 4. Mai 2007 - 11 ME 159/07 - Nds. OVG Entscheidungsdatenbank). Die Veranstaltung des Glücksspiels erfolgt dabei nicht nur durch die am Sitz des Wettunternehmens stattfindenden Aktivitäten, sondern auch durch die in einem Geschäftslokal vorgenommenen Vermittlungen (OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris; Nds. OVG, a.a.O.). Die Gaststätte des Antragstellers ist daher Veranstaltungsort.
Verboten ist ein Glücksspiel i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz, wenn es ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis betrieben wird (Michel/Kienzle/Pauly, GastG, Kommentar, 14. Aufl. § 4 Rn 15) und nicht erst dann, wenn es nach Ordnungswidrigkeits- oder Strafvorschriften sanktionsbewährt ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Veranstaltung von Sportwetten ohne Erlaubnis derzeit wegen der Verfassungswidrigkeit des auch in Niedersachsen geltenden staatlichen Wettmonopols möglicherweise nicht strafrechtlich verfolgt werden kann (offengelassen in BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261).
In Niedersachsen ist die Veranstaltung von Sportwetten gem. § 3 Abs. 1 Nds. Gesetz über das Lotterie- und Wettwesen (NLottG) vom 21. Juni 1997 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 (Nds. GVBl. 1997, 284; 2005, 426) erlaubnispflichtig. Dass dem Antragsteller oder der bzw. den Personen, die in seiner Gaststätte Sportwetten vermitteln, bisher eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gleiche gilt für das Unternehmen, für das in den Räumen des Antragstellers Sportwetten vermittelt werden. Die Vermittlung ist daher im vorliegenden Fall als Betreiben eines verbotenen Glücksspiels i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen.
Dem steht - anders als der Antragsteller meint - nicht entgegen, dass dem österreichischen Wettunternehmen, für das die Vermittlungen in seinem Cafe stattfinden, die Tätigkeit in Österreich erlaubt ist, weil es über eine entsprechende Konzession verfügt. Aus dem Gemeinschaftsrecht lässt sich keine Bindung an eine EG-ausländische Erlaubnis oder ein Anspruch auf gegenseitige Anerkennung von Sportwettenerlaubnissen herleiten.
Es gibt keine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedsstaates in anderen Mitgliedsstaaten im Glücksspielbereich (Nds. OVG, a.a.O.; auch Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 256/06 -, Nds. VBl. 2007, 70; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, juris).
Der EuGH hat seine Rechtsprechung, dass den einzelnen Mitgliedsstaaten ein Ermessensspielraum zur Gestaltung des Glücksspielrechts zustehe (Urteil vom 6. November 2003 - C 243/01 -, NJW 2004, 139, Rechtssache Gambelli u.a.) in seinem Urteil vom 6. März 2007 (C - 338, 359, 360/04 - Placanica) bestätigt und ausgeführt, dass nationale Regelungen, die - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland - die Ausübung von Tätigkeiten im Glücksspielsektor ohne eine vom Staat erteilte Konzession (unter Strafandrohung) verbieten, zwar eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 43 und 49 EG darstellen, derartige Beschränkungen jedoch aufgrund der in den Art. 45 und 46 EG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelungen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - wie Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spiel sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnungen im Allgemeinen - anerkannt.
Der Bewertung der vom Antragsteller vorgenommenen bzw. geduldeten Vermittlung von Sportwetten als verbotenem Glücksspiel i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG steht weiter nicht entgegen, dass das derzeit in Niedersachsen geregelte staatliche Wettmonopol in § 3 NLottG sowie § 5 Lotteriestaatsvertrag 2004 (Nds. GVBl. 2004, 163) nicht den Anforderungen des Grundrechts an die Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG entspricht.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 (a.a.O.) zur Rechtslage in Bayern festgestellt, dass die Errichtung des staatlichen Wettmonopols zu Lasten privater Anbieter nur zulässig sei, wenn die zugrunde liegende gesetzliche Regelung durch hinreichende, der Art der beruflichen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche.
Aus der derzeitigen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols ergebe sich nicht, dass diese ordnungspolitischen Gründe gegenüber fiskalischen Gründen deutlich im Vordergrund stünden. Die Regelung könne jedoch bis zum 31. Dezember 2007 der Verfassungsrechtslage angepasst werden. Bis zu einer Neuregelung bleibe die bisherige Rechtslage daher mit der Maßgabe anwendbar, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten privater Wettunternehmer weiterhin ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, sofern die Länder unverzüglich damit begännen, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten.
