Vermittlung von Sportwetten; Tipomat
Leitsatz
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Verboten ist ebenso die Vermittlung von Sportwetten an einen nicht konzessionierten Wettveranstalter mittels eines Internet-Terminals (hier: "Tipomat")
Tenor
In der Verwaltungsrechtssache (…) gegen (…) hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 4, am 18. Dezember 2007 durch (…) beschlossen:
1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Sachverhalt
s. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28.06.2007 wiederherzustellen (1.) und gegen die Zwangsmittelfestsetzung anzuordnen (2.), ist unbegründet.
1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin betreffend die Veranstaltung von Sportwetten einschließlich deren Vermittlung und die Werbung hierfür sowie gegen die Betriebseinstellungsverfügung wird nicht wiederhergestellt, und zwar mit Blick auf die entsprechende gefestigte Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2006, - 4 E 1130/06 - in Juris; Beschl. v. 14.11.2006, - 4 E 2703/06 -; Beschl. v. 30.01.2007, - 4 E 4226/06 -; Beschl. v. 10.05.2007 - 4 E 921/07 -, Beschl. v. 12.07.2007, - 4 E 1675/07 -) sowie die die Rechtsprechung der Kammer bestätigende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 09.10.2006, - 1 Bs 204/06 -; Beschl. v. 22.12.2006, - 1 Bs 361/06 -; Beschl. v. 29.12.2006, - 1 Bs 384/06 -; Beschl. v. 09.03.2007, - 1 Bs 378/06 - in Juris; Beschl. v. 13.06.2007, - 1 Bs 133/07 -; zuletzt Beschl. v. 16.11.2007, -1 Bs 187/07-).
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Beschluss vom 16.11.2007 (a.a.O.) erneut festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung in der Freien und Hansestadt Hamburg dem Gemeinschaftsrecht entspricht und hat der Sache nach bestätigt, dass die Finanzbehörde die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland ansässige Wettveranstalter in Fällen der vorliegenden Art sofort vollziehbar untersagen kann.
Die Rechtsprechung der Kammer gilt auch für Fälle, in denen - wie vorliegend - die Vermittlung von Sportwetten an einen nicht von der Antragsgegnerin konzessionierten Wettveranstalter vermittels eines Internet-Wett-Terminals (hier der Marke "Tipomat") vorgenommen wird, wobei die Antragstellerin eine Provision von dem in Malta ansässigen Wettveranstalter erhält, wenn über einen ihrer sog. Tipomaten ein Wettvertrag über dessen Web-Seite mit einem Sportwettenkunden zustande kommt.
Die Vermittlung von Sportwetten über das Internet durch einen Tipomaten an einen nicht in Hamburg konzessionierten Wettveranstalter erfüllt wegen der damit einhergehenden Gefahren für die Allgemeinheit und des derzeit in Hamburg bestehenden gemeinschaftsrechtskonformen Sportwettenmonopols einen ordnungsrechtlich unterbindbaren Tatbestand, weil die Antragstellerin mit dem Bereitstellen des Tipomaten unerlaubt ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet bzw. vermittelt i. S. v. § 284 Abs. 1 StGB, § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LottStV (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 12.10.2007, - OVG 1 S 121.07 -; OVG Berlin, Beschl. v. 03.01.2007, - 1 S 107.06 -; VG Freiburg, Beschl. v. 12.07.2007, -1 K 1208/07-; VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.05.2007, - 11 K 1105/07 -; VG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2007, - 3 K 3170/06 -).
Die dem Wettunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung für die Veranstaltung von Sportwetten erlaubt es derzeit wegen des innerstaatlichen Sportwettenmonopols nicht, in Hamburg Sportwetten zu veranstalten (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 13.06.2007, -1 Bs 133/07-).
Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin in Nr. 2 der Untersagungsverfügung vom 28.06.2007 aufgegeben hat, den Betrieb der Annahmestellen für Sportwetten einzustellen und die hierzu vorhandenen Spieleinrichtungen aus der jeweiligen Betriebsstätte zu entfernen, ist von § 3 SOG, § 12 LottStV i. V. m. dem Gesetz zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 27.04.2004 (HmbGVBI. 2004 l S. 223) gedeckt.
Die in Nr. 2 der Untersagungsverfügung aufgezählten Gegenstände (z.B. Wett-Terminals, Wettscheine, Drucker für Wettquittungen, Fernsehgeräte zur Übertragung von Sportereignissen) sind Beispiele für Glücksspieleinrichtungen. Diese hat die Antragsgegnerin hinreichend bestimmt umschrieben, indem sie ausgeführt hat, dies seien Gegenstände, die ihrer Natur nach geeignet und dazu bestimmt seien, zu Glücksspielen genutzt zu werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gegenstände bauartbedingt für ein Glücksspiel geeignet oder bestimmt sind. Es genügt, dass sie dafür tatsächlich genutzt werden (BVerwG, Beschl. v. 21.6.2006, - 6 C 19/06 -, in Juris; insoweit nicht von BVerfG, Beschl. v. 22.11.2007 - 1 BvR 2218/06 - <in juris> angegriffen). Sollte mithin ein von der Antragstellerin angesprochener Fernseher für die unerlaubte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten zu nutzen bestimmt sein, so wäre dieser von der Verfügung umfasst. </in>
Die Anordnung der Entfernung der Glücksspieleinrichtungen, insbesondere des Wett-Terminals Tipomat ist erforderlich, weil dieser für die unerlaubte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten zu nutzen bestimmt und geeignet und ein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Umsetzung der Betriebseinstellungsverfügung derzeit nicht ersichtlich ist.
Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht infolgedessen, weil die konsequente Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel ist und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, wie er fortan den Glücksspielmarkt regeln möchte, nicht durch vorläufige Marktzulassungen von Wettanbietern eingeschränkt werden soll. Demgegenüber hat das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin zurückzutreten (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 16.11.2007 -1 Bs 187/07-).
2.
Soweit sich der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes richtet, die Kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVG), besteht kein Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Festsetzung entspricht den Vorschriften des HmbVwVG (§ 14 lit. b, § 20 Abs. 1, § 18 Abs. 1 lit. b); die Höhe des Zwangsgeldes hält sich mit 10.000,- € bzw. 15.000,- € im Rahmen des § 20 Abs. 2 HmbVwVG, der einen Höchstbetrag von 25.000,- € vorsieht, und erscheint angesichts der finanziellen Interessen der Antragstellerseite an einem Weiterbetreiben des Gewerbes als angemessen.
Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, (ein halb von 15.000,- € mal zwei (Betriebsstätten), siehe Nr. 54.2.1 i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs). Das mit der Grundverfügung zugleich verfügte Zwangsmittel bleibt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (vgl. Nr. 1.6.2. des Streitwertkatalogs).