Das Nds. OVG hält diese Beurteilung und in Folge die Frist zur Schaffung einer den aufgestellten Anforderungen gerecht werdenden Regelungen auch für Niedersachsen für maßgeblich (Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 11 ME 256/2006 -, a.a.O., Beschluss vom 2. Februar 2007 - 11 ME 47/07 -, V.n.b.; Beschluss vom 4. Mai 2007 - 11 ME 149/2007, a.a.O.) und hat im Einzelnen dargelegt, dass die in Niedersachsen mit Erlass des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts eingeleiteten Maßnahmen in zureichendem Maße darauf ausgerichtet seien, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten und dass über den Sportwettensektor hinaus weiter entsprechende Maßnahmen allgemein im Bereich des Glücksspiels getroffen worden seien.
Es hat weiter dargelegt, dass die schon über mehrere Monate laufenden Maßnahmen nach seiner Auffassung das Bemühen des Landesgesetzgebers im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, die Wettsucht und Spielleidenschaft einzudämmen, in ausreichendem Maße belege, und dass es die gegenteilige Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft in ihrer Stellungnahme vom März 2007 zum Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350 nicht teile, da diese auf weiter zurückliegende Beobachtungen, den Zeitraum 1999 bis Februar 2006 betreffend, fuße. Dem schließt sich die Kammer an.
Entscheidend kommt hinzu, dass inzwischen der Entwurf des Niedersächsischen Gesetzes zur Neuordnung des Glücksspielrechts vom 4. Oktober 2007 vorliegt, in dem in Art. 1 mit dem Gesetz zum Glücksspielvertrag dem am 30. Januar 2007/31. Juli 2007 unterzeichneten Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland zugestimmt wird und dessen Art. 2 das Niedersächsische Glücksspielgesetz - NGlüSpG - enthält (Nds. Landtagsdrucksache 15/4090).
Der benannte Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (vgl. die angegebene Drucksache) formuliert gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einen umfassenden Zielkatalog hinsichtlich der Verhinderung des Entstehens einer Wettsucht, der Suchtbekämpfung, der Begrenzung und Leitung des natürlichen Spieltriebs, des Jugend- und Spielerschutzes sowie zahlreiche Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Glücksspielwesens.
Weitergehend als im derzeit noch geltenden Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (vom 18./19. Dezember 2003, 19. Januar, 9./13. Februar 2004 Nds.GVBl. 2004, 163) sind z.B. Werbungsbeschränkungen und das Recht auf Information bzw. Aufklärung ausgestaltet; neu sind u.a. Schutzregelungen wie die Verpflichtungen des Veranstalters zur Entwicklung eines Sozialkonzeptes (§ 6 - Maßnahmenkatalog zur Vorbeugung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels) und die Einführung eines Sperrsystems (§ 8 - Möglichkeit des Ausschlusses gefährdeter Personen).
Der Entwurf des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes (vgl. die angegebene Drucksache) formuliert ein Staatsmonopol für die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen. Er nimmt die im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen umgesetzten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in zahlreichen Regelungen auf: § 1 Abs. 3 bis 5 - Ziele und Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung, § 4 - Orientierung der Erlaubnisvoraussetzungen an den Zielen und Schutzmaßnahmen des Staatsvertrages, §§ 8 bis 10 - umfassender Schutzmaßnahmenkatalog (insbesondere Jugendschutz, Sperrung, Informationsanspruch).
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis des Antragstellers ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Auflage, Sportwetten nicht zu vermitteln bzw. eine Vermittlung durch andere in seiner Gaststätte nicht zu dulden, sei ausreichend und hätte als milderes Mittel aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten Vorrang vor dem Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis gehabt.
Denn die von der Antragsgegnerin ermittelten Gesamtumstände sprechen nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung dafür, dass eine solche Auflage gerade nicht ausreichend und damit nicht geeignet (gewesen) wäre, die Vermittlung von Sportwetten im Cafè des Antragstellers zu unterbinden.
Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsteller bereits bei der Beantragung der Gaststättenerlaubnis und der Schlussabnahme der Gaststätte auf das Thema Sportwetten angesprochen worden sei und angegeben habe, damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten nicht ohne die erforderliche Erlaubnis ausüben zu wollen.
Gleichwohl hat er - wie durch die Antragsgegnerin bei einer Kontrolle im Cafè des Antragstellers am 2. Oktober 2007 festgestellt und dort vom Antragsteller bestätigt - (zunächst) selbst Sportwetten vermittelt und in der Folge nach eigenen Angaben durch Herrn (…) vermitteln lassen. Er hat trotz der deutlichen Hinweise der Antragsgegnerin an dieser Tätigkeit bzw. Duldung durch Vermietung eines Platzes hierfür festgehalten.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde einer entsprechenden Auflage nicht Folge leisten, so dass diese damit als nicht ausreichend zu betrachten sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass diese Einschätzung durchaus richtig war, zeigt auch die nahtlose Fortführung der Sportwettenvermittlung im Cafè des Antragstellers durch eine weitere Person, nachdem die Tätigkeit Herrn (...) mit Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 26. Oktober 2007 untersagt worden war.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die Auffassung vertritt, die in seinem Cafè stattfindende Vermittlung von Sportwetten sei aufgrund der Verfassungswidrigkeit des derzeit noch geltenden Niedersächsischen Gesetzes über das Lotterie- und Wettwesen zulässig.
Diese Frage und insbesondere die Zulässigkeit ordnungsbehördlichen Einschreitens ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O.) schon seit Ende letzten Jahres - wie dargestellt - obergerichtlich geklärt worden (vgl. Nds. OVG, u.a. Beschluss vom 19. Dezember, a.a.O.; Beschluss vom 4. Mai 2007, a.a.O.).
Da der Widerruf bereits aus diesem Grund rechtmäßig ist, kann offen bleiben, ob die Nichtbeachtung des Nichtraucherschutzgesetzes durch den Antragsteller für die Frage seiner gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit von Bedeutung ist.
Auch das besondere Vollzuginteresse liegt vor. Der Antragsteller hat durch sein bisheriges Verhalten hinreichend deutlich gemacht, dass er gewillt ist, sein Fehlverhalten während des Hauptsacheverfahrens fortzusetzen. Er hat die Vermittlung von Sportwetten seit der Eröffnung seines Cafes trotz der mehrfachen und deutlichen Hinweise der Antragsgegnerin selbst vorgenommen bzw. die Vornahme geduldet und auch nachdem Herrn (…) die Vermittlung untersagt worden war, sofort einer weiteren Person die Vermittlung in seinem Cafe gestattet. Damit liegt eine konkrete Gefährdung der berechtigten Belange der Allgemeinheit im oben genannten Sinn vor.
Die Anordnung des Sofortvollzugs enthält auch eine gem. § 80 Abs. 3 VwGO ausreichende Begründung, da sie gegenüber der Widerrufsverfügung auf eigenständigen Erwägungen beruht, u.a. eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils. Dagegen ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung anzuordnen.
Da es sich bei dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, bedarf es zur Anwendung von Zwangsmitteln einer Betriebsuntersagung (Schließungsverfügung) nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO. Eine solche Maßnahme hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2007 zwar angesprochen, sie aber von einer Bedingung abhängig gemacht ("sofern Sie meiner Aufforderung ... nicht nachkommen") und auch lediglich angekündigt ("wird vorgenommen").
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Schließungsanordnung zwar angekündigt, aber noch nicht verfügt hat. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Anwendung, also auch die Androhung von Zwangsmitteln.
Im Übrigen wäre eine bedingte Betriebsuntersagung in dieser Form rechtswidrig und durfte ebenfalls nicht mit Zwangsmitteln verbunden werden. Gem. § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung eines Betriebes zwar von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn er ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Ein solches Betreiben liegt im Fall einer erteilten Erlaubnis also grds. erst vor, wenn diese vorher aufgehoben wurde.
Dies ist hier aber nicht der Fall, da der Antragsteller die Gaststättenerlaubnis bislang bis zum Widerruf mit Erlaubnis geführt hat. Ob eine Schließungsanordnung dann mit der Aufhebung einer Erlaubnis verbunden werden kann, wenn die Behörde aufgrund der Gesamtumstände des Falles sicher davon ausgeht, dass der Erlaubnisinhaber sich durch den Widerruf nicht von der Weiterführung seines Betriebes wird abhalten lassen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 14 S 46/96 -, GewArch 1996, 327) kann dahinstehen, da entsprechende Anhaltspunkte für eine solche Annahme auch nach Auffassung der Antragsgegnerin, die die Schließung der Geschäfts- und Betriebsräume mit der genannten Bedingung "sofern" verbunden hat, nicht vorliegen.
Sie hält eine Umsetzung der Widerrufsverfügung durch den Antragsteller selbst offenbar noch für möglich und räumt diesem eine entsprechende Handlungsmöglichkeit ein. Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass der Antragsteller seine Gaststätte nach dem vollziehbaren Widerruf der Konzession nicht weiter betreiben wird. Sollte dies jedoch der Fall sein, lägen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO für die Anordnung der Schließung vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. der lfd. Nr. 54.1 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit und beträgt für eine Gaststättenerlaubnis und damit auch für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis 15.000,00 Euro. Die gleichfalls streitgegenständliche Zwangsmittelandrohung wirkt sich daneben nicht streitwerterhöhend aus (vgl. lfd. Nr. 1.6.2 des Streitwertkataloges).
Das Gericht nimmt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Nds. OVG (vgl. u.a. Beschluss vom 13. September 2006 - 7 OA 156/06 -, V.n.b.) keine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren vor, da § 53 Abs. 3 GKG für Verfahren des Eilrechtsschutzes uneingeschränkt auf § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG verweist und der gegenüber dem Hauptsacheverfahren möglicherweise geringeren Bedeutung der erstrebten vorläufigen Regelung durch die geringeren Gebührensätze des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (lfd. Nr. 5210 ff) Rechnung getragen wird.